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Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt
Weinhändler W aus Berlin hat Absatzprobleme. Um seinen Absatz anzukurbeln, hat er sich einige Marketing-Ideen ausgedacht:

I. Zunächst inseriert er in überregionalen Tageszeitungen mit ganzseitigen Anzeigen:
"Sensationelles Sonderangebot!!! Château Margaux 1989, 1er cru für sagenhafte DM 158,--!!! Nur hier bei uns im Berliner Geschäft. Solange der Vorrat reicht."
Tatsächlich verkauft W diesen Wein zu einem - angemessenen - Preis von DM 185,-- pro Flasche. In die Anzeige hatte sich bezüglich des Kaufpreises ein Zahlendreher eingeschlichen, den der von W mit der Erstellung der Anzeige beauftragte Angestellte A fahrlässig übersehen hatte.
Weinfreund S aus Greifswald ist von diesem Angebot begeistert. Er setzt sich sofort in seinen Wagen, um in Berlin 50 Flaschen des guten Bordeaux zu erwerben. Als S allerdings im Geschäft des W eintrifft, weigert sich W, dem die Fehlangabe im Inserat inzwischen aufgefallen ist, den Wein zum inserierten Preis abzugeben. S ist empört und verlangt den Abschluß des Vertrages zu den inserierten Konditionen. Jedenfalls wolle er die --- tatsächlich entstandenen --- Fahrtkosten von DM 160,-- ersetzt haben.
Welche Ansprüche hat S gegen W?

II. Ferner wirbt der W mit folgendem Inserat:
"Stellen Sie uns auf die Probe! Wir laden Sie ein zur exklusiven Weinprobe --- bei Ihnen zu Hause! Natürlich gratis und unverbindlich!".
Von diesem verlockenden Angebot möchte die 65jährige M Gebrauch machen, die noch für den selben Abend eine Verabredung mit W trifft. Dazu lädt sie ihren Bekannten B ein, der einen "guten Tropfen stets zu schätzen weiß". Nach manchem Glas aus dem Repertoire des W bestellt die M beschwingt eine Lieferung über 20 Kartons à 12 Flaschen "Rüdliberger Silberstein * Spätlese", Flaschenpreis: DM 9.90. Das Bestellformular des W enthält dabei einen deutlich abgesetzten, von der M gesondert unterschriebenen Hinweis auf ein einwöchiges Widerrufsrecht.
Der W möchte außerdem --- angesichts der doch bedeutenden Kaufsumme von DM 2.376,-- --- eine weitere Sicherheit haben. Aus diesem Grund überredet er den B, handschriftlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Kaufpreisforderung zu übernehmen. Am nächsten Tag kommen der M zwar erhebliche Bedenken gegen die Bestellung, als sie ihren Briefkasten wie gewohnt voller Rechnungen findet. Dennoch verdrängt sie den Gedanken, etwas zu unternehmen. Der Wein wird einen Monat später vereinbarungsgemäß von dem Fahrer des W an M ausgeliefert. Die Rechnung des W, die nach weiteren drei Wochen bei M eintrifft, nimmt M hingegen zum Anlaß, W anzurufen und ihm mitzuteilen, sie wolle den Wein "nicht mehr haben". W verweigert die Rücknahme des Weins und verlangt Bezahlung der gesamten Lieferung. Nachdem W vergeblich die Bezahlung des Weins von M verlangt hat, wendet er sich an B. Dieser beruft sich jedoch darauf, die Bürgschaftserklärung sei "null und nichtig", der W habe ihn "überrumpelt".
Welche Ansprüche hat W gegen M und B?

A. Sonderangebot

I. Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB

S könnte gegen W einen Anspruch auf Übereignung der 50 Flaschen aus Kaufvertrag gemäß § 433 I 1 BGB[1] haben. Dies setzt voraus, daß zwischen W und S ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt zustande durch seinen Abschluß, durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene, auf den Abschluß eines Kaufvertrages abzielende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145ff.[2] Weiterhin müssen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsmerkmale ("essentialia negotii") geeinigt haben.[3] Bei einem Kaufvertrag sind das der Kaufpreis, die Kaufsache und die Parteien des Kaufvertrags.

1. Angebot des W

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluß einem anderen so angetragen wird, daß das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.[4]
Ein solches Angebot könnte in der Zeitungsanzeige des W liegen. Fraglich ist, ob eine Zeitungsanzeige ein wirksames Angebot darstellt.

a. Invitatio ad offerendum

aa. Rechtsprechung und ein Teil der Lehre

Der überwiegende Teil der Lehre und die Rechtsprechung sehen eine Zeitungsanzeige in der Regel nicht als Angebot gemäß § 145, sondern lediglich als eine Aufforderung an den Werbeadressaten, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum").[5] "Wir definieren das Gruppenkommunikationsmittel Werbung als eine gezielte Beeinflussung von Menschen und Menschengruppen mit größtmöglichen Aufforderungscharakter - unter Verzicht auf negative Bewertung und äußere Gewalt - zur Durchsetzung bestimmter Interessen."[6] Den Zeitungsanzeigen fehle es regelmäßig am Rechtsbindungswillen.[7] Zudem seien Zeitungsanzeigen an einen unbestimmten Personenkreis ("ad incertas personas") gerichtet und somit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.[8] Würde die Anzeige bereits ein wirksames Angebot darstellen, hinge der Vertragsschluß lediglich von der Zustimmung des Käufers ab und dies kann nicht im Sinne des Werbenden sein.[9] Der Werbende könnte plötzlich einer Vielzahl von Käufern mit gültig geschlossenem Vertrag gegenüberstehen, ohne daß er eine solche Anzahl von Verträgen erfüllen könnte und würde sich dann wegen Nichterfüllung schadensersatzpflichtig machen.[10] In der Regel möchte sich der Werbende aber sowohl seine Leistungsfähigkeit[11] als auch die Entscheidung über das Zustandekommen des Vertrags[12] vorbehalten. Weiterhin hätte der Werbende keine Möglichkeit mehr, sich seine Vertragspartner auszusuchen und sich über dessen Zahlungsfähigkeiten und sonstige Eigenschaften in Kenntnis zu setzen.[13]

bb. Gegenmeinung

Die Gegenmeinung sieht diese Argumentation als "lebensfremd".[14] In der heutigen Zeit käme es in einem modernen Einzelhandelsbetrieb darauf an, möglichst schnell zum Vertragsschluß zu gelangen und dies nicht durch komplexe Vertragsverhandlungen hinauszuschieben. Das Argument der Zahlungsfähigkeit sei nicht stichhaltig, da es sich regelmäßig um Bargeschäfte des täglichen Lebens handele. Bei Bargeschäften könne es dem Verkäufer auch egal sein, mit wem er den Vertrag schließt. Weiterhin seien gerade Sonderangebote regelmäßig "klassische Beispiele einer Vorratsschuld".[15] Das Angebot sei nur bei verfügbarem Vorrat gültig, und somit könnte es nicht zu Schadensersatzansprüchen kommen.
Die h.L. sähe ein Angebot dann als verbindlich, wenn der Käufer das Angebot mit einem einfachen "ja" annehmen könnte. Dies sei bei Zeitungsanzeigen regelmäßig der Fall. Zumindest würde der Werbende bereits die Vertragskonditionen erklären, welche dann übernommen würden, sollte es zum Vertragsschluß kommen.

