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1. Einleitung *

2. Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens bei Zivilstreitigkeiten *

2.1. Inhalt des § 15 a -neu- EGZPO *

2.2. konsensuale Streitbeilegung statt Sieger und Besiegte *

2.3. Zur Besonderheit der Regelung durch Landesgesetze *

2.4. Beispiele für bereits bestehende und für die Neuregelung in Frage kommende Gütestellen *

2.4.1. Die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg *

2.4.2. Die Schiedsperson *

3. Das Güteverfahren im Arbeitsgerichtsprozess *

3.1. Inhalt der Vorschrift des § 54 ArbGG *

3.2. Bisherige Erfahrungen im arbeitsrechtlichen Güte verfahren *

3.3. Möglichkeiten der Streitbeilegung vor einem arbeitsgerichtlichen Verfahren *

4. Vergleichende Betrachtungen *

4.1. Direkter Vergleich *

4.2. Vergleich nach der beabsichtigten bzw. erzielten Wirkung *

4.3. Schlussfolgerungen *

5. Andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung und weitere mögliche Tatbestände *

5.1. Andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung *

5.2. Weitere mögliche Tatbestände *

Literaturverzeichnis *

Abkürzungsverzeichnis *

 

1. Einleitung

Auf Initiative aller Bundesländer, mit Ausnahme Hamburgs, hat der Deutsche Bundesrat am 18.10.1996 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (i.F. Vereinfachungsgesetz) beschlossen. Nach Art. 76 Abs. 3 des Grundgesetzes, hat die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf am 4.12.1996 dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet. Der Entwurf befindet sich, nach der 1. Beratung, derzeit zur Beratung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind die Stärkung des Einzeirichterprinzips in erstinstanzlichen Zivilsachen, Einschränkung von Rechtsmitteln in denen die Kosten in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, Verfahrensvereinfachungen und die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Einführung obligatorischer Güteverfahren.

Inhalt dieser Arbeit ist die Einführung eines obligatorischen Güteverfahren, durch Einfügung § 15a EGZPO (Art. 2 Vereinfachungsgesetz-E), als Vorbedingung für die Zulässigkeit von Klagen vor den Zivilgerichten, im Vergleich mit dem nach § 54 ArbGG vorgeschriebenen Güteverfahren vor den Arbeitsgerichten.

Schwerpunkt dieser vergleichenden Betrachtung bildet die mit der vorgerichtlichen Streitbeilegung verbundene Möglichkeit Konflikte ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu lösen und die bisherigen Erfahrungen mit der gütlichen Einigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Im Weiteren sollen Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung dargestellt werden und mögliche zukünftige Streittatbestände für außergerichtliche Schlichtungen dargestellt werden.

 

 

 

 

2. Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens bei Zivilstreitigkeiten

 

2.1. Inhalt des § 15 a -neu- EGZPO

Der neu einzufügende § 15 a EGZPO bestimmt, dass durch Landesgesetz die Zulässigkeit der Klageerhebung von dem Versuch abhängig gemacht werden kann, vorher eine einvernehmlichen Streitbeilegung bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle zu erzielen ( § 15 a -neu- Abs. 1 EGZPO).

Die Einführung eines solchen obligatorischen Güteverfahrens durch die Bundesländer ist beschränkt auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitgegenstand den Wert von DM 1000 nicht übersteigt (§ 15 a -neu- Abs. 1 Ziff. 1 EGZPO>, und auf Streitigkeiten über Ansprüche wegen §§ 906, 910, 911 und 923 BGB (Nachbarschaftsstreitigkeiten) sowie Ansprüchen wegen Einhaltung eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes für Pflanzen (§ 15 a -neu- Abs.1 Ziff. 2 EGZPO).

Ist für die o.g. Streitigkeiten durch Landesgesetz ein solches obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, hat die klagende Partei mit der Klage eine Bescheinigung der Gütestelle über einen erfolglosen Einigungsversuch einzureichen ( § 15 a -neu- Abs. 1, Satz 2 EGZPO).

Wird ein nach § 15 a -neu- Abs. 1, Ziff. 1 EGZPO genannter Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, entfällt das obligatorische Güteverfahren (§ 15 a -neu- Abs. 2 EGZPO).

Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (§ 15 a -neu- Abs.3 EGZPO), die Gütestellen sind durch die Landesgesetzgebung neutral zu besetzen (§ 15 a neu- Abs.4 EG7PO) und die Gütestellen können durch Landesrecht ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen dürfen.

