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Sachverhalt:
K betreibt einen Kfz-Reparaturbetrieb; dazu gehört ein Ersatzteilhandel. Für letzteren benötigt K neue Reifen. Er bestellt sie beim Großhändler G. Dieser bestellt die Reifen seinerseits beim Hersteller H und zwar - abredewidrig - nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des K. Daraufhin liefert H die Reifen an K. Als H von K Zahlung verlangt, klärt sich die Sachlage auf: K verweist zutreffend darauf, daß G nicht die Befugnis gehabt habe, für ihn, K, rechtswirksam zu handeln. Außerdem weist K darauf hin, daß er - dies trifft zu - die Reifen längst - noch vor Lieferung - an G bezahlt habe. H ist der Auffassung, das gehe ihn alles nichts an; K sei zumindest verpflichtet, ihm den Wert der Reifen, die inzwischen sämtlich auf Kunden-PKW montiert (und bezahlt) worden sind, zu ersetzen.
Kann H Zahlung von K verlangen?
Hinweis für die Bearbeiter: Falls ein Eigentumserwerb des K bejaht werden sollte, ist hilfsweise zu prüfen, welche Rechtslage im Verhältnis H/K bestehen würde, wenn ein solcher Eigentumserwerb zu verneinen wäre.

Gutachten
A. H könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Reifen aus § 433 Abs. 2 BGB[1] haben.
I. Anspruch aus Kaufvertrag
Dann müßte zwischen H und K ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen sein.
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil (Veräußerer) zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes (Kaufsache), der andere Teil zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.[2] Er beinhaltet in jedem Fall zwei einander korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme), die den wesentlichen Vertragsinhalt bestimmbar machen.[3] Fraglich ist, ob eine Einigung über diesen essentialia negotii zustandegekommen ist. K und H haben nicht persönlich miteinander gesprochen, mithin haben sie einander keine korrespondierenden Willenserklärungen abgegeben, die zu einem Kaufvertrag geführt haben. Geeinigt hat sich H mit G über den Vertragsinhalt.
Demzufolge wäre kein Kaufvertrag zwischen H und K zustandegekommen. Möglicherweise wirken jedoch die Rechtsfolgen des zwischen G und H geschlossenen Vertrages unmittelbar für und gegen K.

1. Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1
Dann müßte G Stellvertreter des K gewesen sein.

a) Eigene Willenserklärung des G
Voraussetzung hierfür ist zuerst, daß G selbst rechtsgeschäftlich handelt und nicht bloß als Bote agiert hat. Einem Boten steht im Gegensatz zum Vertreter kein Spielraum zur Verfügung, er übermittlet lediglich die Willenserklärung seines Auftraggebers.[4] G hat selbständig mit H über die Reifen verhandelt und eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben. Demgemäß hat er eine eigene Willenserklärung im Namen des K abgegeben.
b) Offenkundigkeitsprinzip
Zudem muß der Vertreter ausdrücklich erklären, daß er die Erklärung im Namen des Vertretenen abgibt.[5] G schließt das Geschäft im Namen des K mit H, er macht deutlich, daß er für einen anderen handeln möchte. H als Geschäftsgegner glaubt zu wissen mit wem er das Geschäft abschließt. Infolgedessen ist das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 gewahrt.
c) Vertretungsmacht
Des weiteren müßte G Vertretungsmacht zum Abschluß des Geschäftes gehabt haben.[6]
Das Handeln des G war eindeutig abredewidrig, so daß G keine Vollmacht iSd. § 166 Abs. 2 zum Abschluß eines solchen Geschäftes gehabt hat. Nach h.M. kann jedoch zugunsten eines redlichen Dritten die fehlende Vollmacht durch einen Rechtscheintatbestand ersetzt werden.[7]
Man unterscheidet hier zwischen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.[8]
aa) Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, es duldet und der Geschäftsgegner gutgläubig darauf vertraut, daß der Handelnde bevollmächtigt ist.[9] Zwar vertraut H gutgläubig auf die Vollmacht des G, jedoch weiß K zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keineswegs, daß jemand für ihn als Vertreter auftritt (s.o.). Folglich liegt keine Duldungsvollmacht vor.
bb) Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können.[10] Voraussetzung ist somit ein Verhalten von einer gewissen Häufigkeit und Dauer[11], sowie ebenfalls die Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners. An der Gutgläubigkeit des H ist nicht zu zweifeln (s.o.). G handelte eindeutig abredewid-
rig, was für K auch nicht erkennbar war; vermeidbar war es aufgrund der Abredewidrigkeit ebenso nicht, K ist davon ausgegangen, daß G - wie vereinbart - nicht als Vertreter agiert. Auch gibt es kein Indiz über längerfristige Geschäftsführung des G für den K um zu einem positiven Schluß bezüglich der Anscheinsvollmacht zu gelangen.

2. Ergebnis Stellvertretung
Folglich war das Handeln des G nicht durch eine Vollmacht seitens des K gedeckt. Demzufolge hat G als Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) gehandelt.

3. G als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Gemäß § 177 Abs. 1 ist ein von einem falsus procurator geschlossener Vertrag zunächst schwebend unwirksam.[12] Der Geschäftsherr kann den Vertrag jedoch mit ex-tunc Wirkung gemäß § 184 Abs. 1 genehmigen.[13]
Dann müßte eine Genehmigung im Sinne des § 184 Abs. 1 vorliegen. Die Genehmigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.[14] K verweist H gegenüber, daß G nicht die Befugnis hatte für ihn rechtswirksam zu handeln. Mithin hat sich K durch seine Erklärung nicht den Inhalt der Erklärung des G zu eigen gemacht. Hiernach liegt keine Genehmigung in Form einer Willenserklärung des K vor. Die Genehmigung kann unter Umständen auch durch bloßes Schweigen erklärt werden[15], wenngleich es eher als Ablehnung angesehen wird.[16]

a) Genehmigung durch Schweigen
Dann müßte K die Genehmigung durch Schweigen angenommen haben. Das bloße Nichtstun reicht grundsätzlich nicht aus um eine schlüssige Genehmigung anzunehmen.[17] Grundsätzlich setzt die stillschweigende Genehmigung voraus, daß der Schweigende wußte, das Rechtsgeschäft bedürfe seiner Genehmigung, damit es rechtswirksam werde, insbesondere muß ihm der Mangel der Vertretungsbefugnis bekannt sein bzw. er müßte das Bewußtsein einer solchen Möglichkeit haben. [18] Zudem müßte der andere Vetragsteil (hier der H) eine Stellungnahme erwarten können.[19] K hat mit G einen Kaufvertrag über Reifen geschlossen, mit H hat er sich nicht auseinandergesetzt. Folglich ging K davon aus, das die Lieferung der Reifen durch H eine Erfüllung der Leistungspflicht des aus dem zwischen ihm und G geschlossenen Vertrages ist. Mithin weiß er nicht, daß mit seinem Schweigen einen Vertrag zwischen sich und dem H genehmigen würde, er kann aufgrund der Abredewidrigkeit von Gs Handeln auch nicht damit rechnen. Des weiteren konnte H nicht eine Stellungnahme seitens des K erwarten, er ging ja davon aus, er hätte den Vertrag mit K - durch G als dessen Stellvertreter - geschlossen. Jedoch muß der Schweigende sein Schweigen als stillschweigende Genehmigung gelten lassen, wenn dadurch der Rechtsschein einer Genehmigungserklärung bei dem Geschäftspartner geweckt worden ist, wobei der Geschäftspartner dem Rechtsschein unverschuldet vertraut haben muß.[20] Selbst wenn bei H der Rechtsschein entstanden wäre, K habe den Vertrag genehmigt und er hat darauf vertraut, so könnte er dieses doch selber verschuldet haben. Verhandelt jemand mit einem Vermittler und schenkt dessen Angaben Glauben er sei bevollmächtigt, so trägt er selber die Gefahr für die Richtigkeit der Angaben, könnte er doch den Vertretenen gemäß § 177 Abs. 2 zu einer Stellungnahme auffordern.[21] Demzufolge hätte K den Vertrag nicht durch bloßes Schweigen genehmigt.
Möglicherweise ändert sich an der Rechtslage etwas, wenn die Regeln des Handelsrecht darauf Anwendung fänden.
b) Genehmigung durch Schweigen im Handelsrecht
Dann müßten zunächst einmal die Beteiligten Kaufleute im Sinne des HGB sein.