cc. Stellungnahme

Den Argumenten der Gegenmeinung kann nicht gefolgt werden. Gerade Zeitungsanzeigen werden in erster Linie aus Marketingzwecken aufgegeben, um neue Kunden zu gewinnen und den Absatz zu erhöhen. Den Werbenden kommt es besonders darauf an, möglichst viele neue Kunden zu gewinnen und nicht womöglich alles an einen Verkäufer abzugeben. Ihm muß gerade bei Sonderangeboten die Möglichkeit erhalten bleiben, zu verhindern, daß ein Käufer alle Produkte zum Sonderpreis aufkauft und dann wieder verkauft. Dies kann er aber nur dann beeinflussen, wenn er sich die Entscheidung über den Vertragsschluß vorbehält. Daher ist das Argument der Gegenmeinung bezüglich des Kontrahierungszwangs nicht stichhaltig.
Auch W hat die Anzeige in erster Linie aus Marketingzwecken aufgegeben, "um seinen Absatz anzukurbeln".
Auch das Argument der Gegenmeinung bezüglich der Zahlungsfähigkeit ist in diesem Fall nicht stichhaltig, da es sich bei einem Weinkauf je nach Menge um einen hohen Geldbetrag handeln kann - in diesem Fall 50 * DM 158,-- = DM 7900,--. Bei einem solchen Betrag ist in der Regel nicht von einem Barkauf auszugehen, weshalb es dem W auch auf die Zahlungsfähigkeit der Käufer ankommt.

dd. Zwischenergebnis

Eine Anzeige stellt also grundsätzlich kein wirksames Angebot gemäß § 145 dar, sondern nur eine invitatio ad offerendum.

b. Freiklauseln

Fraglich ist aber, ob die Anzeige in diesem Fall nicht doch aufgrund des Wortlauts "Sensationelles Sonderangebot! [...] Nur solange der Vorrat reicht!" als Angebot aufzufassen ist.
Ein Teil der Lehre sieht auch bei der Klausel "Sonderangebot" bzw. "Solange der Vorrat reicht" eine Zeitungsanzeige nur als invitatio ad offerendum an.[16] Auch in diesen Fällen möchte sich der Werbende das letzte Wort zum Vertragsschluß vorbehalten.
Köndgen dagegen sieht eine solche Klausel erst recht als Zeichen für eine Vorratsschuld.[17] Er geht dabei aber bereits von einem wirksamen Angebot aus.
Freiklauseln werden gerade dafür benutzt, den Werbeadressaten darauf aufmerksam zu machen, daß es sich nicht um ein Angebot handelt, sondern eben nur um eine Information. Auch W wollte mit diesem Zusatz nur noch einmal unterstreichen, daß er sich noch nicht rechtlich binden wolle. Würde man jetzt aufgrund einer solchen Freiklausel aus der invitatio ad offerendum ein wirksames Angebot machen, so würde der Werbende dafür gestraft, daß er dem Kunden noch einmal vor Augen führt, daß er sich mit der Anzeige noch nicht rechtlich binden will, dem Kunden also eine zusätzliche Information liefert.
Ihre eigentliche Bedeutung entwickeln Freiklauseln erst bei für sich wirksamen Angeboten. Dort schränken sie regelmäßig die Bindung des Verkäufers ein oder heben sie sogar auf, jedoch verstärken sie nicht die Bindung an die Erklärung.[18] Der BGH hat zwar entschieden, daß eine Vorbehaltsklausel enger auszulegen sei, als die Klausel "freibleibend", sagt aber auch, daß es sich um eine Befreiungsklausel handelt.[19] Hat man als Grundtatbestand also schon nur eine invitatio ad offerendum, so verstärkt auch eine enger auszulegende Klausel keinesfalls die Bindung.

c. Zwischenergebnis

W wollte sich also mit der Zeitungsanzeige nicht rechtlich binden, sondern lediglich die Öffentlichkeit auf seine Bereitschaft zum Vertragsschluß aufmerksam machen. Es handelt sich also nicht um ein Angebot gemäß §§ 145ff, sondern nur um eine invitatio ad offerendum. Daran ändert auch die Freiklausel nichts, sondern weißt im Gegenteil noch einmal ausdrücklich darauf hin.

2. Angebot des S

Es könnte jedoch ein Angebot in dem Verlangen des S auf Abschluß des Vertrages zu den in der Anzeige angegebenen Konditionen liegen. Dafür müßte das Angebot wiederum alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthalten. In seinem Verlangen ist die Vertragsgegenstand (der Wein), der Kaufpreis - nämlich der aus der Anzeige - und auch der Vertragspartner enthalten. S hat also ein wirksames Angebot abgegeben.

3. Annahme

Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt und durch die Erklärende seine Zustimmung zum Angebot und zum Vertragsschluß erklärt.[20]
Laut Sachverhalt weigert sich W allerdings die Flaschen zu diesem Preis zu verkaufen, er lehnt das Angebot also ab.

4. Ergebnis

Es liegt zwar ein Angebot vor, jedoch hat W das Angebot abgelehnt, es fehlt also eine wirksame Annahme und damit ist kein Vertrag geschlossen worden.
Da kein Kaufvertrag geschlossen wurde, hat S auch keinen Anspruch auf Übereignung aus Kaufertrag gemäß § 433 I 1.

II. Anspruch auf Schadenersatz aus Vertrag

Ein Anspruch des S gegen W auf Schadenersatz aus Vertrag scheidet aus, da hierfür ein wirksamer Vertrag vorausgesetzt wird, der wie o.a. aber nicht geschlossen worden ist.

III. Anspruch auf Schadensersatz aus cic

S könnte einen Anspruch geben W auf Schadenersatz von DM 160,-- aus Verschulden bei Vertragsschluß ("culpa in contrahendo" - nachfolgend cic genannt) haben.
Die Haftung aus cic basiert auf einem Schuldverhältnis welches durch bloße Vertragsverhandlungen erzeugt wird, auch ohne anschließenden Vertragsschluß.[21]
Erste Voraussetzung für einen Anspruch aus cic ist also eine rechtliche Sonderverbindung.[22] Diese entsteht durch die tatsächliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen[23] oder mit der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts, indem jemand zweckentsprechend die Geschäftsräume betritt.[24]

1. Haftung für die Anzeige

Es müßte also zu Vertragsverhandlungen zwischen W und S gekommen sein. Vertragsverhandlungen sind Verhandlungen, die auf den Vertragsschluß zielen.[25]
Vor der Anzeige hatten die beiden Parteien keinerlei Kontakt bezüglich des Weinkaufs, also auch keine Vertragsverhandlungen. W könnte aber mit der Anzeige die Vertragsverhandlungen mit S aufgenommen haben. Wie oben erläutert zielt W mit der Anzeige jedoch nicht auf den Vertragsschluß, sondern informiert nur die potentiellen Käufer. Fraglich ist, ob er dennoch für eine falsche Preisangabe in der Anzeige, die er durch seinen Angestellten A aufgegeben hat, haftet.

