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§;SACHVERHALT
A hat beim Kunstfreund K einen echten Hundertwasser im Wert von 20.000,- DM gestohlen. Als er deswegen in Verdacht gerät, gelingt es ihm, das Bild an einem sicheren Ort zu verstecken. Die Staatsanwaltschaft hält A gleichwohl für hinreichend verdächtig und erhebt Anklage. Daraufhin benennt A den B, mit dem er am Abend nach dem Einbruch eine ausgiebige Kneipentour gemacht hat, als Alibizeugen, nachdem er B davon überzeugt zu haben glaubte, daß die Kneipentour in der Tatnacht stattgefunden habe. B erinnert sich an das Datum des Kneipenabends genau, gab dies aber A gegenüber nicht zu erkennen, weil er A zwar gerne aus der Klemme helfen wollte, es aber für sicherer hielt, wenn A von seiner Gutgläubigkeit überzeugt bliebe. In der Hauptverhandlung bekunden A und B übereinstimmend, sie hätten den Tatabend in verschiedenen Kneipen verbracht. B muß seine Aussage beschwören, womit beide gerechnet hatten. Aufgrund dieser Aussage und der Tatsache, daß das Bild bei A nicht gefunden wurde, wird A freigesprochen.
A hält nun den Zeitpunkt für gekommen, den Hundertwasser zu Geld zu machen. In einer als Hehlertreffpunkt bekannten Kneipe bietet A dem Oberkellner 0 1 00,-DM, wenn er ihm einen Kunstinteressenten für heiße Ware nennen könne. 0 führt A daraufhin zum Galeristen G, der im Ruf dunkler Geschäfte steht. Das Angebot A's, das Bild für 5.000,- DM zu kaufen, lehnt G ab, weil die Ware noch zu heiß sei G erbietet sich aber, den Hundertwasser für ein Entgeld von 200,- DM in ,,Kommission" zu nehmen und sich bei seinen Kunden nach einem Käufer umzusehen. Damit erklärt sich A einverstanden. Als G aber auch nach mehreren Wochen noch keinen Abnehmer gefunden hat, holt A das Bild wieder ab, weil er glaubt, selbst einen guten Einfall zu haben. Er ruft anonym bei K an und erklärt, K könne seinen Hundertwasser zurückhaben, wenn er 5.000,- DM an einem bestimmten Ort hinterlege, andernfalls werde er das Bild nicht wiedersehen. K, der nach dem erfolglosen Prozeß gegen A und den ergebnislosen Ermittlungen der Polizei keine andere Chance mehr sieht, sein Bild zurückzubekommen, läßt sich darauf ein und erhält bald nach Übergabe der 5.000,- DM den Hundertwasser unversehrt zurück.
Vortaten
Laut Sachverhalt ist davon auszugehen, daß sich A des Diebstahls gem. § 242 I strafbar gemacht hat. Da im Text die Rede von einem Einbruch ist, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 I Nr.1. Darin zwingend enthalten, verwirklichte A außerdem einen Hausfriedensbruch gem. § 123, der jedoch hinter dem besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 I Nr.1 zurücktritt. Dieses geht dem eigentlichen Handlungsgeschehen voraus und kann als vorausgesetzt gelten.
Tatkomplex I : "Die Gerichtsverhandlung !"
A) Strafbarkeit des B
I. Meineid gem. §§ 153, 154 I, 25 I, 1.Alt. StGB
B könnte sich eines Meineides gem. § 154 I, der qualifizierter Tatbestand gegenüber § 153 ist, strafbar gemacht haben, indem er vor Gericht in Bezug auf die Tatnacht in der A einen Diebstahl begangen hat, falsche Angaben vor Gericht beschworen hat.
1) Objektiver Tatbestand
a) Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes müßte B falsch geschworen haben. Falsch Schwören bedeutet die Bekräftigung einer falschen Aussage mit dem Eide vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Die Falschheit ergibt sich aus einem Vergleich von Aussageinhalt und Aussagegegenstand. Zweifelhaft ist jedoch, worin bei den Eidesdelikten der Aussagegegenstand zu sehen ist. Mit der Lösung dieser Problematik beschäftigen sich mehrere Theorien.
aa) Die subjektive Theorie geht davon aus, daß jede Aussage letzendlich immer nur ein von menschlicher Unvollkommenheit im sinnlichen Erfassen und Bewahren beeinflußtes Vorstellungsbild wiedergeben könne. Ihr zufolge bestimmt sich die Falschheit der Aussage nicht nach dem Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit, sondern nach dem Widerspruch zwischen Wort und Wissen.
bb) Nach der Pflichttheorie ist die Aussage falsch, wenn diese nicht das Wissen wiedergibt, das der Aussagende bei prozeßordnungsgemäßem Verhalten, d.h. bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens, reproduzieren könnte. Eine Aussage ist danach falsch, wenn sie nicht pflichtgemäß ist.
cc) Herrschend ist die objektive Theorie. Danach ist der Aussageinhalt mit der objektiven Sachlage zu vergleichen. Bekundet der Täter durch objektiv falsche Erklärung oder durch Verschweigen erheblicher Umstände eine äußere oder innere Tatsache, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, so ist die Aussage falsch. Dieser Theorie ist im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben, denn B hat bekundet, daß er mit A zusammen an dem fraglichen Abend eine Kneipentour machte und dies nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.
b) Laut Sachverhalt hat er diese Aussage auch vor Gericht beschworen. Demnach ist davon auszugehen, daß er die in § 66 Nr.1, Alt.1 StPO vorgesehene Eidesformel geleistet hat und auch die anderen wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt wurden.