aa) Kaufmannseigenschaft des G
G könnte Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein. Dann müßte er Warenumsatzgeschäfte tätigen, d.h. Waren anschaffen und weiterveräußern.[22] Gegenständlich fallen hierunter in erster Linie vor allem der Groß- und Einzelhändler.[23] G ist Großhändler, also mit Erwerb und Übertragung von Eigentum betraut. Demgemäß ist er Mußkaufmann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
bb) Kaufmannseigenschaft des H
H könnte ebenso Kaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein. Fraglich ist dies zumindest ob der Stellung als Reifenhersteller. H könnte insofern die Waren nicht anschaffen, sondern sie ursprünglich erwerben. Hauptfall des ursprünglichen Erwerbes und damit nicht "Anschaffung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist die Selbsterzeugung (Urproduktion).[24] Zwar erzeugt H die Reifen selber, so daß eine Urproduktion naheliegt, jedoch nutzt er dafür Rohstoffe, die er anschaffen muß damit er sie verarbeiten kann. Es ist demnach nicht von einer Selbsterzeugung, wie z.B. Fischereibetrieben oder Elektrizitätswerken zu sprechen. Somit ist H Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
cc) Kaufmannseigenschaft des K
[alpha]) § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB
K könnte ebenso Kaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein. K hat einen Kfz-Reparaturhandel mit dazugehörigen Ersatzteilhandel. Im Ersatzteilhandel für sich wäre K Kaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB (vgl. G). Jedoch muß der Warenumsatz muß der wesentliche Gegenstand des Betriebes sein.[25] Dies ist zumindest fraglich, da ein Großteil des Umsatzes von K durch seine Tätigkeit im Reparaturhandel getätigt werden wird und nicht nur durch den Ersatzteilhandel. Folglich ist er nicht Mußkaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
[beta]) § 1 Abs. 2 Nr. 2 HGB
K könnte jedoch Mußkaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HGB sein.
Dann müßte er Waren -nicht handwerklich- für andere ver- oder bearbeiten. K betreibt neben dem Ersatzteilhandel, eine Reparaturwerkstatt. Mechaniker aller Art, mithin auch Inhaber von Raparaturwerkstätten gelten als Lohnhandwerker[26], folglich fallen Kfz-Werkstätten regelmäßig nicht unter Nr. 2.[27] Demnach wäre K auch kein Kaufmann iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HGB.
Nicht selten sind Mischformen von Lohnhandwerksbetrieben gekoppelt mit einem anderen gewerblichen, insbesondere kaufmännischen Unternehmen.[28]
[chi]) Kaufmannseigenschaft aufgrund gemischten Gewerbebetriebs
Geht das Verkaufsgeschäft über das Gelegentliche hinaus und wird es gewerbsmäßig nicht nur zur Unterstützung des Lohnhandwerks betrieben, so liegt ein gemischter Gewerbebetrieb vor, der den Lohnhandwerker zum Kaufmann macht.[29] K betreibt sowohl einen Kfz-Reparaturbetrieb, für den er nicht Kaufmann iSd. § 1 HGB ist (s.o.), als auch einen dazugehörigen Ersatzteilhandel, für den er Kaufmann wäre (s.o.). Folglich führt er ein einheitliches Unternehmen, welches mehrere sachlich verschiedene Betriebszweige in sich vereinigt. Das Verkaufsgeschäft geht über das Gelegentliche hinaus, ansonsten würde sich K mit einem Reparaturbetrieb begnügen. Deshalb macht ihn die Tätigkeit in seinem Ersatzteilhandel zum Kaufmann für seinen gesamten Betrieb.
dd) Ergebnis Kaufmannseigenschaft
Es handelt sich bei allen Beteiligten, wie gesehen, um Mußkaufleute.
Infolgedessen finden etwaige Sonderregelungen des HGB Anwendung auf die Beteiligten.
ee) Genehmigung durch § 75h HGB
Der Vertrag könnte gemäß § 75h HGB Gültigkeit erlangt haben.
Widerspricht ein Kaufmann, sobald er erfährt, daß mit seiner Firma wider seinen Willen durch unbefugte Angestellte einem gutgläubigen anderen ein Geschäft angetragen wurde, nicht unverzüglich, so ist daran eine stillschweigende Genehmigung zu sehen.[30] Dann müßte G Handlungsgehilfe, demnach Angestellter des K gewesen sein. G ist Großhändler und somit selbständig. Mithin ist er kein Angestellter des K und § 75h HGB findet keine Anwendung.
ff) Genehmigung durch § 91a HGB
Jedoch könnte der Vertrag durch Anwendung des § 91a HGB genehmigt worden sein. Der Unternehmer, der sich der Tätigkeit eines ständig von ihm betrauten Handelsvertreter i.S. von § 84 HGB bedient, ist gemäß § 91a HGB verpflichtet, die von ihm erwartete Erklärung unverzüglich dem Geschäftspartner gegenüber abzugeben.[31] Tut er dies nicht, so muß er den Vertrag als genehmigt ansehen. Dann müßte G Handelsvertreter des K gewesen sein. Dazu müßte G selbständiger Gewerbetreibender sein. Dies trifft zu (s.o.). Zudem müßte G ständig damit betraut sein Geschäfte für den K abzuschließen. Der Sachverhalt läßt nicht darauf schließen, daß G längerfristig für den K tätig wird. Mithin ist auch eine etwaige Genehmigung durch § 91a HGB abzulehnen.
gg) Ergebnis Schweigen im Handelsrecht
Aus dem bisher gesehenen ergibt sich nunmehr auch keine Genehmigung des Vertrages durch etwaige Spezialregeln des Handelsrechts.

c) Genehmigung durch schlüssiges Verhalten
Die Genehmigungserklärung kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[32] Eine schlüssige Genehmigung setzt danach ein über das bloße Untätigbleiben hinausgehendes Verhalten voraus.[33] Fraglich ist somit, ob sich K, bevor er die Genehmigung abgelehnt hat, so verhalten hat, daß man eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten ableiten könnte.

aa) Genehmigung durch konkludentes Verhalten
Eine konkludente Genehmigung setzt auf seiten des Vertretenen voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäftes bewußt ist oder mit einer solchen Möglichkeit rechnet.[34] Er muß also den Vertrag, den Mangel der Vertretungsmacht und die dadurch begründete Rechtsunwirksamkeit des Vertrages oder die Möglichkeit derselbigen kennen.[35] K hat die Kaufsache angenommen, montiert und weiterverkauft bevor er H gegenüber die Genehmigung verweigerte (s.o.). Hierin könnte ein schlüssiges Verhalten bezüglich einer Genehmigung zu sehen sein. Zu prüfen ist, ob K mit der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrages gerechnet hat oder zumindest hätte rechnen können. K und G hatten eindeutig verabredet, daß G nicht als Vertreter fungieren solle. Zudem hat K bereits den Kaufpreis an G gezahlt. Mithin war für den K keineswegs ersichtlich, daß zwischen ihm und H ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag bestand. Vielmehr ging er davon aus, daß H die Schuld des G bei ihm begleiche (s.o.). Folglich hat K den Kaufvertrag nicht durch schlüssiges Verhalten (Annahme der Reifen) genehmigt. Es fehlt demnach an einer konkludenten Genehmigung und auch am Rechtsschein einer solchen, zumal der Geschäftspartner (H) keine Genehmigung erwartete; ging er doch davon aus einen Vertrag mit K geschlossen zu haben.
bb) Genehmigung kraft widersprüchlichen Verhaltens
Hat der Geschäftsgegener während der ganzen Zeit auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut, sich durch das Verhalten des Vertretenen bestärkt gefühlt, so kann in der Verweigerung der Genehmigung ein "venire contra factum proprium", ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen.[36] Der Vertretene muß dann trotz mangelnder Vertretungsmacht seines Vertreters das Geschäft gegen sich aufgrund einer Vertrauenshaftung "kraft widersprüchlichen Verhaltens" gelten lassen.[37] In H wird der Schein hervorgerufen, daß K den Vertrag akzeptiert hat (s.o.). Zu prüfen ist jedoch, ob die Haftung nach Treu und Glauben gemäß Larenz (s.o.) nicht zu weit führt. In gewissem Maße hat H daß Vertrauen selber verschuldet; er hätte K zu einer Stellungnahme gemäß § 177 Abs. 2 auffordern können und hätte so nicht lediglich auf die Vertretungsmacht des G vertrauen müssen, vielmehr wäre er sich derer sicher gewesen. Demzufolge hat der Geschäftsgegner das Risiko des Unterlassens einer solchen Aufforderung zur Stellungnahme selber zu tragen.[38] Infolgedessen ist eine Haftung kraft widersprüchlichen Verhaltens abzulehnen.

d) Ergebnis falsus procurator
Eine Genehmigung, die den schwebend unwirksamen Vertrag wirksam werden läßt liegt nicht vor, vielmehr erklärt K dem H, daß er eben gerade diesen Vertrag nicht genehmigen möchte.
II. Ergebnis
Ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist nicht entstanden.