a. Ein Teil der Lehre

Ein Teil der Lehre setzt die Haftung bereits bei der Werbung an.[26] Dabei stützt man sich auf die Aussage, daß die Werbung bereits auf den Vertragsschluß ziele und somit ein Angebot darstelle.[27] Weiterhin wird argumentiert, daß der Werbende nicht nur den Nutzen aus seiner Werbung ziehen darf, sondern auch die damit verbundenen Risiken zu tragen hat.[28] Es wird darauf abgestellt, daß die Werbeadressaten aufgrund der irreführenden Werbeangaben ihren Schaden erleiden, während die Werbenden gerade daraus ihren Nutzen ziehen.
Lehmann stützt seine Argumentation zusätzlich auf die Rechtsprechung bezüglich der Prospekthaftung.[29] Der BGH hatte in den angesprochenen Fällen die Haftung für falsche Angaben in Prospekten von Kapitalanlagegesellschaften bejaht, auch ohne persönlichen Kontakt.[30]

b. Anderer Teil der Lehre

Die Gegenmeinung sieht von einer Haftung für Werbeangaben ab.[31] Würde die Haftung auch auf eine invitatio ad offerendum ausgedehnt, so würde man damit § 145 korrigieren und den Kontrahierungszwang erweitern.[32]
Eine falsche Preisauszeichnung könnte zwar einen Wettbewerbsverstoß darstellen, zöge aber nur Schadensersatz und Unterlassungsansprüche nach UWG nach sich.[33]
Problematisch bei einem Anspruch aufgrund einer Werbeanzeige sei außerdem die Kausalität. Der Werbeadressat könnte einen Anspruch aus cic nämlich nur dann geltend machen, wenn er seinen Kaufentschluß allein aufgrund der irreführenden Werbeangabe nachweisen könnte.[34] "Eine Werbebotschaft an ein breites Publikum wird aber selbst von naiven Verbrauchern schwerlich so verstanden werden, daß schon durch die Werbung und unabhängig vom Vertragsschluß gegenüber einer unbegrenzten Zahl unbekannter Personen eine Einstandspflicht übernommen wird."[35]

c. Stellungnahme

Die Prospekthaftung auf jegliche Werbung auszudehnen ist nicht vertretbar. Bei der Prospekthaftung geht es um Kapitalanlagen mit einem hohen Risiko für den Werbeadressaten und einem hohen Sachverständnis beim Werbenden.[36] Bei einem Weinkauf kann man nicht gerade von einer Kapitalanlage mit hohem Risiko sprechen.
Die Haftung bereits bei der Werbung anzusetzen, auf dem Hintergrund, der Werbende ziele damit auf den Vertragsschluß, scheidet ebenfalls aus, da der Werbende wie oben erläutert eben nicht auf den Vertragsschluß zielt, sondern lediglich informiert.
Daß der Werbende nicht nur den Nutzen aus seiner Werbung ziehen darf, sondern auch das Risiko tragen soll, ist sicher richtig. Dennoch trägt jeder, der einen Vertrag schließen will, auch ein eigenes Risiko. Zweck der Werbung ist es, den Kunden aufmerksam zu machen, damit er sich informiert, nicht daß er sich eines Vertrags zu diesen Konditionen sicher sein kann. Würde man eine Haftung für falsche Preisangaben in Werbeanzeigen bejahen, so würde man die invitatio ad offerendum in Frage stellen, da es dem Werbenden gerade darauf ankommt, sich noch nicht rechtlich zu binden.

d. Zwischenergebnis

Zum Zeitpunkt der Anzeige haben sich die beiden Vertragsparteien weder bereits in Vertragsverhandlungen befunden, noch ist W mit der Anzeige in Verhandlungen eingetreten. Der Beginn der Haftung ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Zeitungsanzeige auszudehnen. W haftet also nicht für die falsche Preisangabe.

2. Betreten der Geschäftsräume

S könnte die Vertragsverhandlungen durch das Betreten der Geschäftsräume des W aufgenommen haben. Das Betreten von Geschäftsräumen gilt dann als rechtliche Sonderverbindung, wenn man die Räume zweckentsprechend auf den Abschluß eines Vertrags gerichtet betritt.[37] S hat die Geschäftsräume des W betreten, um Wein zu kaufen, es ist also eine rechtliche Sonderverbindung entstanden.

a. Grundloser Abbruch der Verhandlungen

W könnte im Zuge dieser rechtliche Sonderverbindung für einen grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen haften.
Bei Vertragsverhandlungen ist es grundsätzlich jeder Partei freigestellt, jederzeit vom Vertragsschluß Abstand zu nehmen. Es herrscht allerdings das Verbot von widersprüchlichem Verhalten gemäß § 242 ("venire contra factum proprium"). Danach darf keine der Vertragsparteien bei der anderen zurechenbar das Vertrauen entstehen lassen, es komme mit Sicherheit oder unter bestimmten Bedingungen zum Vertragsschluß und dann ohne einen triftigen Grund die Vertragsverhandlungen abbrechen.[38] W müßte also während etwaigen Vertragsverhandlungen in S das Vertrauen erweckt haben, daß es mit Sicherheit oder unter bestimmten Bedingungen zu einem Vertragsschluß komme.

aa. Vertrauen durch die Anzeige

Dies könnte W mit der Anzeige getan haben. S ist aufgrund der Anzeige nach Berlin gefahren, weil er auf den Inhalt der Anzeige vertraute. Wie oben erläutert stellt die Anzeige aber noch keine Vertragsverhandlung dar. Zum anderen konnte sich S nicht allein aufgrund der Anzeige eines Vertragsschluß sicher sein, denn er wußte nicht, ob bei seinem Eintreffen in Berlin überhaupt noch Weinflaschen vorrätig seien. Diese Eventualität könnte man zwar mit dem Tatbestandsmerkmal "oder unter bestimmten Bedingungen" abtun, jedoch stellt man dann wieder das Rechtsinstitut der invitatio ad offerendum in Frage. Dürfte der Werbeadressat nämlich aufgrund einer Anzeige sich des Vertragsschluß sicher sein und andernfalls auf Schadensersatz klagen, so stünde der Werbende wiederum unter Zugzwang und die Anzeige wäre indirekt bindend, also doch keine invitatio ad offerendum und somit der § 145 abermals erweitert.
S durfte also nicht allein auf den Inhalt der Anzeige vertrauen.

bb. Vertrauen zu einem späteren Zeitpunkt

Fraglich ist, ob W das Vertrauen des S zu einem späteren Zeitpunkt geweckt oder bestärkt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, da W dem S in seinem Weingeschäft sofort mitgeteilt hat, daß er den Wein nicht zu dem Preis in der Anzeige verkaufen wolle, sondern zu dem angemessenen Preis.

cc. Zwischenergebnis

S hat zwar auf den Inhalt der Anzeige vertraut, jedoch durfte er dies nicht. Daher kann S daraus keinen Anspruch gegen W begründen. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt hat W bei S zurechenbar das Vertrauen auf einen Vertragsschluß geweckt, daher haftet W nicht für einen grundlosen Abbruch.

b. Sonstige Pflichtverletzungen

Eine sonstige Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten kommt nicht in Betracht, da wie o.a. zum Zeitpunkt der Anzeige noch keine rechtliche Sonderverbindung bestand und ein Fehlverhalten des W in seinen Berliner Geschäftsräumen dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist.