Somit ist der objektive Tatbestand verwirklicht.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser muß sich außer auf die Unrichtigkeit der Aussage und die Zuständigkeit der Stelle hier auch darauf erstrecken, daß sich der Eid auf die Unrichtigkeit der Aussage bezieht. Erforderlich ist deshalb zunächst der Vorsatz, etwas Unwahres auszusagen. B war sich dessen bewußt, daß er am fraglichen Abend nicht mit A die besagte Kneipentour machte, wollte aber dem A zum Gefallen dennoch falsche Angaben vor Gericht machen. Somit nahm er auch billigend in Kauf, daß er vor einer zuständigen Stelle eine falsche Aussage machen würde und rechnete zudem damit, daß er dies auch beschwören müßte.
B handelte demnach auch bedingt vorsätzlich.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Somit handelte B rechtswidrig und schuldhaft..
4) Ergebnis
B hat sich gem. § 154 I StGB strafbar gemacht.
II. Strafvereitelung gem. §§ 258 I, 25 I, 1.Alt StGB
B könnte sich gem. § 258 I der Strafvereitelung - genauer der Verfolgungsvereitelung - strafbar gemacht haben, indem er vor Gericht als Alibizeuge einen Meineid schwur, woraufhin der Tatverdächtige A freigesprochen wurde.
1) Objektiver Tatbestand
a) Eine Verfolgungsvereitelung gem. Abs.1 verlangt in objektiver Hinsicht, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme i.S.d. § 11 I Nr.8 unterworfen wird. Laut Sachverhalt hat A einen Hundertwasser gestohlen, sich also des Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht. Diese rechtswidrige Tat ist als taugliche Vortat anzusehen.
b) Die Tathandlung besteht darin, daß die Bestrafung des Vortäters oder eine gegen ihn zu treffende Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt wird. Die begünstigende Falschaussage, die B vor Gericht unter Eid beschworen hat, ist als Täterhandlung anzusehen.
c) Ferner muß die Täterhandlung für den Taterfolg ursächlich sein. Hierfür genügt noch nicht jede Besserstellung des Vortäters. Es muß vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß die Bestrafung ohne die Täterhandlung erfolgt wäre. Dies ist aus dem Sachverhalt jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, da der Freispruch auch aufgrund der Tatsache, daß das Bild nicht gefunden wurde, hätte erfolgen können. Die Kausalität ist demnach nicht zu bejahen und die Strafvereitelung somit nicht vollendet.
III. Versuchte Strafvereitelung gem. §§ 258 I u. III, 22, 23 I, 12 II StGB
B könnte sich jedoch der versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er vor Gericht falsch aussagte.
1) Subjektiver Tatbestand
a) Grundlage eines jeden Versuchs ist der Tatentschluß. Dieses subjektive Unrechtsmerkmal umfaßt den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz. Somit müßte B den Tatentschluß gehabt haben, die Verhängung der Srafe für den von A begangenen Diebstahl, zu vereiteln. B wollte durch seinen Meineid dem A einen Gefallen tun. Er handelte auch in dem Bewußtsein, daß es dadurch zu einem Freispruch kommen könnte. Somit handelte B mit direktem Vorsatz. Der Tatentschluß des B ist zu bejahen.
2) Objektiver Tatbestand
a) Das objektive Unrechtselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes, auf dessen Vollendung der Vorsatz gerichtet ist. Bei der Strafvereitelung geht der Zeuge erst zu Beginn seiner Aussage unmittelbar dazu über, den geplanten Taterfolg zu verwirklichen. B hat seine Aussage vor Gericht vollendet und somit zum Versuch angesetzt.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. B handelt somit rechtswidrig und schuldhaft.
4) Ergebnis
B hat sich gem. §§ 258 I u. III, 22, 23 I, 12 II StGB der versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht.
B) Strafbarkeit des A
I. Verleiten zur Falschaussage gem. § 160 StGB
A könnte sich gem. § 160 des Verleitens zur Falschaussage strafbar gemacht haben, indem er den B bat, in dem Verfahren anläßlich des von ihm begangenen Diebstahls, als Alibizeuge auszusagen, woraufhin dieser einen Meineid leistete.