B. H könnte gegen B einen Anspruch aus c.i.c. haben.
Die Lehre von der culpa in contrahendo wurde aus einer Analogie zu den §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309, 463 S. 2 und 663 entwickelt, ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt und wird - wie § 11 Nr. 7 AGBG zeigt - auch vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Der Vertretene kann bei einer nicht erteilten Genehmigung bezüglich des von einem falsus procurator geschlossenen Vertrages aus dem Gesichtspunkte der c.i.c. dem Geschäftspartner zum Ersatze des Schadens verpflichtet sein, den dieser im Vertrauen auf die wirksame Bevollmächtigung erlitten hat.[39] Dann müßte K hier Verschulden bezüglich des falsus procurator treffen. K hat sich an G - einen Großhändler - gewandt um bei diesem die Ware zu bestellen. Sie haben vereinbart, daß G nicht als Vertreter auftreten solle. K hat mithin seinerseits alles ihm mögliche getan um gewissenhaft einen Vertrag mit G zu schließen, daß dieser sich entgegen der Abmachung als sein Vertreter ausgibt ist ihm nicht anzurechnen, ihm steht keine Möglichkeit zu den G in allen seinen Geschäften zu überwachen, zumal dieser nicht Angestellter des K ist (s.o.). Aus diesem Grunde trifft K hier kein Verschulden. Ein Anspruch aus c.i.c., der ohnehin nur den Vertrauensschaden[40] ersetzt, ist nicht ersichtlich.
C. H könnte gegen K einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 683, 677 haben.
Dann müßte H die Führung eines fremden Geschäftes ohne Legitimation übernommen haben.[41] Zudem muß der Willen des Geschäftsführers darauf gerichtet sein, daß er die Geschäftsführung gerade für den anderen übernimmt.[42] Dies ist zumindest fraglich. H wollte zwar ein Geschäft führen, dessen Ergebnis dem mutmaßlichen Willen des Erwerbers (K) wohl entsprach, H wollte aber gerade aus eigenen Interessen ein Geschäft mit K schließen, nämlich damit er Geld für die Reifen bekommt. Folglich mangelt es an einem Fremdgeschäftsführungswillen. Aus diesem Grunde kommt ein Anspruch aus §§ 683, 677 nicht in Betracht.

D. H könnte gegen K einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990, 989 haben.
Dann müßte zwischen H und K ein Vindikationsverhältnis im Sinne von § 985 bestanden haben als K die Reifen weiterveräußerte. Erforderlich wäre mithin, daß die Reifen auch nach Lieferung an K noch im Eigentum des H geblieben wären.

I. Vindikationslage
Ursprünglich war H Eigentümer. Er könnte sein Eigentum an den Reifen jedoch an K durch Übereignung im Sinne von § 929 S.1 verloren haben.
1) Eigentumsverlust gemäß § 929 S.1
Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen erfordert gemäß § 929 S.1 Einigung und Übergabe.[43] Eine Einigung in diesem Sinne setzt voraus, daß die Vertragspartner verabreden, daß das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand übergehen soll.[44] Die Umstände, welche gegen das Zustandekommen eines Kaufvertrages sprechen (s.o.), stehen auch der Annahme einer Einigung zwischen H und K im Sinne des § 929 S.1 entgegen, beide haben sich nicht über einen Eigentumsübergang geeinigt. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, daß H mit der Lieferung auch eine Eigentumsübertragungsofferte abgeben wollte. Dies kann jedoch mangels Erkennbarkeit durch K außer Betracht bleiben.
2. Eigentumserwerb gemäß §§ 929, 932 Abs. 1 S.1
Möglicherweise hat K jedoch das Eigentum von G kraft guten Glaubens gemäß §§ 929, 932 Abs. 1 S.1 erworben. Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er die nach diesen Vorschriften Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.[45]

a) Einigung
Dann müßten sich K und G über den Eigentumsübergang geeinigt haben (§ 929 S.1; s.o.). K hat bei G Reifen bestellt, hierin ist eine Einigungsofferte zu erblicken. G hat daraufhin unbefugtermaßen einen Kaufvertrag im Namen des K mit H geschlossen (s.o.) und diesen somit veranlaßt die Reifen an K zu liefern. Mit der Lieferung hat H den Eindurck hervorgerufen, daß die Reifen eine Leistung des G in Erfüllung dessen Vertrages mit K sei. K durfte die Lieferung also so verstehen, daß G die Reifen an sie übereignen und dadurch seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte. G hat demnach die Offerte des K konkludent angenommen. Es liegt somit eine Einigung zwischen K und G vor.
b) Übergabe
Zudem bedarf es gemäß § 929 S.1 zur Übereignung einer Übergabe, also eines Wechsels des tatsächlichen Besitzers.[46] Demgemäß müßte also G dem K die Sache übergeben haben. Im vorliegenden Fall hat jedoch G als veräußernder Nichteigentümer nicht selbst den Besitz an K übertragen. Vielmehr hat auf seine Veranlassung hin H als der unmittelbare Besitzer der Reifen den Besitz an diesen auf K übertragen. Möglicherweise ist dies jedoch im Rahmen der §§ 932, 929 S.1 einer Übergabe durch G an K gleichzustellen. Im Rahmen des § 929 S.1 ist das Merkmal der Übergabe auch dann erfüllt, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers den Besitz an der zu übereignenden Sache von einem Dritten erlangt (Geheißerwerb).[47] Fraglich ist nunmehr, ob sich dies auch bedenkenlos auf den § 932 ausdehnen läßt.