3. Ergebnis

W könnte zwar mit der falschen Preisangabe gegen das UWG verstoßen haben, jedoch haftet er dafür nicht aus cic. Aus UWG können nur Mitbewerber Ansprüche geltend machen, daher hat S auch keine Ansprüche aus UWG.
W muß sich auch keinen grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen zu Schulden kommen lassen. S hat also keinen Anspruch auf Schadensersatz aus cic.

IV. Gesamtergebnis (Sonderangebot)

Zwischen W und S ist kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, daher hat S keine Ansprüche auf Übereignung der Weinflaschen. W haftet auch nicht für die falsche Preisangabe in der Zeitungsanzeige, daher hat S auch keine Ansprüche auf Schadensersatz.

B. Weinprobe

I. Anspruch des W gegen M auf Bezahlung des Weins

W könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von DM 2376,-- aus Kaufvertrag gemäß § 433 II haben. Dies setzt voraus, daß zwischen W und M ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

1. Abschluß

Laut Sachverhalt ist ein Vertrag geschlossen worden über 20 Kartons à 12 Flaschen "Rüdliberger Silberstein * Spätlese" zum Flaschenpreis von DM 9,90, also einem Gesamtpreis von DM 2376,--.

2. Wirksamkeit

Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.

a. Nichtigkeit der Willenserklärung von M

Die zum Vertrag führende Willenserklärung der M könnte gemäß § 105 II nichtig sein. Dafür müßte sich M bei der Abgabe der Willenserklärung im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden haben.

aa. Bewußtlosigkeit

Der Zustand der Bewußtlosigkeit setzt kein völliges Fehlen der Bewußtlosigkeit voraus, sondern lediglich eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die das Erkennen vom Inhalt und Wesen der Handlung ganz oder in bestimmter Richtung ausschließt.[39] Eine solche kann infolge von Alkohol bei Volltrunkenheit vorliegen[40]. M ist zwar bei der Abgabe der Willenserklärung beschwingt, jedoch kann man bei lebensnaher Auslegung davon ausgehen, daß M von der Weinprobe nicht in einen Zustand hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt ist und "beschwingt" in diesem Zusammenhang als angetrunken, jedoch nicht völlig betrunken aufzufassen ist.

bb. Störung der Geistestätigkeit

Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

cc. Zwischenergebnis

M befand sich weder im Zustand der Bewußtlosigkeit noch lag eine vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit vor. Daher ist die Willenserklärung der M nicht nach § 105 nichtig.

b. Sittenwidrigkeit des Vertrags

Der Vertrag könnte gemäß § 138 II, 4. Alt. sittenwidrig und somit gemäß § 138 I nichtig sein.
Dafür müßte der W beim Abschluß des Vertrags eine erhebliche Willensschwäche der M ausgenutzt haben, um sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen zu lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine solche Willensschwäche der M könnte in ihrer Beschwingtheit liegen.
Durch den Alkoholeinfluß ist mit Sicherheit die Willensstärke der M herabgesetzt, dies ist jedoch bei einer Weinprobe vorhersehbar und allgemein anzutreffen. Der beschwingte Zustand ist somit zwar eine Willensschwäche, aber eine leichte Beeinflußbarkeit stellt keine erhebliche Willensschwäche gemäß § 138 II dar.[41] Man kann dem W nach den vorhandenen Sachverhaltsangaben auch nicht vorwerfen, in einer subjektiv vorwerfbaren Weise auf den Willensentschluß der M eingewirkt zu haben und diese Willensschwäche ausgenutzt zu haben.[42] Der Vertrag ist also nicht sittenwidrig und daher nicht gemäß § 138 I nichtig.

c. Widerruf der M

Fraglich ist, ob M ihre auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG widerrufen hat. Ein solcher Widerruf könnte in Ihrem Anruf liegen, in dem sie dem W mitteilt, daß sie den Wein nicht mehr will. Dafür müßte ihr dieses Widerrufsrecht zunächst zustehen.

aa. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht steht zunächst nur dem zu, der gemäß § 1 I Nr. 1-3 HWiG zu einer auf den Vertragsschluß gerichtete Erklärung bestimmt worden ist. Weiterhin muß die zu widerrufende Willenserklärung des Kunden auf den Vertragsschluß zielen.[43] Dieses Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor einer Überrumplung durch den Verkäufer schützen.

(1) Voraussetzungen

Um die Voraussetzungen des § 1 I Nr. 1, 2. Alt HWiG zu erfüllen, müßte M im Bereich einer Privatwohnung im Zuge von mündlichen Verhandlungen zum Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung bestimmt worden sein.
(a) Zum Abschluß bestimmt
M müßte zunächst zum Abschluß bestimmt worden sein. Eine Person ist dann zum Abschluß bestimmt worden, wenn für ihre Willensbildung die in § 1 I Nr. 1 HWiG bezeichneten Umstände in dem Sinne kausal geworden sind, daß sie einen - wenn auch nicht entscheidenden - Beweggrund für deren Abgabe gebildet haben.[44] Ohne diese Weinprobe hätte M weder zu diesem Zeitpunkt, noch mit diesem Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen. Somit sind die Umstände für sie kausal und sie ist zum Kauf bestimmt worden.
(b) Mündliche Verhandlungen
Weiterhin müßte der Abschluß auf mündlichen Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung beruhen.
Bei den Verhandlungen reicht ein einseitiges Gespräch durch den Verkäufer[45], und da der Weinhändler seine Weine präsentieren möchte, ist bei einer Weinprobe davon auszugehen, daß der Weinhändler die Weine in einem Gespräch vorstellt.
Unter Privatwohnung i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG ist der räumliche zum ständigen Aufenthalt eines einzelnen oder zusammenlebenden Menschen bestimmte Bereich, der nicht allgemein zugänglich ist, zu verstehen.[46] Die Weinprobe hat in der Wohnung der M stattgefunden, also im Bereich einer Privatwohnung.
(c) Vertrag über eine entgeltliche Leistung
Es müßte sich um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung handeln. M hat mit W einen Kaufvertrag geschlossen und ein Kaufvertrag ist ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung.[47]
(d) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht gemäß § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG sind erfüllt.