1) Objektiver Tatbestand
a) Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes müßte A den B zur Ableistung eines falschen Eides verleitet haben. Erforderlich hierfür ist, daß die Beweisperson, in diesem Fall der B, den objektiven Tatbestand des Meineides gem. § 154 verwirklicht hat. Aufgrung der vorherigen Erläuterungen ( s.o.: Strafbarkeit des B ) bestehen diesbezüglich keinerlei Bedenken.
b) Ferner müßte A den B dazu verleitet haben. Verleiten ist hier das Bestimmen eines anderen zur unvorsätzlichen Tat, demnach das Abstellen des Täters auf die Gutgläubigkeit des Aussagenden. Da A glaubte, den B bezüglich der Angaben der Kneipentour und deren Richtigkeit überzeugt zu haben, blieb der B nach Ansicht des A gutgläubig. In diesem Zusammenhang scheidet auch die Anstiftung zum Meineid gem. §§ 154, 26 aus, da die Anstiftung voraussetzt, daß der Anstifter vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat bestimmt.
aa) Hinsichtlich historischer Erwägungen und beruhend auf einem restriktiven Verständnis des Begriffs des "Verleitens" bedeutet es nicht nur Veranlassung einer unvorsätzlichen Falschaussage, sondern allgemein jedes Veranlassen schlechthin. Es ist unzweifelhaft, daß der B nur aufgrund der Veranlassung des A dazu bewogen wurde, einen Meineid zu leisten.
c) Umstritten ist jedoch, ob § 160 auch bei Veranlassung einer vorsätzlichen Falschaussage vollendet ist.
aa) Ein Teil des Schrifttums verneint dies. Wenn der Verleiterwille auf die Leistung einer gutgläubigen Aussage gerichtet sei und die Aussageperson nach dem Erkennen der bösen Absicht des Verleiters dessen Bitte nicht zurückweise, sondern bewußt falsch aussage, dann liege ein Exzeß des Vordermannes vor, der dem Hintermann nicht zugerechnet werden könne. Diese Auffassung macht die Gutgläubigkeit der Aussageperson zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 160. Folglich könnte sich A nach dieser Auffassung durch Einwirkung auf B nur wegen versuchter Verleitung zum Falscheid gem. § 160, 22, 23 strafbar gemacht haben.
bb) Die hM hingegen sieht den Strafgrund auch in der Gefährdung der Rechtspflege durch Veranlassung einer Falschaussage. Diese Gefährdung trete aber unabhängig davon ein, ob der Aussagende gutgläubig oder bösgläubig sei. Daß der Verleitende objektiv mehr veranlaßt habe, als er subjektiv wollte, könne ihn nicht privilegieren, da jedenfalls der von ihm gewollte Erfolg - die Gefährdung der Rechtspflege - eingetreten sei. Folglich kommt es nach dieser Auffassung auf die Gutgläubigkeit der Aussageperson als objektives Merkmal nicht an.
d) Der hM ist zu folgen, da es lediglich auf die Vorstellung und den Willen des Täters ankommt, daß die Verleitung eine wenigstens objektiv falsche Aussage des Verleiteten zur Folge hat, nicht jedoch darauf, ob dieser unbewußt oder bewußt falsch aussagt.
Somit wäre der objektive Tatbestand der vollendeten Verleitung zur Falschaussage verwirklicht.
2) Subjektiver Tatbestand
a) A müßte auch vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorsatz umfaßt den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich der Kausalitätsbeziehungen, damit dem Täter der von ihm bewirkte Erfolg zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall kam es zwar zu einer Abweichung des Kausalverlaufes, der aber nicht in allen Fällen von der Tätervorstellung gedeckt zu sein braucht. Nach der Rechtsprechung berühren insoweit unwesentliche Abweichungen den Vorsatz nicht. Unwesentlich ist dabei, was sich als adäquat erweist und keine andere Bewertung der Tat zuläßt. A wollte den B zu der beeideten Falschaussage veranlassen. Da er auch subjektiv von der Gutgläubigkeit des B ausging, hatte er Verleiterwillen.
Zwar ist es nicht zu der unvorsätzlichen Tat des B gekommen, da dieser vorsätzlich einen Meineid geschworen hat. Es handelt sich jedoch um eine für die Beurteilung unwesentliche Abweichung der Vorstellung von der Wirklichkeit, da die Vorsatztat des B als die weitergehende die unvorsätzliche einschließt - argumentum a maiore ad minus. Demnach genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 160 in objektiver und in subjektiver Sicht, daß der zum Falscheid Verleitete einen objektiv falschen Eid leistet und auch leisten soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Verleitete vorsätzlich oder unvorsätzlich handelt oder handeln soll.
Somit handelt A unabhängig von dieser Abweichung mit Vorsatz.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, A handelt somit rechtswidrig und schuldhaft.
4) Ergebnis
A hat sich gem. § 160 I des Verleitens zur Falschaussage strafbar gemacht.