aa) Ablehung des gutgläubigen Geheißerwerbs
Vor allem in der älteren Literatur wird die Besitzübertragung durch einen unmittelbar besitzenden Dritten an den Erwerber auf Geheiß des nichtbesitzenden Veräußerers als für den Gutglaubenserwerb nach §§ 929 S.1, 932 nicht ausreichend betrachtet. Dies wird damit begründet, daß der Veräußererbesitz im Rückschluß zu § 1006, wonach sich an den unmittelbaren Besitz die Vermutung einer dem Besitz entsprechenden Eigentumslage knüpft, die unerläßliche objektive Grundlage des gutgläubigen Erwerbs an eine dem Besitz entsprechende Eigentumslage bildet.[48] Danach ist der Besitz des Veräußerers eine unabdingbare Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs, welcher durch eine bloße Besitzverschaffungsmacht nicht ersetzt werden kann.[49] Im Ergebnis heißt das, daß bei nichtvorhandenem Besitz des Veräußerers kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.[50]
bb) Zustimmung zum gutgläubigen Geheißerwerb
Demgegenüber läßt die herrschende Meinung[51] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung[52] die Übergabe durch einen Dritten ohne weiteres zu. Immerhin hat der Begriff der Übergabe im Rahmen des § 932 Abs.1 S.1 einen erweiterten Aufgabenbereich: Neben die reine Übertragungsfunktion tritt hier die Rechtsscheinfunktion[53], ein Vertrauens-tatbestand, welcher zusammen mit dem guten Glauben des Erwerbers den Erwerb von einem Nichtberechtigten rechtfertigt. Des weiteren ist ersichtlich, daß die bloße Besitzlage des nichtberechtigten Veräußerers in keinem der Tatbestände der §§ 932-934 als objektive Komponente des das Eigentum des Veräußerers ersetzenden Merkmalkomplexes genügt, sondern immer hinzukommen muß, daß der Nichtberechtigte dem Erwerber tatsächlich den Besitz verschafft und daß dadurch die angenommene Rechtsmacht des Nichtberechtigten aus der Sicht des gutgläubigen Erwerbers vorliegt.[54] Entscheidend ist mithin, daß das Verhalten des "Angewiesenen" dem Erwerber so erscheint, als erkenne er die Besitzverschaffungsmacht und das Eigentum des Veräußerers an.[55] Möglicherweise ist somit die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers ein dem Besitz zumindest gleichwertiges Element des Rechtsscheintatbestandes. Zudem nimmt § 932 auf den Veräußerungsakt des § 929 S.1 - also auf Einigung und Übergabe in der dort festgelegten Form - einfach Bezug.[56] Wenn aber § 932 Abs.1 ohne weiteres auf eine gemäß § 929 S.1 erfolgte Veräußerung verweist, dann kann nur die Übergabe in der für § 929 S.1 maßgeblichen und mit den für den Erwerb vom Berechtigten ohnehin erforderlichen Voraussetzungen den Rechtsscheinträger bilden.[57] Demnach besitzt die Übergabe im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs eine Rechtsscheinfunktion. Eine Übergabe
im Sinne von den §§ 932, 929 S.1 läge somit auch dann vor, wenn der
Erwerber den Besitz nicht von dem Veräußerer selbst, sondern von einem unmittelbar besitzenden Dritten auf Veranlassung des nichtbesitzenden Veräußerers erlangt.[58]
cc) Diskussion und Stellungnahme
Die beiden unterschiedlichen Meinungen führen zu verschiedenen Ergebnissen, so daß der Meinungsstreit zu entscheiden ist. Gegen die ältere Ansicht (s.o.) spricht, daß diese den Begriff der Übergabe im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs enger verstehen als bei einem Erwerb von einem Berechtigten. Sie impliziert zu Unrecht, daß der Besitz zur Zeit der Einigung oder früher durch den Nichteigentümer auf den Erwerber übertragen werden muß. Auch die Anwendung des § 1006 ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, dieser hat als prozeßrechtliche Vorschrift der Darlegungs- und Beweislast keine Rückwirkung auf materiellrechtliche Mindesterfordernisse des Übergabetatbestandes des § 929 S.1.[59] Rechtscheinträger ist somit nicht der Besitz an sich, sondern die Disposition über diesen (Besitzverschaffungsmacht). Zu folgen ist mithin der zweiten Meinung, zumal es in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung weniger auf statische Sachherrschaftsbeziehungen, weniger auf eine besondere Besitzlage[60] als vielmehr auf die Bewirkungsmacht für Änderungen der realen Verhältnisse ankommt. Desweiteren spricht für die zweite Lösung, daß der Begriff der Übergabe in § 932 gar nicht erwähnt ist, sondern alleine durch den Verweis auf § 929 S.1 einbezogen wird.[61] Demzufolge ist die Übergabe durch einen Dritten, ohne Besitz des Veräußerers möglich.
Somit konnte H die Kaufsache dem K übergeben.
Fraglich ist jedoch, ob durch diese Übergabe in diesem Fall angenommen werden darf. Streit besteht nämlich darüber, ob eine Übergabe vorliegt, wenn der Veräußerer den besitzenden Dritten durch Täuschung zur Herausgabe verleitet.[62] In der überwiegenden Literatur wird die Einschränkung vertreten, daß man eine Übergabe durch den Veräußerer nur da annehmen kann, wo der unmittelbare Besitzer die Sache wahrlich auf Geheiß des Veräußerers an den Erwerber herausgibt, sich also dessen Weisung unterwirft und für dessen Rechnung leistet (Unterwerfungstheorie).[63] Jedoch wäre dem hier nicht so gewesen, H hat die Reifen eben nicht auf Geheiß des G und für dessen Rechnung an K geliefert, vielmehr hat H aufgrund der Täuschung des G und dem irrigen Glauben einen eigenen Kaufvertrag mit K zu erfüllen, die Reifen auf eigene Rechnung an K geliefert. Dem entgegen nimmt ein anderer Teil der Literatur[64] und die Rechtssprechung[65] eine Übergabe aufgrund der Sicht des Erwerbers an (Empfängerhorizontstheorie).
[alpha]) Unterwerfungstheorie
Die herrschende Meinung in der Literatur begründet das Erfordernis der Unterwerfungstheorie überwiegend damit, daß der Rechtsscheintatbestand erst dadurch begründet wird, daß sich der unmittelbare Besitzer dem Geheiß des Veräußerers unterwerfe und sich dessen Weisung unterordne. Die Tatsache, daß der Erwerber aufgrund der durch die Täuschung herbeigeführte Besitzverschaffung an die Unterwerfung des Dritten glauben könne, bedeute deswegen nur den guten Glauben an das Vorhandensein des Rechtsscheinträgers. Jedoch ist dieser nicht geschützt, notwendig muß stets der durch den wirklich vorhandenen Rechtsschein gestützte Glaube an das Recht sein.[66] Der Dritte muß den Besitz eben gerade in Hinblick auf den fremden Übereignungswillen des Veräußerers aufgeben, anders wäre nicht vorstellbar, wieso die Besitzverschaffung als Anerkennung des Veräußerereigentums angeshen werden kann: wer übergibt um selbst zu übereignen erkennt fremdes Eigentum eben nicht an.[67] Des weiteren müsse die Übergabe zudem zu Übereignungszwecken geschehen. [68]
[beta]) Empfängerhorizont
Eine andere Meinung die von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertreten wird, stellt nur auf den Empfängerhorizont, also auf die Sicht des Erwerbers ab. Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten gemäß §§ 929, 932 sind demnach objektiv die Einigung des Nichtberechtigten mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übertragung des Besitzes an den Erwerber durch einen beliebigen Dritten und subjektiv der gute Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Verfügenden. Hierbei ist es nicht notwendig, daß der Dritte auf Geheiß des Verfügenden handelt, vielmehr reicht es aus, daß der Übergebende gegenüber dem Erwerber den Anschein erweckt, er handle auf Geheiß des nichtberechtigt Verfügenden.[69] Es ist schon ausreichend, daß der Dritte nicht ausdrücklich gegenüber dem Erwerber klarstellt, daß er nicht auf Geheiß des Verfügenden handelt, denn hier ist der Schein, auf den der Empfänger vertraut, immer dem Dritten zuzurechnen.[70]
[chi]) Diskussion und Stellungnahme