(2) Ausschluß des Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht könnte aber gemäß § 1 II Nr. 1 HWiG ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn die mündlichen Verhandlungen auf vorhergehende Bestellung geführt worden sind. Eine vorhergehende Bestellung liegt vor, wenn der Kunde den Vertragspartner in den Bereich der Privatwohnung eingeladen hat. M hat den W zwar telefonisch zu sich bestellt, fraglich ist aber, worauf sich die Bestellung der M bezog.
(a) Auslegung des Inserats
Das Inserat des W lautete "Natürlich gratis und unverbindlich!", daher kann man bei einer Auslegung der Einladung nicht davon ausgehen, daß M den W gezielt eingeladen hat, um eine Weinbestellung aufzugeben, sondern lediglich, um die Weine zu testen. Es handelt sich also um eine Bestellung zur Warenpräsentation. Fraglich ist, ob auch durch eine solche Bestellung das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Diese Frage ist in der Lehre umstritten.
(b) Überwiegende Teil der Lehre und die Rechtsprechung
Der überwiegende Teil der Lehre und die Rechtsprechung setzen voraus, daß die Einladung nicht nur zur bloßen Warenpräsentation oder zur Information, sondern zu Vertragsverhandlungen mit einem konkreten Vertragsangebot oder einem Kostenvoranschlag diente.[48] Begründet wird dies mit dem Schutzzweck des HWiG, nämlich dem Schutz des Kunden vor der Überrumplung.[49] Hat sich der Kunde nur auf eine Warenpräsentation eingestellt, und wird er dann von Vertragsverhandlungen überrascht, so würde ihm die Möglichkeit fehlen, Vergleichsangebote einzuholen.[50]
(c) Gegenmeinung
Die Gegenmeinung sieht auch eine Bestellung zur Warenpräsentation als eine das Widerrufsrecht ausschließende Bestellung an.[51] Sie stellt darauf ab, daß man bei § 1 HWiG nicht zwischen "mündlichen Verhandlungen" in Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden dürfe. Man müßte dem Kunden in Abs. 1 auch bei Beratungsgesprächen das Widerrufsrecht einräumen und dürfe nicht in Abs. 2 einen Ausschluß auf Vertragsverhandlungen einschränken.[52] Weiterhin wird argumentiert, daß es in der Praxis nie zu einer ausdrücklichen Bestellung zu Vertragsverhandlungen komme.[53] Zuletzt folgert die Gegenmeinung, daß bei einem Vertragsabschluß rückblickend ab einem gewissen Zeitpunkt aus den Verhandlungen Vertragsverhandlungen geworden sind und somit auch einer engeren Auslegung genüge getan sei.
(d) Stellungnahme
Die Gegenmeinung verkennt bei ihrer Argumentation Wesentliches. Zum einen bedarf es keiner Ausweitung der Auslegung von Verhandlungen in Abs. 1 auf Beratungsgespräche u.ä., da diese - wie sie später selber aufführt - bei einem Vertragsschluß zwangsläufig zu Vertragsverhandlungen angewachsen sind. Zum anderen mißachtet sie den Schutzzweck des HWiG. Sie sagt zu Recht, daß nicht eine ausdrückliche Bestellung zu Vertragsverhandlungen erforderlich ist, jedoch muß der Kunde darauf eingestellt sein. Andernfalls könnte der Verkäufer ihn mit dem Vertragsschluß überrumpeln und es würde dem Kunden an Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Eine rückblickende Betrachtung der Verhandlung als Vertragsverhandlung ist zudem bei jedem Vertragsschluß möglich, auch bei einer eindeutigen Überrumplung durch den Verkäufer, weshalb auch dieses Argument nicht stichhaltig ist.
(e) Zwischenergebnis
Eine bloße Bestellung zur Warenpräsentation reicht für einen Ausschluß des Widerrufsrecht also nicht aus, daher ist bei M das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen.

(3) Wirksamer Widerruf

Fraglich ist, ob M wirksam widerrufen hat. Dafür müßte der Widerruf form- und fristgemäß geschehen sein.
Zur Wahrung der Form bedarf der Widerruf gemäß § 1 I HWiG der Schriftform. M hat ihren Willen zum Widerruf jedoch nur telefonisch kundgetan. Daher mangelt es dem Widerruf an der Form und er ist somit nicht wirksam.

bb. Zwischenergebnis

Der M steht zwar ein Widerrufsrecht nach § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG zu, jedoch hat sie nicht wirksam widerrufen.

d. Schwebende Unwirksamkeit

Der Vertrag könnte aber gemäß § 1 I HWiG schwebend unwirksam sein, wenn das Widerrufsrecht der M noch nicht erloschen ist.

aa. Beginn der Frist

Der Beginn der Frist ist abhängig von einer ordnungsgemäßen Belehrung der M durch den W über das Widerrufsrecht.
Ein ordnungsgemäße Belehrung setzt gemäß § 2 I 2 HWiG eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht voraus, einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie einschließlich des Hinweis, daß zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Weiterhin darf die Belehrung nach § 2 I 3 HWiG keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Kunden unterschrieben werden. Der BGH hat zusätzlich entschieden, daß der Kunde auch über den Fristbeginn belehrt werden muß.[54]
M hat auf dem Bestellformular zwar einen deutlich abgesetzten Hinweis bezüglich ihres Widerrufsrecht unterschrieben, fraglich ist aber, ob der Hinweis auch den übrigen Anforderungen für einen ordnungsgemäße Belehrung genüge getan hat. Aufgrund mangelnder Sachverhaltsangaben und bei einer lebensnahen Auslegung kann man davon ausgehen, daß ein vorgefertigtes Formular allen Anforderungen entspricht. Die Belehrung des W war also ordnungsgemäß.
Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt die Frist gemäß § 2 I 2 HWiG mit der Belehrung, jedoch frühestens mit Wirksamwerden der Willenserklärung.[55] Die Belehrung hat gleichzeitig mit der Bestellung stattgefunden, daher hat die Frist am Tag der Weinprobe begonnen.

bb. Dauer der Frist

Fraglich ist, ob die Frist bereits abgelaufen ist. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung läuft die Frist gemäß § 1 I HWiG nach einer Woche ab.
Seit der Weinprobe sind aber bereits ca. 7 Wochen vergangen, die Frist ist also seit ca. 6 Wochen abgelaufen.

cc. Zwischenergebnis

Die Widerrufsfrist ist abgelaufen, daher ist der Vertrag gemäß § 1 I HWiG wirksam geworden.

e. Anfechtung

Der Vertrag könnte gemäß § 142 I von Anfang an nichtig sein. Eine Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung, einen Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus. Die Anfechtung muß gemäß § 143 I gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. Anfechtungsgegner ist in diesem Fall W.

aa. Anfechtungserklärung

Für eine Anfechtungserklärung ist es nicht nötig, daß das Wort Anfechtung verwendet wird, es muß lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht werden, daß man das Rechtsgeschäft wegen Willensmangel nicht gelten lassen will.[56] M hat dem W mitgeteilt, "sie wolle den Wein nicht mehr haben", eine Anfechtungserklärung ist somit vorhanden.

bb. Anfechtungsgrund

M wollte den Wein nicht mehr, d.h. sie irrte beim Abschluß des Vertrags über ihr tatsächliches Interesse an dem Wein. Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum.[57] "Motive sind die Erwartungen, Vorüberlegungen und Gründe, die den Erklärenden zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlassen."[58] Ein Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung.[59] Ansonsten liegen keine relevanten Irrtümer seitens der M vor, daher kommt auch kein anderer Anfechtungsgrund in Betracht.

cc. Zwischenergebnis

M hat zwar eine Anfechtungserklärung abgegeben, jedoch ist sie nicht zur Anfechtung berechtigt, es liegt also keine wirksame Anfechtung vor.