II. Anstiftung zur versuchten Strafvereitelung gem. §§ 258 I u. III, 22, 23 I, 12 I, 26 StGB
A könnte sich der Anstiftung zur versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er B dazu veranlaßte, falsch auszusagen. Von einer Prüfung kann in Bezug auf den vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, da die Anstiftung voraussetzt, daß der Anstifter vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat bestimmt. Nach Ansicht des A war B gutgläubig und er wußte daher nichts von dessen vorsätzlicher Haupttat und wollte ihn demnach auch nicht dazu bestimmen. A hat sich nicht der Anstiftung zur versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht.
Tatkomplex II : " Schwierigkeiten mit der heißen Ware!"
A) Srafbarkeit des G
I. Hehlerei gem. § 259, 25 I, 1.Alt. StGB
G könnte sich gem. § 259 der Hehlerei strafbar gamacht haben, indem er den Hundertwasser für 200,- DM in "Kommission" nimmt und sich nach einem Käufer für das Bild umsehen will.
1) Objektiver Tatbestand
a) G könnte sich der Hehlerei strafbar gemacht haben, wenn es sich bei dem Tatobjekt um eine Sache handelt. Da der Hundertwasser eine Sache i.S.d. § 90 BGB ist, handelt es sich bei dem Bild um ein taugliches Hehlereiobjekt.
b) Ferner müßte diese Sache ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt haben. Erforderlich ist zunächst eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.5. Der von A begangene Diebstahl gem. § 242 ist als solche rechtswidrige Vortat anzusehen. Diese Vortat müßte sich auch gegen fremdes Vermögen gerichtet haben. A hat den Hundertwasser bei K gestohlen. Somit richtet sich der Diebstahl gegen fremdes Vermögen, nämlich gegen das Vermögen des K. Nach dem Gesetzeswortlaut muß der Vortäter die Sache erlangt haben. Hieraus ergibt sich, daß eine rechtswidrige Vermögenslage durch die Hehlerei nur perpetuiert werden kann, wenn sie schon vorher bestanden hat. Die straftatbestandliche Erlangung der Sache durch den Vortäter muß also vor der Tat schon abgeschlossen sein. A hatte den Hundertwasser bereits in seinem Gewahrsam, den Diebstahl demnach vollendet. Somit besteht hier die erforderliche zeitliche Zäsur zwischen der Vortat und der Hehlereitat.
c) Für die Tathandlung ist ferner erforderlich, daß derselbe Gegenstand, an dem durch die Vortat eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen war, auch Bezugsgegenstand der Hehlereihandlungen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Hehlereiobjekt um den Hundertwasser, der aus dem als Vortat zu qualifizierenden Diebstahl stammt.
d) Die im Gesetz genannten Hehlereihandlungen sind nach den dabei verfolgten Interessen zu strukturieren. Handelt der Anschlußtäter für den Erwerber, so kommen nur die Tathandlungen des Ankaufens, Sichverschaffens, einem - Dritten - Verschaffens in Betracht. Handelt der Anschlußtäter im Interesse des Vortäters, so kommt nur Absetzen oder Absatzhilfe in Frage. Im vorliegenden Fall hat G zwar den Gewahrsam an dem Bild im einverständlichen Zusammenwirken mit A erlangt. Da G jedoch lediglich das Bild in "Kommission" nimmt und im Interesse des A einen Käufer sucht, wurde ihm keine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken eingeräumt. Die Übernahme des Bildes kann daher nur die Modalitäten des Absetzens oder der Absatzhilfe erfüllen. Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der "bemakelten" Sache durch selbstständiges Handeln. Absatzhelfen ist dagegen die weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird.
Absetzen und Absatzhilfe stellen gleichwertige Begehungsformen dar und jede von ihnen verwirklicht den Tatbestand der Hehlerei im Wege des täterschaftlichen Handelns. Sie unterscheiden sich nur durch die Weisungsgebundenheit des Vortäters. Hier hat G den Gewahrsam an dem Hundertwasser mit der Maßgabe erhalten, ihn für A zu verkaufen. Insofern könnte Absatzhilfe gegeben sein.
e) Fraglich ist nur, ob die bloße Übernahme des Bildes zum Zwecke des Absatzes auch die Vollendung begründet.