Die beiden Meinungen führen zu verschiedenen Ergebnissen, infolgedessen ist der Streit zu entscheiden. Der Unterwerfungstheorie ist zuzugeben, daß es nicht allein auf den "Empfängerhorizont" also auf die Sicht des Empfängers ankommen kann. Entscheidend ist demnach der durch den Eigentümer veranlaßte Rechtsschein. Fraglich ist mithin, ob der Eigentümer, der nicht auf Geheiß, sondern aufgrund einer Täuschung des Veräußeres dem Erwerber die Sache übergibt, einen Rechtsscheintatbestand schafft, auf den der Erwerber entsprechend den in §§ 932 ff. enthaltenen Rechtsgedanken vertrauen darf.[71] Folgt man der Unterwerfungstheorie, so könnte ein solcher Rechtsscheintatbestand nur bei einer wirklich vorhandenen Weisungsbefugnis und der darauf begründenden "Unterwerfung" des Angewiesenen begründet werden. Es fehle demnach an einem Rechtsscheintatbestand, wenn sich der Eigentümer nicht unterwirft, so daß es auf die subjektive Sicht des Erwerbers nicht ankommt.[72] Geschützt ist mithin allein der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht der gute Glaube an die gesetzliche Rechtscheingrundlage, also das Vorhandensein der Umstände, die diesen Glauben an das Eigentum rechtfertigen - Besitz oder Besitzdispositionsmacht.[73] Dies ist zumindest fraglich, erfolgt die Übergabe doch tatsächlich auf Veranlassung des Veräußerers. Ob sich der Dritte dem Geheiß auch wirklich unterworfen hat, bleibt dem Erwerber naturgemäß verborgen. Die Interessenlage ist demnach in beiden Fällen gleich, der Fakt, daß der Dritte aus Sicht des Empfängers dem Geheiß tatsächlich folgt, weißt den Veräußerer ihm gegenüber als "Herrn der Sache" aus, wie wenn der Dritte die Weisung des Veräußerers kennt und sich ihr in voller Kenntnis unterwirft.[74] Folglich kann die Frage des Rechtsscheins nicht an Umständen festgemacht werden, die nicht nach außen dringen, dem Erwerber also nicht sichtbar sind. Vielmehr muß Rechtsscheinsträger in solchen Fällen die Veranlassung einer Lieferung in Verbindung mit einem vom Nichtbesitzer im eigenen Namen über den Liefergegenstand abgeschlossenen Rechtsgeschäfts sein[75], also allein der Fakt, daß der Veräußerer in der Lage war, den Eigentümer zur Herausgabe der Sache zu veranlassen, unabhängig davon, wie er diesen dazu veranlaßt hat. Die Befürworter der Unterwerfungstheorie stellen zudem darauf ab, daß die Übergabe zu Übereignungszwecken geschehen muß[76], daß also der Zweck des Besitzwechsels offenbart wird. Wird also eine Übergabe durch eine Geheißperson vorgenommen, so müsse diese den Bezug zur Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer herstellen[77], was bei einer, durch Täuschung, mit eigenem Übereignungswillen handelnden Geheißperson mangels Zusammenhang zwischen Einigung und Übergabe nicht möglich ist. Dieser finale Bezug bestünde nur, wenn die Geheißperson zum Zwecke der Verwirklichung des Übereignungswillens des Veräußerers handelt, sich also dessen Weisung unterwirft.[78] Dem ist aber entgegen zu halten, daß wenn dem Erwerber nach einer Einigung die betreffende Sache ohne weitere Erklärung übergeben wird, es nicht zweifelhaft sein kann, daß der Besitzwechsel zum Zwecke der Übereignung geschieht. Es kann aber auch nichts anderes gelten, wenn nicht der Veräußerer selbst, sondern eine dritte Person die Sache dem Erwerber bringt, es sei denn, daß es für den Erwerber erkennbare Gründe gibt, daran zu zweifeln, daß die Übergabe zum Zwecke der Übereignung geschehe. Zweifel können aber eben beim Erwerber nicht entstehen, wenn dieser die Sache wortlos übergeben bekommt und zuvor mit dem Veräußerer eindeutig festgelegt hat, daß er von diesem erwerben möchte, eben gerade Vertretungsgeschäfte ausgeschlossen hat. Von den Kritikern der Empfängerhorizontstheorie wird weiter hervorgebracht, daß bei einem reinen Abstellen auf den Empfängerhorizont, der Empfänger grundlos über Gebühr bevorzugt werde. Es sei daher nicht statthaft so einseitig auf dessen Sicht abzustellen.[79] Dem ist so nicht beizupflichten, werden doch in unserem Rechtssystem alle Willenserklärungen objektiv - nach dem Horizont eines objektiven Beobachters - ausgelegt oder wie man auch formuliert: so, wie der Empfänger die Erklärung verstehen mußte.[80] Demnach behaupte man ja, wenn man eben diese Leistungsempfängersicht als unzulässig ansehen würde nichts anderes, als daß Willenserklärungen in unserem Rechtssystem falsch ausgelegt würden. Für eben die Richtigkeit der Empfängersicht, also die Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers, spricht zudem, daß im Regelfall das Risiko des Abschlusses mit einem falsus procurator (s.o.) nicht der angeblich Vertretene, sondern der Vertragspartner des "Vertreters" tragen muß, welcher sich unschwer durch Rückfrage bei dem angeblich Vertretenen über die Vertretungsmacht der als Vertreter auftretenden Person hätte informieren können (§§ 177, 179).[81] Der Einwand von Caemmerers hiergegen[82], daß in Fällen, in denen der als Veräußerer auftretende Nichtberechtigte in der Lage war, den Besitzer durch irreführende Angaben zur Übergabe auf eigene Rechnung zu veranlassen, führe auch dann, wenn der Erwerber dies nicht durchschaut, zu keinem Erwerberschutz, kann nicht gehalten werden. Zwar beruft er sich darauf, daß der Grundsatz gelten muß, daß ein Erwerber, welcher dem Recht jemandes vertraut hat, der nicht Besitzer war, nicht geschützt sei.[83] Dieses Argument ist in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr haltbar, werden doch viele Geschäfte bloß auf Basis einer Dispositionsmacht des Veräußerers getätigt (aus Kostengründen wird heute häufig darauf verzichtet Produkte im Ladenlokal auszustellen, vielmehr werden diese dann auf Bestellung abgerufen; trotzdem ist der Käufer geschützt, wenn er auf die bloße Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers vertraut). Wie bereits erwähnt (s.o.) kann der Besitz nicht alleine Rechtscheinträger für den Rückschluß auf das Eigentum sein, vielmehr muß darauf abgestellt werden, daß der Erwerber sieht, daß der Veräußerer in der Lage ist ihm den Besitz zu verschaffen, ist es doch für den Erwerber ebenso nicht ersichtlich, ob die Sache dem Veräußerer gehört oder ob er diese unter Eigentumsvorbehalt eines anderen nur in Besitz hat. Wenn also so stark auf die Dispositionsmöglichkeit des Veräußerers abgestellt wird, so kann es für den Erwerber nicht schadhaft sein, nur auf die Besitzverschaffungsmacht zu vertrauen, würde er in dem anderen Fall doch auch bloß darauf vertrauen, daß der Veräußerer Eigentümer ist. Mithin ist aus den hier diskutierten Gründen der Theorie vom Empfängerhorizont der Vorzug zu geben. Zusammenfassend ist zum gutgläubigen Geheißerwerb festzustellen, daß entegegen der Unterwerfungstheorie ein Eigentumserwerb des Gutgläubigen auch dann möglich ist, wenn sich die Geheißperson nicht den Weisungen des Veräußerers unterworfen hat, sondern der Veräußerer durch Täuschung die Übergabe der Sache an den Erwerber erreicht.
Demzufolge liegt in unserem Fall eine Übergabe mit Bezug auf die Einigung zwischen K und G vor. K hätte insofern gutgläubig von G Eigentum an den Reifen erlangt.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob der gutgläubige Erwerb nicht an der Vorschrift des § 935 Abs. 1 scheitert, welche die Zurechenbarkeit des Rechtsscheintatbestandes regelt.
dd) Sperrwirkung des § 935 Abs.1
Entscheidend kommt es also darauf an, ob in Fällen, in denen der Eigentümer oder ein Dritter aufgrund einer Manipulation des nichtberechtigt Verfügenden dem Erwerber Besitz verschafft, denjenigen gleichzustellen sind, in denen dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist.[84] Die Vorschrift des § 935 beruht nach von Olshausen auf dem Gedanken, daß der Eigentümer den gutgläubigen Erwerb nur hinnehmen muß, wenn und weil er den Tatbestand, an den das Gesetz den Rechtschein knüpft, nämlich das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz, bewußt geschaffen hat. Demnach rechtfertige nicht das "irgendwie" zurechenbare, sondern nur das bewußte Schaffen des Rechtsscheintatbestandes den Eigentumsverlust.[85] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 935 Abs.1 keineswegs vom wahren Eigentümer ein besonders qualifiziertes Bewußtsein über die rechtlichen Zusammenhänge bei der Besitzaufgabe erwartet. Denn dieses hieße den Begriff des Abhandenkommens wesentlich zugunsten des Güterschutzes und auf Kosten des Verkehrsschutzes zu erweitern.[86] Damit würden jedoch "neue, andersartige Grenzlinien" entstehen, die dem Gesetzgeber nicht vorschwebten.[87] Demnach verlangt die Vorschrift des § 935 Abs.1 vom Eigentümer alleine das Bewußtsein des Außeinanderfallens von Eigentum und Besitz, nicht daß der Eigentümer die Sache in dem Bewußtsein liefert, ein anderer habe über sie ein Geschäft im eigenen Namen mit dem Empfänger geschlossen. Der Eigentümer trägt mithin die Gefahr, daß die Sachlage, die er geschaffen hat mißbraucht wird (Mißbrauchsrisiko).[88] Er hätte ja durchaus die Möglichkeit der Klarstellung einer selbst verfolgten Zweckrichtung seiner Besitzübertragung und somit der Zerstörung des Rechtsscheins der Besitzdispositionsmacht des Veräußerers.[89] Zusammenfassend läßt sich sagen, daß entgegen von Olshausen auch dann eine freiwillige Besitzaufgabe (also kein Abhandenkommen) vorliegt, wenn der Eigentümer getäuscht wurde, so daß der Rechtsschein dem Eigentümer zuzurechnen ist und der gute Glaube des Erwerbers zu schützen ist.[90] Im vorliegenden Fall heißt das, daß H den Besitz an den Reifen an den K übertragen hat, ohne die Zweckrichtung nach außen klarzustellen, obwohl die Verständnismöglichkeit somit nur von dem Inhalt der zwischen K und dem G geführten Verhandlung abhängt. Dieses Verhalten, das das Mißbrauchsrisiko schafft, ist dem H jedoch durchaus bewußt, weiß er doch, daß das Verständnis des K nur davon abhängt, was dieser mit G vereinbart hat. Im Ergebnis heißt das, daß der in der realisierten Besitzverschaffungsmacht des G liegende Rechtsschein dem H zurechenbar ist.