3. Ergebnis

Der Vertrag zwischen W und M über den Wein ist geschlossen worden, war zunächst jedoch aufgrund des Widerrufsrecht schwebend unwirksam. M hat den Vertrag aber weder wirksam widerrufen noch angefochten und der Vertrag ist nach Ablauf der Widerrufsfrist wirksam geworden und auch wirksam geblieben. W hat den Wein vertragsgemäß geliefert, daher hat W gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises im Wert von DM 2376,-.

II. Anspruch des W gegen B auf Bezahlung des Weins

W könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von DM 2376,- aus einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 haben.
Dafür müßte zwischen W und B ein wirksamer Bürgschaftsvertrag in der Form des § 766 geschlossen worden sein.

1. Abschluß

Dies könnte durch die handschriftliche Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch den B geschehen sein.
Der Bürge darf nicht Hauptschuldner des Gläubigers sein. Hauptschuldner des W ist M, also ist B nicht Hauptschuldner.
Zur Wahrung der Form genügt die einfache Schriftform. Die Erklärung erfolgte handschriftlich, also ist die Form gemäß § 766 eingehalten worden. Somit ist ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, in dem sich B dem W als Bürge verpflichtet hat, für die Erfüllung der Kaufpreisforderung der M einzustehen.

2. Wirksamkeit

Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist. B könnte seine Bürgschaftserklärung gemäß § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG widerrufen haben. Ein solcher Widerruf könnte in seiner Aussage liegen, die Bürgschaftserklärung sei "null und nichtig", der W habe ihn "überrumpelt". Dafür müßte dem B dieses Widerrufsrecht zunächst zustehen.

a. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht steht zunächst nur dem zu, der gemäß § 1 I Nr. 1-3 HWiG zu einer auf den Vertragsschluß gerichtete Erklärung bestimmt worden ist. Weiterhin muß die zu widerrufende Willenserklärung des Kunden auf den Vertragsschluß zielen.[60]

aa. Voraussetzungen

Um die Voraussetzungen des § 1 I Nr. 1, 2. Alt HWiG zu erfüllen, müßte B im Bereich einer Privatwohnung im Zuge von mündlichen Verhandlungen zum Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung bestimmt worden sein.

(1) Zum Abschluß bestimmt

B müßte zunächst zum Abschluß bestimmt worden sein. Eine Person ist dann zum Abschluß bestimmt worden, wenn für ihre Willensbildung die in § 1 I Nr. 1 HWiG bezeichneten Umstände in dem Sinne kausal geworden sind, daß sie einen - wenn auch nicht entscheidenden - Beweggrund für deren Abgabe gebildet haben.[61] Ohne diese Weinprobe hätte B überhaupt keinen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen. Somit sind die Umstände für den B kausal und er ist zum Kauf bestimmt worden.

(2) Mündliche Verhandlungen

Weiterhin müßte der Abschluß auf mündlichen Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung beruhen. Dabei muß es sich nicht um die Privatwohnung des Kunden handeln.[62]
Die Weinprobe stellt eine mündliche Verhandlung dar (s.o.) und es handelt sich um die Privatwohnung der M.

(3) Vertrag über eine entgeltliche Leistung

Es müßte sich um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung handeln. Dies umfaßt alle Verträge, die auf den Austausch von Leistungen gerichtet sind, unabhängig von der Art der Leistungen.[63] Fraglich ist, ob auch ein Bürgschaftsvertrag davon erfaßt wird. Hier gibt es Differenzen, sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung.
(a) Ein Teil der Lehre und die ältere Rechtsprechung
Ein Teil der Lehre und der IX. Senat des BGH[64] lassen eine Anwendung des HWiG auf Bürgschaftsverträge grundsätzlich nicht zu. Eine Bürgschaft sei ein einseitig verpflichtender Vertrag und kein Vertrag über eine entgeltliche Leistung.[65] Selbst wenn sich der Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner zu einer Leistung verpflichtet, so seien dies zwei getrennte Rechtsgeschäfte und die Leistung sei keinesfalls eine Gegenleistung zur Bürgschaftsübernahme. Somit sei ein Bürgschaftsvertrag kein Vertrag über eine entgeltliche Leistung und falle somit auch nicht unter das HWiG. Dies sei auch mit der EG-Richtlinie[66] vom 20.12.1985 konform. Während der Entstehung der EG-Richtlinie habe man ausdrücklich auch einseitig verpflichtende Verträge einbezogen, später aber bewußt darauf verzichtet. In der heutigen Fassung tauchen einseitig verpflichtende Verträge lediglich in der Präambel auf, was aber erst recht ein Beweis dafür sei, daß man ein Bestehen solcher Verträge zwar kenne, aber bewußt auf eine Aufnahme in die Richtlinie verzichtet habe.[67]
Gottwald argumentiert zusätzlich mit der Entstehungsgeschichte des HWiG. Der Gesetzgeber habe die eigentlichen Gefahren - ob der Kunde überhaupt kontrahieren wollte und ob er Vergleichsmöglichkeiten hatte - nur bei auf eine entgeltliche Leistung gerichteten Verträgen gesehen.[68] Zudem bestünde bei einem Bürgschaftsvertrag kein Bedürfnis, Vergleichsangebote einzuholen.[69]
Teske stellt darauf ab, daß die Übernahme eines Risikos unüberschaubaren Umfangs "in aller Regel nicht auf die typischerweise mit Haustürgeschäften verbundenen Gefahren zurückzuführen" sei, sondern regelmäßig auf die persönliche Beziehung zum Hauptschuldner.[70]
(b) Die Gegenmeinung
Der XI. Senat des BGH hat hingegen entschieden, daß auch ein Bürgschaftsvertrag unter Umständen ein gegenseitiger Vertrag über eine entgeltliche Leistung sei, nämlich wenn die Bürgschaft ausdrücklich nur dann übernommen wird, wenn der Gläubiger sich im Gegenzug zu einer Leistung verpflichtet und sich der Bürge für sich oder den Hauptschuldner einen Vorteil aus der Bürgschaft erhofft.[71] Vielmehr sei der Schutzbedarf gerade bei Verträgen, die nur eine einseitige Leistungsverpflichtung des Kunden vorsehen, weitaus größer als bei gegenseitigen Verträgen.[72] Auch andere Gerichte und Teile der Lehre sind dieser Meinung.[73]
In der EG-Richtlinie vom 20.12.1985 sei das Widerrufsrecht nicht dahin eingeschränkt, daß der Kunde sein Willenserklärung nur widerrufen kann, wenn die Erklärung auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtet sei.[74] Vielmehr würde die Richtlinie auch für Willenserklärungen gelten, die auf den Abschluß eines einseitig verpflichtenden Vertrags gerichtet sein, andernfalls hätte es keiner Erwähnung solcher Verträge in der Präambel bedurft. Der EuGH hat dann auch nach einer Vorlage des BGH[75] entschieden, daß die EG-Richtlinie über Haustürgeschäfte grundsätzlich auch bei Bürgschaften anwendbar sei.[76]
Weiterhin sei es willkürlich, einen Verbraucher, der sich zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet hat, durch das HWiG zu schützen, nicht aber einen Verbraucher, der sich zu einer unentgeltlichen Leistung verpflichtet hat. Dies sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 I GG vereinbar.[77]
(c) Stellungnahme
Generell ist ein Bürgschaftsvertrag zwar ein einseitig verpflichtender Vertrag. Wird die Bürgschaft aber nur übernommen, wenn sich der Gläubiger zu einer Gegenleistung verpflichtet, so kann man die beiden Rechtsgeschäfte nicht von einander trennen, und dann stellt die Leistung des Gläubigers eine Gegenleistung zur Bürgschaftsübernahme dar. Somit ist in diesem Fall der Bürgschaftsvertrag ein gegenseitiger Vertrag. Der strengen Trennung des IX. Senat kann nicht gefolgt werden, da dies dem Schutzzweck des HWiG widersprechen würde. Wie oben erläutert widerspräche es außerdem dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 I GG, einem Kunden das Widerrufsrecht nur deshalb zuzusprechen, weil er für seine Verpflichtung eine Gegenleistung erhält. Auch das Argument, bei einem Bürgschaftsvertrag bedürfe es keiner Vergleichsangebote, kann nicht überzeugen. Das HWiG dient in erster Linie dem Schutz vor Überrumplung und einem übereilt geschlossenen Vertrag. Dieser Gefahr ist ein Kunde auch bei einem Bürgschaftsvertrag ausgesetzt.
B hat die Bürgschaft übernommen, damit W der M den Wein verkauft. Gleichzeitig übernimmt B die Bürgschaft aber auch nur für den Fall, daß W der M den Wein auch verkauft, insofern ist der Weinverkauf die Gegenleistung zur Bürgschaftsübernahme. D.h. in diesem Fall stellt der Bürgschaftsvertrag einen gegenseitigen Vertrag dar und das HWiG ist auch auf den Bürgschaftsvertrag anwendbar.