Die überwiegende Meinung der Literatur vertritt die Ansicht, daß aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung von Absatz und Absatzhilfe erst dann von einer vollendeten Absatzhilfe gesprochen werden kann, wenn das Hehlgut tatsächlich veräußert worden sei und somit erst die Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage eintrete. Nach zwischenzeitlicher Differenzierung vertritt der BGH jedoch die Auffassung, daß weder das Absetzen noch die Absatzhilfe einen Erfolg der Absatzbemühungen voraussetzen. Danach genügt zur Vollendung der Hehlerei in den hier fraglichen Modalitäten jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der Sache zu unterstützen. Allerdings müßten bei Lagerung oder Verwahrung von Diebesgut über die bloße Besitzerlangung noch Umstände hinzutreten, die für den Dieb ein Beginn des Absetzens bedeuten. Das soll der Fall sein, wenn der Verwahrer den Absatz bereits versucht, er das Diebesgut in Verkaufskommission übernimmt oder es mit dem Ziel lagert, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplans zu ermöglichen. Demnach hätte G, durch seine Bemühungen einen Käufer zu finden, in Form der Absatzhilfe den objektiven Tatbestand der vollendeten Hehlerei erfüllt.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Der subjektive Tatbestand fordert weiterhin, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat, wobei dolus eventualis genügt. Eine ausreichende Billigung liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Möglichkeit der Rechtsverletzung ernst nimmt, weil er sich dann für die mögliche Verwirklichung von Unrecht entscheidet und sich mit der Rechtsgutsverletzung abfindet. Demnach muß der Täter nur für möglich halten, daß das Hehlereiobjekt aus einer rechtswidrigen Vermögens- Vortat stammt und daß die dadurch begründete rechtswidrige Vermögenslage zur Zeit der Tathandlung noch fortbesteht. Aufgrund der geschilderten Sachlage, daß G es ablehnt das Bild zu kaufen, "weil die Ware noch zu heiß sei", ist davon auszugehen, das G es nicht nur für möglich hält, daß es sich um Diebesgut handelt, sondern sich dessen sogar sicher ist. Ferner muß der Täter die Umstände in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben, die die Tathandlung ausmachen. Beim Absetzen muß er also das Bewußtsein haben, den Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache zu unterstützen. Indem sich G anbietet, sich bei seinen Kunden nach einem Käufer umzusehen, wollte G dem A bei der Verwertung helfen.
b) Als weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, erforderlich. Demzufolge muß es der Täter auf eine günstigere Gestaltung der eigenen oder einer fremden Vermögenslage abgesehen haben. Umstritten ist, ob bei der Hehlerei Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensschaden und dem Vermögensvorteil bestehen muß, was bedeutet, daß der Vorteil aus der gehehlten Sache stammen muß. Die hM lehnt jedoch das Erfordernis einer solchen Stoffgleichheit für die Hehlerei generell ab. Ob der Absatzgehilfe gerade aus der Diebesbeute oder auf andere Weise entlohnt wird, dürfe für die Strafbarkeit der Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage keinen Unterschied machen. Handelt der Hehler nur für den Vortäter, so ist fraglich, ob damit die tatbestandsmäßige Bereicherung eines "Dritten" erstrebt wird. Die hM bejaht dies, weil der Wortlaut der Einbeziehung des Vortäters in den Kreis der Bereicherten nicht entgegenstehe. Nach der Gegensicht scheidet der Vortäter als Dritter aus, weil sonst kaum noch eine Abgrenzung zur Begünstigung möglich sei. Diese Überlegungen können allerdings dahinstehen, da G nach Ansicht der hM einen eigenen Vermögensvorteil erlangte. Er erhielt für die Übernahme des Bildes in Kommission 200,- DM. Daß dieser Betrag nicht mit dem in Aussicht genommenen Erlös durch den Verkauf des Bildes identisch und auch nicht rechtswidrig war, steht seiner Bereicherungsabsicht nicht entgegen.
G handelte somit vorsätzlich.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4) Ergebnis
G hat sich somit gem. § 259 StGB der Hehlerei
strafbar gemacht.
II.Gewerbsmäßige Hehlerei gem. § 260 I Nr.1, 25 I, 1.Alt. StGB
Darüberhinaus könnte sich G der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar gemacht haben, da er ohnehin im Ruf dunkler Geschäfte steht. Dieser Qualifikationstatbestand zu § 259 setzt zunächst die äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei und in subjektiver Hinsicht die Bereicherungsabsicht voraus. Diese Voraussetzungen werden von G im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt ( s.o.A) I ). Ferner fordert § 260 I Nr.1 die gewerbsmäßige Begehung. Die Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Hehler mit der Absicht handelt, sich durch die wiederholten Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen - geringfügige Nebeneinkommen genügen jedoch nicht. Laut Sachverhalt steht G zwar im Ruf dunkler Geschäfte, aber in erster Linie ist davon auszugehen, daß er seinen Lebensunterhalt als Galerist verdient. Über die Nebentätigkeit als gewerbsmäßiger Hehler äußert der Sachverhalt nur vage Vermutungen.
Somit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich G der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar gemacht hat.
III Begünstigung gem. § 257 I, 25 I, 1.Alt. StGB
Ferner könnte sich G der Begünstigung strafbar gemacht haben, indem er das Bild für 200,- DM in Kommission nimmt und nach einem Käufer sucht.