c) Zwischenergebnis
Wegen der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb des K von G gemäß §§ 932 Abs.1 S.1, 929 S.1 zu bejahen.

II. Ergebnis
K hat mithin Eigentum an den Reifen erlangt. Infolgedessen hat zwischen ihm und H keine Vindikationslage bestanden. Folglich kann H auch keinen Schadensersatzanspruch nach den §§ 990, 989 gegen K geltend machen.

E. H könnte gegen K einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 haben.
Dann müßte der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt sein.

a) Montage und Verkauf der Reifen
Mithin müßte eine Rechtsgutverletzung vorliegen.[91] In Betracht kommt hier eine Eigentumsverletzung durch die Montage und den Weiterverkauf der Reifen. K ist jedoch zum Zeitpunkt der Montage der Reifen bereits Eigentümer derer (s.o.). Infolgedessen liegt keine Eigentumsverletzung des H durch K vor.
b) Erwerb der Reifen
Als Anknüpfungspunkt für eine deliktische Haftung könnte des weiteren noch der Erwerbsvorgang der Reifen an sich in Betracht kommen. Möglicherweise stellt der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 dar. Dies ist jedoch abzulehnen, sonst würden die Beschränkung des § 932 Abs. 2 auf grobe Fahrlässigkeit unterlaufen.[92] Es wäre indes doch ein starker Widerspruch in unserem Rechtssystem, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen des § 932 leicht fahrlässig möglich ist, der Erwerber aber danach einem deliktischen Rückübereignungsanspruch ausgesetzt ist.[93]
Demzufolge liegt auch in dem gutgläubigen Erwerbsvorgang keine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1.
c) Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des H gegen den K ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 nicht zu erblicken.

F. H könnte gegen K einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1, 1. Alt. haben. (Leistungskondiktion)
Dann müßte K eine Leistung im Sinne des § 812 ohne Rechtsgrund von H erlangt haben. Leistung ist eine bewußte, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.[94] Voraussetzung wäre, daß zwischen K und H ein Leistungsverhältnis bestünde. Das ist jedoch zweifelhaft, zwar wollte H an K leisten, dem er sich vertraglich verpflichtet glaubte (s.o.), jedoch konnte K annehmen, die Reifen seien eine Leistung des G, der sie ihm ja ob eines geschlossenes Vertrages schuldete. Fraglich ist nun, ob K hier eine solche Leistung erlangt hat, es ist nämlich streitig, aus wessen Sicht der Leistungsbegriff in Fällen zu betrachten ist, in denen ein Irrtum über den Leistenden vorliegt.[95]

a) Wille des Leistenden
Eine Ansicht stellt ausschließlich auf die Willensrichtung des Leistenden ab.[96] H wollte gerade die Reifen an K leisten, er hielt sie für die Bewirkung einer ihm gegenüber dem K bestehenden Schuld. Demzufolge hätte H die Leistungskondiktion gegen K, welche allerdings durch § 951 Abs.1 S.2 auf Wertersatz beschränkt wird.[97]
b) Sicht des Zuwendungsempfängers
Demgegenüber beurteilt die Rechtsprechung[98] und ein Großteil der Literatur[99] das Leistungsverhältnis aus Sicht des Empfängers. Ausschlaggebend ist somit, als wessen Leistung sich die Zuwendung "bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers" darstelle.[100] K konnte mit einer Leistungsbewirkung durch H nicht rechnen, für ihn stellte es sich dar, als wenn H eine Leistung des G für diesen aufgrund der zwischen G und K bestehenden Schuld bewirke. Wegen der Abredewidrigkeit von Gs Verhalten mußte es sich dem K so darstellen. Somit kann in Fällen in denen eine Verfügung eines Nichtberechtigten eine Rolle spielt aus Sicht des Zuwendungsempfängers nur eine Leistung im Verhältnis Nichtberechtigter - Erwerber in Frage kommen, nicht jedoch ein Leistungsverhältnis bisheriger Eigentümer - Erwerber. Ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1, 1.Alt. scheidet aus diesem Grunde aus.[101]
c) Diskussion und Stellungnahme
Die beiden Meinungen führen zu verschiedenen Ergebnissen, deswegen ist der Streit zu entscheiden. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die Schutzwürdigkeit der Beteiligten. Zu folgen ist der zweiten Meinung. Der Erwerber der Sache ist in diesem Zusammenhang schutzwürdiger, sieht er doch den Veräußerer als Leistenden an. Im Gegensatz dazu vertraut der Eigentümer auf die Vollmacht des Veräußerers ohne sich derer zu vergewissern. Vertraut jedoch der Eigentümer ohne ausreichende Grundlage dem Veräußerer, so muß er auch den Schaden aus diesem enttäuschten Vertrauen tragen.[102] Folglich ist die zweite Meinung vorzugswürdig.
d) Ergebnis
Ein Leistungsverhältnis H - K ist nicht entstanden, mithin scheidet eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S.1, 1.Alt. aus.
G. H könnte einen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1, 2. Alt. haben (Eingriffskondiktion)
Dann müßte K in sonstiger Weise etwas ohne Rechtsgrund erlangt haben. Der Erwerb der Reifen ist zwar ein Erwerb auf Kosten des H, der aber ohne Leistung dessen (s.o.), also in sonstiger Weise erfolgt ist. Dieses müßte ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ein Rechtsgrund ist jedoch nach einhelliger Meinung in der Zulassung des gutgläubigen Erwerbs zu erblicken.[103] Die Gutglaubensvorschriften müssen, abgesehen vom Fall der unentgeltlichen Verfügung iSd. § 816 Abs.1 S.2, einen ausreichenden Schutz für den Erwerber darstellen, es wäre nämlich sinnlos, und somit der Gutglaubensschutz bedeutungslos, wenn man dem Erwerber anschließend einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Ab.1 S.1, 2.Alt. aussetzen würde. Demzufolge ist gutgläubig erworbenes Eigentum kondiktionsfest.
Folglich ist ein Anspruch des H gegen den K aus § 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. nicht gegeben.

H. Ergebnis
H hat gegen K keinerlei Zahlungsansprüche.
Hilfsgutachten
Zu prüfen bleibt, wie die Rechtslage wäre, wenn K kein Eigentum an den Reifen erlangt hätte.

I. H könnte gegen K einen Anspruch aus §§ 990, 989 haben (s.o.).
I. Vindikationslage
Dann müßte zwischen H und K ein Vindikationsverhältnis im Sinne von § 985 bestanden haben als K die Reifen weiterveräußerte.[104] Erforderlich wäre mithin, daß die Reifen auch nach Lieferung an K noch im Eigentum des H geblieben wären. Dies wird nunmehr unterstellt.
II. Unmöglichkeit der Herausgabe
Zudem müßte es dem Besitzer unmöglich sein die Reifen herauszugeben.[105] K hat die Reifen an Kunden-PKW montiert und verkauft. An der Gutgläubigkeit der Kunden ist nicht zu zweifeln, so daß K nicht in der Lage ist dem Eigentümer (H) die Reifen herauszugeben.
III. Bösgläubigkeit
Desweiteren müßte der Erwerber bei Besitzergreifung bösgläubig gewesen sein. Bösgläubig ist, wer den Mangel des Besitzrechts kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.[106] Demnach müßte K, als er den Besitz an den Reifen erlangt hat in bösen Glauben gewesen sein. Das K den Mangel des Besitzrecht kannte kann ausgeschlossen werden. Möglicherweise hat er jedoch grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig ist der Erwerber, wenn er "die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.[107] K hat mit dem Großhändler einen Kaufvertrag über Reifen geschlossen und ausdrücklich eine Stellvertretung dessen ausgeschlossen. Ihm wurden daraufhin die Reifen durch den Hersteller H - kommentarlos - geliefert. Für K erschien die Lieferung mithin als erfülle H die zwischen K und G bestehende Schuld (s.o.). Das dieser einen eigenen Zweck verfolgte war dem K zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich. Zweifelhaft kann im konkreten Fall der Umfang der Nachprüfungs- und Informationspflicht sein.[108] Abzustellen ist hierbei auf die Person der Erwerbers ebenso, wie auf die Art des Geschäftes. Alle Personen sind Kaufleute im Sinne des HGB (s.o.) und es handelte sich für diese um ein Geschäft des täglichen Gechäftsverkehres. K könnte fahrlässig gehandelt haben, wenn ihm eine Nachprüfungspflicht oblag. In Geschäften zwischen Kaufleuten ist es heutzutage üblich Produkte nicht alle auf Lager zu haben, so daß Großhändler in der Regel als Kommissionäre auftreten, die Waren also im eigenen Namen kaufen und an ihre Kunden weiterverkaufen, eben dies wollte K von G, hat er doch ausdrücklich eine Stellvertretung ausgeschlossen. Es würde in Fällen von Handelsgeschäften zu weit gehen - aufgrund der Menge an Geschäften, die täglich getätigt werden - dem Kaufmann in jedem Fall eine Nachprüfungspflicht aufzuerlegen, er sich also nicht mehr auf die Sicherheit des Handelsverkehrs verlassen kann. Mithin ist eine Fahrlässigkeit - grob wäre diese schon gar nicht - seitens des K auszuschließen.
Folglich war K nicht Bösgläubig.
IV. Ergebnis
Ein Anspruch des H gegen K aus §§ 990, 989 scheidet mangels Bösgläubigkeit aus.