(4) Zwischenergebnis

Die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht gemäß § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG sind erfüllt.

bb. Ausschluß des Widerrufsrecht

B hat den W nicht selber bestellt und ein Ausschluß des Widerrufsrecht gemäß § 1 II Nr. 1 HWiG aufgrund einer vorhergehenden Bestellung durch M ist ebenfalls nicht gegeben (s.o.). Das Widerrufsrecht des B ist also nicht ausgeschlossen.

cc. Wirksamer Widerruf

Fraglich ist, ob B wirksam widerrufen hat. Dafür müßte der Widerruf form- und fristgemäß geschehen sein.
Zur Wahrung der Form bedarf der Widerruf gemäß § 1 I HWiG der Schriftform. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, in welcher Form der B dem M seinen Willen auf Widerruf kundgetan hat. Ist dies in Schriftform geschehen, so hat B wirksam widerrufen und der W hat keinen Anspruch gegen B auf Zahlung. Andernfalls ist fraglich, ob der Vertrag aufgrund einer andauernden Widerrufsfrist des B schwebend unwirksam ist.

b. Schwebende Unwirksamkeit

Der Vertrag ist gemäß § 1 I HWiG schwebend unwirksam, wenn das Widerrufsrecht des B noch nicht erloschen ist.

aa. Beginn der Frist

Der Fristbeginn ist abhängig von einer ordnungsgemäßen Belehrung des B durch den W über das Widerrufsrecht.
Der W hat den B überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, somit beginnt die Frist gemäß § 2 I 4 HWiG erst mit beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistung.[78]

bb. Dauer der Frist

Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung läuft die Frist gemäß § 1 I HWiG eine Woche. Findet keine Belehrung statt, so verlängert sich die Frist auf einen Monat gemäß § 2 I 4 HWiG. B hat seine Leistung noch nicht vollbracht, daher hat die Frist noch nicht begonnen. Ihm steht das Widerrufsrecht also noch zu.

c. Zwischenergebnis

Also ist der Bürgschaftsvertrag aufgrund des bestehenden Widerrufsrecht gemäß § 1 I HWiG schwebend unwirksam.

3. Ergebnis

Der Vertrag ist zwar geschlossen, dem B steht jedoch noch ein Widerrufsrecht zu. Hat B seinen Willen auf Widerruf schriftlich kundgetan, so ist der Vertrag gemäß § 1 I HWiG nichtig, andernfalls kann er den Vertrag noch widerrufen. Bis zum Erlöschen seines Widerrufsrecht ist der Vertrag gemäß § 1 I HWiG schwebend unwirksam. In beiden Fällen kann W momentan keine Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag geltend machen.