1) Objektiver Tatbestand
a) Als Anschlußtat setzt die Begünstigung die rechtswidrige Tat eines anderen voraus. Gem. § 11 Abs.1 Nr.5 ist der Diebstahl des A als taugliche Vortat anzusehen.
b) Tathandlung ist das Hilfeleisten. Dessen Auslegung ist umstritten. Die früher von der Rspr. vertrene Ansicht, wonach eine objektive Besserstellung des Vortäters erforderlich sei, ist überholt. Im Schrifttum findet sich die Gegenposition, daß jede mit Vorteilssicherungstendenz geleistete Unterstützung ausreiche, so daß auch untaugliche Versuche zur Vollendung führen. Durchgesetzt hat sich die vermittelnde Ansicht, wonach Hilfeleisten jede Handlung ist, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besserzustellen. Daß die Lage des Vortäters tatsächlich gebessert wird, ist für die Tatvollendung nicht erforderlich. Die Tathandlung muß sich jedoch auf die Vorteile beziehen, die unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Suchen des G nach einem Käufer, während er das Bild in Kommission nimmt, objektiv geeignet, dem A zunächst einmal den Besitz an dem Hundertwasser zu erhalten und ihm beim Verkauf behilflich zu sein, somit ihm den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tat zu sichern. Es liegt damit eine Hilfeleistung vor.
2) Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. G wußte, daß A einen Diebstahl begangen hatte und daß er bei der Besitzerhaltung half. Er handelt vorsätzlich.
b) Weiterhin ist die Absicht subjektives Tatbestandsmerkmal. Danach müßte der Täter unteranderem das Ziel verfolgen, die Vorteile der Tat zu sichern, wobei dies nicht der alleinige Beweggrund des Täters zu sein braucht. Es ist davon auszugehen, daß G durch sein Angebot, nach einem Käufer zu suchen, seinen Willen manifestierte, A die Vorteile der Tat zu sichern. Selbst wenn nur der Betrag von 200,- DM, die er für diese Gefälligkeit bekam, Beweggrund für sein Handeln gewesen wäre, handelt er dennoch mit Vorteilssicherungsabsicht.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelt rechtswidrig und schuldhaft
4) Ergebnis
G hat sich somit der Bgünstigung gem § 257 strafbar gemacht.
B) Strafbarkeit des O
1. Hehlerei gem. § 259, 25 I, 1.Alt StGB
Auch O könnte sich gem. § 259 der Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er A zu dem vermeintlichen Kaufinteressenten G führt und dafür von A einen Betrag von 100,- DM erhält.
1) Objektiver Tatbestand
Der Hundertwasser ist i.S.d § 90 BGB eine Sache und stellt somit ein taugliches Hehlereiobjekt dar. Der von A begangene Diebstahl ist als rechtswidrige Vortat anzusehen und richtet sich gegen das ihm fremde Vermögen des K. A hatte den Hundertwasser bereits in seinem Gewahrsam, den Diebstahl somit beendet. Der Hundertwasser ist sowohl Bezugsgegenstand des Diebstahls als auch der hier in Frage gestellten Hehlereihandlung. ( Nähere Ausführungen, s.o.: B) I 1 a-c )
O handelt ebenfalls im Interesse des Vortäters, somit können auch hier nur die Modalitäten des Absetzen oder der Absatzhilfe eingreifen. Die Rechtsprechung nimmt vollendete Absatzhilfe nicht erst an, wenn der Absatz an einen Dritten durchgeführt oder versucht worden ist, sondern schon dann, wenn er irgendeine vorbereitende Tätigkeit, die Absatzmöglichkeiten fördernde Tätigkeit entfaltet. Hierunter fällt auch die Ermittlung und Benennung von Kaufinteressenten. Somit hat O den objektiven Tatbestand der Hehlerei in Form der Absatzhilfe durch die Benennung des G erfüllt.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes müßte der Täter mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Demnach muß der Täter nur für möglich halten, daß das Hehlereiobjekt aus einer rechtswidrigen Vermögens-Vortat stammt. Es ist davon auszugehen, daß O aufgrund der Frage des A, "ob er ihm einen Kunstinteressenten für heiße Ware nennen könne", sich dessen bewußt war, daß es sich bei dem Hundertwasser um Diebesgut handelt.
b) Ferner müßte O die Absicht gehabt haben, sich oder einen anderen zu bereichern. Da keine Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensschaden und dem Vermögensvorteil bestehen muß (s.o.: B) I 2)b), ist auch der Betrag von 100,- DM als Bereicherung anzusehen. O handelte demnach auch mit Bereicherungsabsicht.
Somit handelte O vorsätzlich.
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
O handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4) Ergebnis
O hat sich somit gem. § 259 StGB der Hehlerei strafbar gemacht.
II. Begünstigung gem. § 257 I, 25 I, 1.Alt. StGB
Ferner könnte sich O der Begünstigung strafbar gemacht haben, indem er A insofern Hilfe leistete, als daß er ihn gegen einen Betrag von 100,-DM an den G vermittelte.