J. H könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 haben
Dann müßte der Tatbestand des § 823 Abs. 1 verwirklicht sein.
I. Tatbestand
Erforderlich ist eine Verletzungshandlung, durch die ein Schaden des anderen verursacht worden ist.

a) Verletzungshandlung
Dann müßte zunächst einmal eine Verletzungshandlung vorliegen. Verletzungshandlung ist jede nachteilige Beeinträchtigung eines der in § 823 Abs.1 geschützen Rechtsgüter.[109] In Betracht kommt hier die Montage und die Veräußerung der Reifen.
b) Rechtsgutsverletzung
Desweiteren müßte eines der in § 823 Abs.1 geschützten Rechtsgüter verletzt worden sein. In Betracht kommt hier das Eigentum. K übereignete die Reifen an seine Kunden, die das Eigentum an diesen gemäß §§ 929, 932 gutgläubig erlangt haben. Folglich ist dem H sein Eigentum entzogen worden. Der Entzug einer Sache stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 dar.[110]
c) haftungsbegründende Kausalität
Die Handlung müßte die Rechtsgutverletzung adäquant verursacht haben. Demnach müßte die Rechtsgutverletzung durch ein Verhalten des Anspruchsgegners verursacht worden und ihm zurechenbar sein.[111] K hat gerade durch die Handlung, nämlich die Montage und Veräußerung der Reifen (Übereignung derer), das Eigentum dem H entzogen. Das Handeln kann nach der Äquivalenztheorie nicht hinweggedacht werden ohne das die Rechtsgutverletzung entfiele. Mithin war sein Handeln kausal für den Erfolg.

II. Rechtswidrigkeit
Neben dem vorgenannten Tatbestand des § 823 Abs. 1 ist stets erforderlich, daß das verletzende Verhalten rechtswidrig war.[112] Rechtfertigungsgründe seitens des K sind nicht ersichtlich. Demnach geschah die Erfüllung des Tatbestandes des § 823 Abs.1 auch rechtswidrig.

III. Verschulden
Zudem setzt § 823 Abs.1 ein Verschulden voraus. Grundsätzlich reicht für das Verschulden im Sinne des § 823 Abs.1 jede Form von Fahrkässigkeit und jede Vorsatzform aus.[113] K ist bei seinem Handeln keinerlei Fahrlässigkeit zu unterstellen (s.o.). Folglich trifft ihn kein Verschulden.

IV. Ergebnis
H hat gegen K mangels Verschuldens keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1

K. H könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs.1 S.1 haben.

I. Verfügung eines Nichtberechtigten

a) K als Nichtberechtigter
Dann müßte zunächst der Gläubiger des Anspruchs (hier H), Berechtigter, also jemand, der als Rechtsinhaber zu der Verfügung berechtigt gewesen wäre, und Schuldner des Anspruchs (hier K) ein Nichtberechtigter gewesen sein.[114] Es wird nunmehr unterstellt, daß K kein Eigentum an den Reifen erlangt hat; eine anderweitige Verfügungsvollmacht bezüglich der Reifen des K ist nicht ersichtlich. Folglich ist H Eigentümer geblieben und war somit alleiniger Verfügungsberechtigter. Aus diesem Grunde war K Nichtberechtigter im Sinne des § 816.
b) Verfügung
Zudem müßte der Nichtberechtigte eine Verfügung getroffen haben. Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das, namentlich im Wege der Veräußerung, unmittelbar auf den Bestand eines Rechts eingewirkt wird.[115] Hier hat K die Reifen veräußert, damit eine Rechtsänderung, den Eigentumswechsel, herbeigeführt, also verfügt.
c) Wirksamkeit ggü. H
Die Verfügung müßte gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. K hat die Reifen veräußert, seine Kunden haben an den Reifen nach §§ 929, 932 gutgläubig Eigentum erlangt. Infolgedessen hat K sein Eigentum verloren, die Verfügung ist ihm gegenüber wirksam.
d) Entgeltlichkeit der Verfügung
Schließlich müßte es sich, wie sich im Umkehrschluß zu § 816 Abs.1 S.2 ergibt, um eine entgeltliche Verfügung handeln. K veräußert die Reifen an seine Kunden, welche sie ihm bezahlt haben, nachdem er sie montiert hatte. Somit liegt aufgrund der Zahlung durch die Kunden eine entgeltliche Verfügung vor.
e) Zwischenergebnis
Es liegt eine Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 816 Abs.1 S.1 vor. Unter den Voraussetzungen des § 816 Abs.1 S.1 ist der Nichtberechtigte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Was darunter zu verstehen ist, ist umstritten.[116]

II. Gegenstand / Umfang des Erlangten
Während nach der einen Meinung der Nichtberechtigte entsprechend § 818 Abs.2 stets nur den Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes des Verfügungsobjektes zu leisten braucht[117], muß er nach herrschender Meinung darüber hinaus auch einen etwaigen Gewinn an den Berechtigten abführen unabhängig davon, daß der Erlös möglicherweise über dem Wert der Reifen lag.[118] Zu folgen ist der herrschenden Meinung, in der Verkehrswirtschft gibt es in der Regel keinen Maßstab zur Ermittlung eines von dem individuellen Kaufpreis abweichenden "objektiven" Wertes eines Gegenstandes.[119] Zudem wird dem Berechtigten die Möglichkeit genommen selber den Gegenstand - mit vielleicht noch höherem Gewinn - an etwaige Abnehmer zu veräußern. Im Ergebnis ist freilich darauf abzustellen, daß grobe Unbilligkeiten über § 242 bzw. im Falle von Unkosten auch nach § 818 Abs.3 ausgeglichen werden.[120] Der Meinungssreit hat im vorliegenden Fall jedoch keinen Einfluß auf das Ergebnis, werden doch keine Angaben über etwaigen Gewinn o.ä. gemächt.

III. Ergebnis
H hat gegen K einen Anspruch auf das Erlangte aus § 816 Abs.1 S.1. Etwaige grobe Unbilligkeiten sind jedoch über § 242 bzw. im Fall von Unkosten über § 818 Abs. 3 auszugleichen

L. Ergebnis
H hat gegn K einen Anspruch aus § 816 Abs.1 S.1 auf das durch dessen Verfügung Erlangte. Darüber hinaus stehen ihm keinerlei weitere Ansprüche gegen K zu.