 

2.2. konsensuale Streitbeilegung statt Sieger und Besiegte

Seit dem Jahre 1991 sind in den erstinstanzlichen Zivilsachen die Neuzugänge von 1,63 Millionen pro Jahr auf 2,12 Millionen im Jahre 1994 angestiegen. Erwartet wird eine Steigerung der jährlichen Neuzugänge auf etwa 2,5 Millionen im Jahre 2000. Über eine halbe Million der Neueingänge liegt unterhalb der in § 15 a neu- Abs.1 Ziff. 1 EGZPO bezifferten Streitwertgrenze von DM 1000.

Da wegen des Justizgewährungsanspruches der Rechtsuchenden und der rechtsstaatlichen Garantien des Grundgesetzes, der Arbeitsaufwand für die Justiz nur in Grenzen steuerbar ist, hält der Deutsche Bundesrat und die Bundesregierung angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalles, die Förderung von Institutionen, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, für notwendig. Nach einer 1990 durchgeführten Untersuchung, soll es möglich sein, mit einer sachgerechten Förderung vorgerichtlicher Beratungs- und Schlichtungsstellen, die Zahl der erstinstanzlichen Neuzugänge auf den Stand von 1987 (etwa 1,7 Millionen> zu halten.

Die Verlagerung der Konfliktregelung von Gerichten auf alternative Streitschlichtungsstellen, wie zum Beispiel zu den Schiedspersonen in NRW oder der ÖRA in Hamburg, diene aber nicht nur der Entlastung der Justiz. In vielen Fällen könnten konsensuale Lösungen eher dauerhaften Rechtsfrieden schaffen, als eine gerichtliche Urteilsentscheidung. Dem trägt bereits jetzt schon die Regelung des § 279 ZPO Rechnung, in dem die Gerichte dazu angehalten werden, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder einzelner Punkte hinzuwirken. Ein vorgerichtliches Güteverfahren biete die Möglichkeit, Tatsachen zu berücksichtigen die zwar rechtlich irrelevant, aber für die Lösung des Konflikts zwischen den streitenden Parteien von erheblicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind. Im Unterschied zum streitigen Verfahren vor einem Gericht in dem nur zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen Partei entschieden wird, seien im Güteverfahren vermittelnde Lösungen möglich. Insbesondere dann, wenn die streitbaren Parteien in dauerhaften Beziehungen zu einander stehen und auch nach Erledigung ihres Rechtsstreites weiter miteinander auskommen müssen, sei die außergerichtliche Streitschlichtung unter tätiger Beteiligung der Parteien, einem Urteil vorzuziehen.

Bei den zahlreichen bereits bestehenden Beratungs- und Schlichtungsstellen, (Schiedsämter, Gütestellen, Schlichtungs- und Vermittlungsstellen der IHK's, der HWK's und Innungen) würden heute schon auf freiwilliger Grundlage eine Vielzahl rechtlicher Differenzen durch Vermittlung gelöst. Dennoch werden deren Kapazitäten insgesamt nur in bescheidenem Umfang genutzt. So wurden durch die Schiedspersonen in den Bundesländern Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, im Jahre 1993 nur 1600 zivilrechtliche Streitigkeiten gegenüber 12000 Sühneversuchen nach § 380 StPO geregelt.

Eine wirksame Inanspruchnahme außergerichtlicher Gütestellen sei demnach nur dann zu erwarten, wenn deren erfolglose Inanspruchnahme zur Vorbedingung einer Klageerhebung gemacht wird. Die außergerichtliche Schlichtung sei zwar geeignet, für Ausgleich zu sorgen, aber bislang nicht im gewünschten Maße in Anspruch genommen worden. Daher müsse dem Bürger, wie bei anderen Vorschriften auch (z.B. Anschnallpflicht im Straßenverkehr) der ,,persönliche Nutzen konsensualer Streitbeilegung erst durch den Gesetzgeber vor Augen geführt werden".

 

2.3. Zur Besonderheit der Regelung durch Landesgesetze

Die vorgesehene Einfügung des § 15 a EGZPO orientiert sich stark an der Regelung des § 380 StPO. Auch im Strafprozess ist die Klageerhebung in bestimmten, dort näher bezeichneten Fällen1 erst zulässig wenn vorher ein erfolgloser Sühneversuch vorgenommen worden ist. Im Gegensatz zu § 380 StPO ist aber für die in Rede stehende Änderung des Zivilprozessrechtes, keine bundeseinheitliche Regelung vorgesehen.

Hintergrund ist hier vor allem, die nicht in allen Bundesländern gleichermaßen vorhandene Dichte von Gütestellen. Durch die vorgesehene Öffnungsklausel, wird den Ländern, die bereits über ein ausreichendes Netz an Gütestellen verfügen oder ein solches in kurzer Zeit aufbauen können, die Möglichkeit gegeben, die Neuregelung des EGZPO frühzeitig in Kraft zu setzen.