1) Objektiver Tatbestand
a) Der Diebstahl des A ist taugliche Vortat. (s.o.:III.1)a)
b) Tathandlung ist das Hilfeleisten. Im vorliegenden Fall ist das Vermitteln an G, einen potentiellen Käufer, objektiv geeignet, dem A den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tat zu sichern. Es liegt damit eine Hilfeleistung vor. (s.o.: III. 1)b)
2) Subjektiver Tatbestand
a) O wußte, daß A einen Diebstahl begangen hatte und daß er ihm bei der Weiterveräußerung half, aufgrund der Tatsache, daß er ihn nach einem Käufer für heiße Ware fragte. (s.o.: III. 2)a)
b) Es ist davon auszugehen, daß auch O durch die Vermittlung an G, seinen Willen manifestierte, dem A die Vorteile der Tat zu sichern. Selbst wenn nur der Betrag von 100,- DM, die er für diese Gefälligkeit bekam Beweggrund war, so handelte er dennoch mit Vorteilssicherungsabsicht. (s.o.: III. 2) b)
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
O handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4) Ergebnis
O hat sich der Begünstigung gem. § 257 I starfbar gemacht.
C) Strafbarkeit das A gem. § 253, 25 I, 1.Alt. StGB
A könnte sich der Erpressung strafbar gemacht haben, indem er K dazu veranlaßte, 5.000,- DM für die Wiedererlangung des Hundertwassers zu zahlen.
1) Objektiver Tatbestand
a) Zum äußeren Tatbestand des § 253 gehört, daß ein anderer durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten ein Nachteil zugefügt wird. Im vorliegenden Fall kommt Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht. Drohung ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt Einfluß zu haben. Empfindlich ist ein Übel, wenn mit ihm eine erhebliche Werteinbuße verbunden und der drohende Verlust bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist , einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. In der Ankündigung, daß K seinen Hundertwasser nicht wiedersehe, falls er nicht zahlte, könnte A eine Zwangslage durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, welche er in Aussicht stellte, geschaffen haben. K ist ein Kunstfreund, deshalb ist davon auszugehen, daß ihm an der Wiedererlangung des Bildes viel gelegen ist. Somit konnte nicht von ihm erwartet werden, dieses Übel in besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen. Entscheidend ist allein, daß es zur Willensbeugung überhaupt gekommen ist. A hat also mit einem empfindlichen Übel gedroht.
b) K müßte hierdurch zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genötigt worden sein. Die Androhung eines Unterlassens ist zu mindestens dann eine Drohung mit einem Übel, wenn zugleich die gewollte Verletzung einer Pflicht zum Handeln angekündigt wird. A war als Dieb des Bildes verpflichtet, dieses unverzüglich und unentgeltlich zurückzugeben. Entgegen dieser Rechtspflicht zum Handeln kündigte er dem K an, er werde ohne Geldzahlung den Hundertwasser nicht zurückgeben. Somit droht A mit einem empfindlichen Übel durch Unterlassen.
c) In bezug auf den Tatbestand ist jedoch fraglich, ob die durch Nötigung erzwungegene Unterlassung eine Vermögensverfügung darstellt. Über die Frage, wie diese Opferreaktion bei der Erpresung beschaffen sein muß, herrschen Meinungsverschiedenheiten. Aber insbesondere bei Lösegeld- und Forderungserpressung kommt es auf eine Abgrenzung nicht an, da alle Ansichten zu demselben Ergebnis führen. Nach der Judikatur veranlaßt der Täter den Genötigten typischerweise zu einer Handlung und nach der Literatur zu einer unerläßlichen Mitwirkung, die damit "Vermögensverfügung" ist. Auch im vorliegenden Fall ist die Zahlung der 5.000,- DM durch K damit nach allen Ansichten tatbestandsmäßiges Opferverhalten.
d) Infolge der Nötigung muß dem Vermögen des Genötigten oder einem anderen ein Nachteil zugefügt worden sein. Zu prüfen bleibt, ob es an einem Vermögensnachteil im Hinblick darauf fehlen könnte, daß K gegen Hingabe des Geldes den Hundertwasser zurückerhalten hat.
Für die Bestimmung eines Vermögensschadens gilt bei der Erpressung nichts anderes als beim Betrug. Nach dem für die Feststellung eines Vermögensschadens maßgeblichen Saldoprinzips liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn die erhaltene Gegenleistung in ihrem wirtschaftlichen Wert hinter dem Wert der von ihm erbrachten Leistung zurückbleibt, somit also das Gesamtvermögen des Opfers nach der Verfügung geringer ist als vorher. Ein Vermögensnachteil könne folglich nur durch einen Vergleich dieser Summe geldwerter Güter vor und nach der fraglichen Handlung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall spricht der erste Anschein gegen einen durch die Lösegeldzahlung entstandenen Vermögensschaden des K, da der Betrag von 5.000,- DM den Wert des zu erlösenden Hundertwasser nicht übersteigt. Durch die Vermögensverfügung der Zahlung erlangt K den wertvolleren Gegenstand wieder zurück, so daß der "Gesamtwert in Geld" nach der Lösegeldzahlung eher größer geworden zu sein scheint.