[1] Nachfolgend aufgeführte Paragraphen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, solche des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
[2] Jauernig-Vollkommer § 433 Anm. 1; Palandt-Putzo § 433 Einf. 1c;
[3] Jauernig-Jauernig Vor § 145 Anm. 2;
[4] Larenz AT § 30 I c; Medicus BGB Rn. 77;
[5] Medicus BGB Rn. 86; Palandt-Heinrichs § 164 Rn. 1;
[6] Medicus BGB Rn. 92;
[7] Medicus BGB Rn. 98; Brox AT Rn. 518; Prölss JuS 1985, 577 (579);
[8] Roth Handels-&Gesellschaftsrecht S. 291;
[9] Brox AT Rn. 521; Prölss JuS 1985, 577 (579);
[10] Medicus BGB Rn. 99;
[11] Roth Handels-&Gesellschaftsrecht S. 291;
[12] Staudinger-Schilken § 177 Rn. 8; Palandt-Heinrichs §§ 177, 178 Rn.1;
[13] Staudinger-Schilken § 177 Rn. 9; Prölss JuS 1985, 577 (577, 584);
[14] Palandt-Heinrichs §§ 177, 178 Rn. 6;
[15] BGH 9.2.1951, NJW 1951, 398; BGH 24.5.1976, DB 1976, 1573 (1574); Staudinger-Gursky § 182 Rn. 7; Prölss JuS 1985, 577 (585);
[16] BGH 9.2.1951, NJW 1951, 398; Staudinger-Schilken § 177 Rn. 11; RGRK-Steffen § 177 Rn. 7; Soergel-Leptien § 177 Rn. 24;
[17] MüKo-Schramm § 177 Rn. 25;
[18] BGH 24.5.1976, DB 1976, 1573 (1574); Soergel-Leptien § 177 Rn. 24;
[19] BGH 24.5.1976, DB 1976, 1573 (1574);
[20] RGRK-Steffen § 177 Rn. 8;
[21] BGH 12.7.1961, NJW 1961, 1763;
[22] Canaris Handelsrecht § 3 I 1a (S. 27);
[23] Canaris Handelsrecht § 3 I 1a (S. 28);
[24] Staub-Brüggemann § 1 Rn. 58; Canaris Handelsrecht § 3 I 1a (S. 28);
[25] Canaris Handelsrecht § 3 I 1a (S. 28); Schmidt Handelsrecht § 10 IV 2 d (S. 309);
[26] Staub-Brüggemann § 1 Rn. 58;
[27] Canaris Handelsrecht § 3 I 1b (S. 29); Schmidt Handelsrecht§ 10 IV 2 d (S. 309);
[28] Staub-Brüggemann § 1 Rn. 82;
[29] Staub-Brüggemann aaO.; Hofmann Handelsrecht B I 4 b (S. 22);
[30] Soergel-Leptien § 177 Rn. 24;
[31] BGH 12.7.1961, NJW 1961, 1763;
[32] Staudinger-Gursky § 182 Rn. 5; RGRK-Steffen § 177 Rn. 7; Palandt-Heinrichs §§ 177, 178 Rn. 6; Prölss JuS 1985, 577 (585);
[33] MüKo-Schramm § 177 Rn. 26;
[34] BGHZ 2, 150 (153); BGHZ 47, 341; BGH 24.10.1962 WM 1963, 219; MüKo-Schramm § 177 Rn. 26; Palandt-Heinrichs §§ 177, 178 Rn. 6; Prölss JuS 1985, 577 (585);
[35] RGRK-Steffen § 177 Rn. 7;
[36] Larenz AT § 32 I; Prölss JuS 1985, 577 (586); Canaris Vertrauenshaftung, 297ff;
[37] Larenz AT aaO;
[38] ähnlich: BGH 12.7.1961, NJW 1961, 1763;
[39] RGRK-Steffen § 177 Rn. 16; Staudinger-Schilken § 177 Rn. 23;
[40] statt aller: Staudinger-Schilken § 177 Rn. 24;
[41] Palandt-Thomas § 683 Rn. 3;
[42] Palandt-Thomas § 683 Rn. 5;
[43] Schwab/Prütting Sachenrecht § 32 I;
[44] Schwab/Prütting Sachenrecht § 32 II;
[45] Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (44);
[46] Schwab/Prütting Sachenrecht § 32 III; Wadle JZ 1974 689 (691);
[47] Palandt-Bassenge § 929 Rn. 17; Wolf Sachenrecht § 5 B IV c; Baur Sachenrecht § 4 II 3;
[48] von Lübtow FS zum 41. Juristentag 1955, S. 208 ff.;
[49] von Lübtow aaO.
[50] Wolf Sachenrecht § 5 B IV d;
[51] Schwab/Prütting Sachenrecht § 35 IV 1; Medicus BGB Rn. 563; Musielak JuS 1992, 713(716); Wieling JZ 1977, 291 (295); Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 24; Martinek AcP 188, 573 (628); von Caemmerer JZ 1963, 586 (586);
[52] BGHZ 36, 56; BGH 14.3.1974, JZ 1975, 27;
[53] Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (45);
[54] Wadle JZ 1974, 689 (695);
[55] Wieling JZ 1977, 291 (296);
[56] Martinek AcP 188, 579 (628);
[57] Martinek aaO.;
[58] BGHZ 36, 56; Martinek AcP 188, 579 (629); Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (47);
[59] Martinek AcP 188, 579 (629);
[60] BGHZ 36, 56 (61);
[61] Musielak JuS 1992, 713 (716); Martinek AcP 188, 579 (628);
[62] statt aller: Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 21;
[63] MüKo-Lieb § 812 Rn. 91, 93; Soergel-Mühl § 812 Rn 49; von Caemmerer JZ 1963, 586 (588); Lopau JuS 1975, 773 (775); Martinek AcP 188, 579 (630); Medicus BGB Rn. 564; Picker NJW 1974, 1790 (1794); Tiedtke Jura 1983, 460 (464); Wadle JZ 1974, 689 (693); Weitnauer NJW 1974, 1729 (1731);
[64] Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 24; Emmerich Schuldrecht BT § 16 VII 5 b; Schwab/Prütting § 35 IV 1; Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (47); Musielak JuS 1992, 713 (717);Wieling JZ 1977, 291 (296);
[65] BGHZ 36, 56; BGH NJW 1974, 1132 (1134)=BGH 14.3.1973, JZ 1975, 27 (29);
[66] Lopau JuS 1975, 773 (775); Medicus BGB Rn. 564; Picker NJW 1974, 1790 (1794);
[67] Wadle JZ 1974, 689 (693);
[68]von Caemmerer JZ 1963, 586 (588);
[69] BGH 14.3.1974, NJW 1974, 1132 (1134); Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 24; Wieling JZ 1977, 291 (296);
[70] Wieling JZ 1977, 291 (294);
[71] Musielak JuS 1992, 713 (717);
[72] Medicus BGB Rn. 564; Picker NJW 1974, 1790 (1793);
[73] Picker aaO.
[74] BGH 14.3.1974, NJW 1974, 1132 (1134); Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 24;
[75] von Olshausen JZ 1975, 27 (31);
[76] von Caemmerer JZ 1963, 586 (588);
[77] Wadle JZ 1974, 689 (693); Picker NJW 1974, 1790 (1795);
[78] Martinek AcP 188, 579 (630);
[79] Picker aaO.
[80] Wieling JZ 1975, 291 (293);
[81] Emmerich Schuldrecht BT § 16 VII 5 b;
[82] von Caemmerer JZ 1963, 586 (588);
[83] RGZ 72, 309 (312); von Caemmerer aaO.;
[84] Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 25;
[85] von Olshausen JZ 1975, 29 (31);
[86] Martinek AcP 188, 579 (639);
[87] Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (50);
[88] Gursky aaO.;
[89] Martinek aaO.;
[90] Staudinger-Wiegand § 932 Rn. 26;
[91] Palandt-Thomas § 823 Rn. 1;
[92] Palandt-Thomas § 823 Rn. 10; Esser/Weyers Schuldrecht BT § 55 I 2 a;
[93] Bosch JuS 1988, 439 (439); Gursky Sachenrechtsfälle, S. 43 (51);
[94] BGHZ 40, 272 (277); Palandt-Thomas § 812 Rn. 3;
[95] Medicus BGB Rn. 687;
[96] MüKo-Lieb § 812 Rn. 56;
[97] Medicus aaO.;
[98] BGHZ 36, 30; BGHZ 40, 272; BGH 14.3.1974, JZ 1975, 27=NJW 1974, 1132;
[99] Lopau JuS 1975, 773 (777); Bosch Jus 1988, 439 (440);
[100] BGH 14.3.1974, NJW 1974, 1132 (1133);
[101] statt aller: Bosch JuS 1988, 439 (440);
[102] Medicus BGB Rn. 687 (der i.E., m.E zu Unrecht, aufgrund des schon an den Veräußerer gezahlten Geldes eine Schutzwürdigeit des Erwerbers ablehnt)
[103]MüKo-Lieb § 812 Rn. 94; Bosch JuS 1988, 439 (440); Gursky Sachenrechtsfälle, 43 (51);
[104] Palandt-Bassenge § 989 Rn. 1;
[105] Palandt-Bassenge aaO.;
[106] Palandt-Bassenge § 990 Rn. 2;
[107] Baur Sachenrecht § 52 III 1b;
[108] Baur aaO.;
[109] Palandt-Thomas § 823 Rn. 2;
[110] Palandt-Thomas § 823 Rn. 8; Kötz Deliktsrecht Rn. 58; Brox Schuldrecht BT Rn. 443;
[111] Brox Schuldrecht BT Rn. 438, 453;
[112] Palandt-Thomas § 823 Rn. 1; Brox Schuldrecht BT Rn. 455;
[113] Kötz Deliktsrecht Rn. 93, 104;
[114] Brox Schuldrecht BT Rn. 416;
[115] Emmerich Schuldrecht BT § 17 III 1 b; Brox Schuldrecht BT Rn. 417;
[116] Medicus BGB Rn. 720; Emmerich Schuldrecht BT § 17 III 1 d aa;
[117] Staudinger-Lorenz § 816 Rn. 25;
[118] BGHZ 29, 157 (159); BGHZ 75, 203 (206); Palandt-Thomas § 816 Rn. 24; Brox Schuldrecht BT Rn. 419;
[119] Emmerich Schuldrecht BT § 17 III 1 d aa;
[120] Palandt-Thomas § 816 Rn. 24; Brox Schuldrecht BT Rn. 419;