III. Gesamtergebnis (Weinprobe)

W hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von DM 2376,-- aus Kaufvertrag gemäß § 433 II.
Gegen B hat W keinen Anspruch auf Zahlung von DM 2376,--, da B entweder bereits wirksam widerrufen hat oder ihm zumindest noch ein Widerrufsrecht gemäß § 1 I Nr. 1, 2. Alt. HWiG zusteht und der Vertrag bis Ablauf des Widerrufsrecht schwebend unwirksam ist.
Berlin, 30. März 1998
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[1] Alle §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
[2] Medicus, BGB AT, Rn. 357.
[3] Brox, BGB AT, Rn. 78; MüKo / Kramer § 145 Rn. 3.
[4] Brox, BGB AT, Rn. 168; MüKo / Kramer § 145 Rn. 2.
[5] KG JW 1919, 325, 3.); Brox, BGB AT Rn. 170f.; Medicus, BGB AT, Rn. 359; MüKo / Kramer § 145 Rn. 8; Palandt / Heinrichs § 145 Rn. 2; Flume, BGB AT, S. 636; Soergel / Wolf § 145 Rn. 7; Erman / Hefermehl § 145 Rn. 9; Staudinger / Bork § 145 Rn. 5; Lehmann, NJW 1981, 1235; Hirsch, BGB AT, Rn. 278; Larenz / Wolf, § 29 Rn. 20; Hübner, BGB AT, Rn. 996; RGRK / Piper § 145 Rn. 10.
[6] Möller, Carola, S. 7.
[7] Lehmann, NJW 1981, 1235; Hirsch, BGB AT, Rn. 281; Brox, BGB AT, Rn. 170; Staudinger / Bork § 145 Rn. 3.
[8] Medicus, BGB AT Rn. 359; Palandt / Heinrichs § 145 Rn. 1.
[9] KG JW 1919, 325.
[10] Brox, BGB AT, Rn. 170.
[11] Staudinger / Bork § 145 Rn. 5; Soergel / Wolf § 145 Rn. 7; Palandt / Heinrichs § 145 Rn. 2.
[12] Larenz / Wolf § 29 Rn. 20.
[13] Soergel / Wolf § 145 Rn. 7.
[14] Köndgen, S. 292f.
[15] Köndgen, S. 292.
[16] Staudinger / Bork § 145 Rn. 5.; Soergel / Wolf § 145 Rn. 7; Palandt / Heinrichs § 145 Rn. 2; Hirsch, BGB AT, Rn. 281.
[17] Köndgen, S. 292.
[18] RGRK / Piper § 145 Rn. 14; MüKo / Kramer § 145 Rn. 6; Erman / Hefermehl § 145 Rn. 16; Medicus, BGB AT, Rn. 365; Hübner, BGB AT, Rn. 999; Brox, BGB AT, Rn. 173; Flume, BGB AT, S. 642f.
[19] BGH NJW 1958, 1628.
[20] Brox, BGB AT Rn. 182.
[21] RGRK / Alff § 276, Rn. 96; Palandt / Heinrichs § 276 Rn. 66; Larenz, SchR AT, S. 109.
[22] Larenz, SchR AT, S. 106.
[23] MüKo / Emmerich, Vor § 275 Rn. 60; Larenz, SchR AT, S. 106.
[24] Staudinger / Löwisch, Vorb §§ 275ff Rn 56f; Larenz, SchR AT, S. 106.
[25] Palandt / Heinrichs § 276, Rn. 66.
[26] Hildebrandt, Erklärungshaftung, S. 216f; Erman, AcP 139, S. 319ff; Köndgen, S. 304; Lehmann, NJW 1981, 1239ff.
[27] Köndgen, S. 304.
[28] Lehmann, NJW 1981, S. 1240.
[29] Lehmann, NJW 1981, S. 1240.
[30] BGH NJW 1978, 1625; BGH NJW 1979, 1450.
[31] Soergel / Wolf § 145 Rn. 7; Medicus, BGB AT, Rn. 360; Stoll, NJW 1982, 153; Reich, AcP 181, 548ff.
[32] Soergel / Wiedemann, Vor § 275 Rn. 133.
[33] Soergel / Wolf § 145 Rn. 7; Medicus, BGB AT, Rn. 360.
[34] Reich, AcP 181, 552; Stoll, NJW 1982, 153.
[35] Stoll, NJW 1982, 153.
[36] Esser / Weyers, § 35 I 3c (S. 314 oben).
[37] Staudinger / Löwisch, Vorb §§ 275ff Rn. 57; Larenz, SchR AT, S. 106.
[38] BGHZ 71, 386 (395); BGH NJW 1975, 1774; MüKo / Emmerich, Vor § 275 Rn. 161.
[39] Palandt / Heinrichs § 105 Rn. 2; Soergel / Hefermehl § 105 Rn. 6.
[40] OLG Nürnberg NJW 1977, 1496; OLG Düss WM 1988, 1407; BGH WM 1972, 972.
[41] Soergel / Hefermehl § 138 Rn. 81.
[42] Ähnlich: NJW-RR 1989, 1148.
[43] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 5; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 5.
[44] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 12; MüKo / Ulmer § 1 HWiG Rn. 14; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 5.
[45] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 13; MüKo / Ulmer § 1 HWiG Rn. 19; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 7.
[46] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 17.
[47] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 7; Palandt / Putzo, Einl HWiG Rn. 5.
[48] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 36; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 17; Hübner, BGB AT, Rn. 1067; BGHZ 109, 127 (128); Förschler, S. 194; MüKo / Ulmer § 1 Rn. 41; Erman / Klingsporn § 1 Rn. 28.
[49] Wassermann, JuS 1990, S. 552.
[50] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 36.
[51] Ruth, Annette S. 156.
[52] Ruth, Annette, S. 155.
[53] Ruth, Annette, S. 155.
[54] BGH NJW 1993, 1013.
[55] Palandt / Putzo § 2 HWiG Rn. 3; MüKo / Ulmer § 2 Rn. 4.
[56] Brox, BGB AT, Rn. 386; MüKo / Mayer-Maly § 143 Rn. 2; Soergel / Hefermehl § 143 Rn. 1.
[57] Brox, BGB AT, Rn. 370.
[58] Erman / Brox § 119 Rn. 50.
[59] Flume, BGB AT, S. 426 o.; Medicus, BGB AT Rn. 744; Brox, BGB AT, Rn. 370; Palandt / Heinrichs § 119 Rn. 29.
[60] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 5; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 5.
[61] Soergel / Wolf § 1 HWiG Rn. 12; MüKo / Ulmer § 1 HWiG Rn. 14; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 5.
[62] Fischer / Machunsky S. 22 Rn. 39; Palandt / Putzo § 1 HWiG Rn. 9; MüKo / Ulmer § 1 HWiG Rn. 20; Erman / Klingsporn § 1 HWiG Rn. 12.
[63] Wassermann, JuS 1990 S. 549.
[64] BGHZ 113, 287; BGH NJW 1991, 2905.
[65] BGHZ 113, 287; BGH NJW 1991, 2905; Gottwald, BB 1992, 1298; Teske, ZIP 1986, 629; Wenzel, NJW 1993, 2781ff.
[66] Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, AblEG Nr. L 372 v. 31.12.1985, S. 32.
[67] Wenzel, NJW 1993, 2782.
[68] Gottwald, BB 1992, 1297.
[69] Gottwald, BB 1992, 1298.
[70] Teske, ZIP 1986, 629.
[71] BGH NJW 1993, 1594 (1595).
[72] BGH NJW 1993, 1594 (1595); Beining, NJ 1994, 364.
[73] LG Kleve, ZIP 1993, 258; KG NJW 1996, 1480; OLG Düss NJW-RR 1991, 436 (nicht rechtskräftig); OLG Köln NJW-RR 1994, 1538 (1539); Pape, NJW 1997, 987; Klingsporn, NJW 1991, 2259; ders. WM 1993, 831; Probst, JR 1992, 137; Schanbacher, NJW 1991, 3263; Fischer / Machunsky, S 97 Rn. 42; MüKo / Ulmer § 1 HWiG Rn. 8a; Erman / Klingsporn § 1 HWiG Rn. 4a; Wassermann, JuS 1992, S. 910.
[74] OLG Köln NJW-RR 1994, 1538 (1539); Probst, JR 1992, 135; Schanbacher, NJW 1991, 3264; Klingsporn, NJW 1991, 2260; ders. WM 1993, 833; Fischer / Machunsky, S 97 Rn. 42; Erman / Klingsporn § 1 HWiG Rn. 4c.
[75] BGH NJW 1996, 930.
[76] ZIP 1998, A25 Nr. 61.
[77] Schanbacher, NJW 1991, 3264; Beining, NJ 1994, 364.
[78] Palandt / Putzo § 2 HWiG Rn. 4; Soergel / Wolf § 2 HWiG Rn. 6; MüKo / Ulmer § 2 HWiG § 2 Rn. 4.