aa) Aus diesem Grund hat das OLG Hamburg in einem vergleichbaren Fall einen Vermögensschaden des Opfers verneint. Hiernach stellt die erstrebte Verwertung eines gestohlenen Gegenstandes durch Rückübertragung des Besitzes an den Bestohlenen gegen Zahlung von Lösegeld keine Vertiefung oder Erweiterung des durch den Diebstahl bereits verursachten Vermögensschadens dar und ist demgemäß nicht als Vermögensdelikt strafrechtlich gesondert zu werten, sondern mit der Bestrafung wegen Diebstahls bereits mit abgegolten. Somit bliebe diesbezüglich nur Raum für eine Nötigung gem. § 240.
bb) Dieser Auffassung ist der BGH jedoch mit Recht entgegengetreten. Die Wiedererlangung des Bildes durch K würde lediglich den schon vorher angerichteten Diebstahlsschaden ausgleichen, nicht aber den Verlust des Lösegeldes in Höhe von 5.000,- DM, da A gem. §§ 985, 861 BGB zur unentgeltlichen Rückgabe der Diebesbeute ohnehin verpflichtet wäre. In dieser Hinsicht fehlt es an einem anrechenbaren Gegenwert und an den Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Schadensberechnung. Im Verhältnis zum Lösegeldschaden bildet die Rückgabe des Diebesgutes, die auf einer schon vorher entstandenen gesetzlichen Verpflichtung beruht, kein kompensationsfähiges Äquivalent.
cc) Ergänzend zu dieser Entscheidung tritt eine andere Meinung hinzu. Der Täter hat bekanntlich mit dem Diebstahl seinem Opfer nur den Besitz , nicht aber das Eigentum am betroffenen Gegenstand entziehen können - folglich kann die Rückgabe auch nur zur Wiedereinräumung des Besitzes führen, nicht aber zur Rückgewähr des Eigentums und der daraus entfließenden Rechte. Bei dieser Betrachtungsweise kann der Vermögensstand des K nach der Lösegeldzahlung nur als geringer als vorher angesehen werden. Der Einbuße von Bargeld steht nunmehr lediglich der Besitzerwerb und die damitverbundene faktische - nicht die rechtliche, die beim Eigentümer geblieben ist - Möglichkeit zur Realisierung des Gegenstandswertes gegenüber; nicht aber der Gegenstandswert selbst. Nach dieser Auffassung und der des BGH ist ein Vermögenschaden des K zu bejahen. Dadurch ist K zur Zahlung des Lösegeldes , d.h. zu einer sein Vermögen unmittelbar schädigenden Handlung genötigt worden.
Somit erfüllt A den objektiven Tatbestand der Erpressung.
2) Subjektiver Tatbestand
a) In subjektiver Hinsicht setzt die Erpressung Vorsatz voraus. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale handelt A vorsätzlich, denn er wußte, daß er das Geld nur aufgrund der von ihm geschaffenen Drucksituation erhielt.
b) Ferner wird das subjektive Erpressungsmerkmal der Absicht, sich der einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, verlangt. Dies entspricht sachlich der beim Betrug geforderten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Rechtswidrig ist der erstrebte Vermögensvorteil, wenn der Täter oder der Dritte nach materiellem Recht auf ihn keinen Anspruch hat. A hat vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich in Gestalt der 5.000,- DM, auf die er keinerlei Anspruch hatte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Besserstellung seiner Vermögenslage bildete die Kehrseite des dem K zugefügten Schadens. An der sog. Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Nachteil, die durch einunddieselbe Vermögensverfügung vermittelt worden sind, besteht hiernach kein Zweifel.
Somit ist auch der subjektive Tatbestand des § 253 I gegeben.
3) Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat im Ganzen ist nach der Zweck-Mittel-Relation des § 253 II zu beurteilen, die mit der in § 240 II getroffenen Regelung übereinstimmt. Das Rechtswidrigkeitsurteil folgt hier nicht schon aus dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen, sondern es hängt vielmehr von einer gesamttatbewertenden Feststellung ab. Danach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist. Zweck im Sinne dieser Vorschrift ist die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers, d.h. das Verhalten, zu dem genötigt werden soll. Im vorliegenden Fall ist bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel strafbar, so daß die Verwerflichkeit bereits aus dem Zwangsmittel ergibt.
Somit sind alle Vorraussetzungen des § 253 II erfüllt.
4) Schuld
Es sind keine Schuldausschließungsgründe ersichtlich, A handelte somit schuldhaft.
5) Ergebnis
A hat sich gem. § 253 der Erpressung strafbar gemacht.
Konkurrenzen
A) Besonders schwerer Fall des Diebstahls, Verleitung zur Falschaussage und Erpressung stehen in Tatmehrheit nebeneinander. Demnach hat sich A gem. §§ 243 I Nr.1, 160, 253, 53 strafbar gemacht.
B) Meineid und Strafvereitelung stehen in Tateinheit zueinander. Demnach hat sich B gem. §§ 154 I, 258, 52 strafbar gemacht.
G und O) Hehlerei und Begünstigung stehen in Tateinheit zueinander. Demnach haben sich G und O gem. §§ 257 I, 259, 52 strfabar gemacht.