Auch die konkrete Ausgestaltung des obligatorischen Güteverfahrens bleibt den Bundesländern überlassen (§15 a -neu- Abs. 6 EGZPO). Daher könnte es zu einem Wettbewerb unter den Bundesländern um das beste Güteverfahren kommen. Die Ergebnisse aus den unterschiedlichen Projekten der Bundesländer, können dann eine Grundlage für eine rechtspolitische Entscheidung bieten, auf welche Weise mit Hilfe von Institutionen der außergerichtlichen Streitschichtung eine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden kann.

 

2.4. Beispiele für bereits bestehende und für die Neuregelung in Frage kommende Gütestellen

In der Stellungnahme der Bundesregierung zu der hier diskutierten Änderung heißt es: ,, Als Gütestelen kommen hergebrachte Institutionen, etwa das Schiedsamt oder die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichstelle in Hamburg... in Betracht". Diese seien nachfolgend kurz dargestellt.

2.4.1. Die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg

Die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg wurde 1922 als staatliche Institution eingerichtet. Sie hat drei Aufgabenbereiche: Rechtsauskunft und Rechtsberatung mit praktischer Hilfeleistung, Durchführung von Sühneverfahren nach § 380 StPO, und von Güteverfahren nach § 794 ZPO.

Das bedeutet, dass die im Rahmen einer Güteverhandlung, unter Anwesenheit der Parteien(vertreter) und auf Basis der Freiwilligkeit, erzielte Vergleiche vollstreckbare Titel bilden und durch die Anbringung eines Güteantrages die Verjährung nach § 209 Abs.2 ZPO unterbrochen wird.

Die Mitarbeiterinnen der ÖRA sind fast ausschließlich ehrenamtlich tätig und sind zu annähernd 50 % Volljuristen.

Die Güteverfahren sind bisher freiwillig, d.h. der Antragsgegner braucht sich auf die Güteverhandlung nicht einzulassen, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen beinhaltet.

Bei den verhandelten Streitgegenständen handelte es sich im wesentlichen um Auseinandersetzungen wegen Mietrückständen, Scheidungsfolgen, Räumung von Wohnraum, ,,sonstige Schuldverhältnisse" und Unterhaltsforderungen.

Bei einer Erhebung aus dem Jahre 1990 konnte festgestellt werden, dass die ÖRA als recht erfolgreiche Einrichtung zu bewerten ist. Den 26 % gescheiterten Güteversuchen standen 55 % erfolgreich abgeschlossene Vergleiche gegenüber. 22 % der Verfahren hatten sich anderweitig erledigt.

2.4.2. Die Schiedsperson

In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein, Saarland und Berlin, gibt es die Einrichtung der Schiedsperson nach § 33 SchO als zuständige und obligatorische Sühne- und Vergleichsbehörde für die in § 380 StPO vorgesehenen Delikte. Nach § 12 SchO kann die Schiedsperson auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tätig werden, sofern es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt.

Der zivilrechtliche Bereich ist, gemessen an der Gesamtzahl aller durchgeführten Verhandlungen, mit 2 % (so in NRW) gering. Dennoch lässt sich feststellen, dass im Falle der Wahrnehmung der Schiedsperson auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, eine Erledigungsquote durch Vergleich von durchschnittlich ca. 60 % zu verzeichnen ist (bezogen auf NRW).

Als mögliche Gütestelle nach § 15 a -neu- EGZPO bietet sich in den o.g. Ländern die Einrichtung der Schiedspersonen geradezu an. Diese sind auf Grund ihrer Erfahrung in der Konfliktbeilegung nach § 380 StPO als qualifiziert anzusehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich in einer Vielzahl der in § 380 StPO genannten Fälle um ,,gemischte Sachen" handelt, in denen z. B. wegen einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung auch ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird.

3. Das Güteverfahren im Arbeitsgerichtsprozess

 

3.1. Inhalt der Vorschrift des § 54 ArbGG

Das Güteverfahren im arbeitsrechtlichen Prozess wird durch § 54 ArbGG geregelt. Demnach beginnt die mündliche Verhandlung mit einem Termin vor dem Vorsitzenden Richter zum Zwecke der gütlichen Einigung. Der Vorsitzende Richter hat, um eine gütliche Einigung herbeiführen zu können, das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Mit Ausnahme eidlicher Vernehmungen kann der Richter alle Handlungen vornehmen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes sofort erfolgen können (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Die Güteverhandlung soll es den streitenden Parteien ermöglichen, sich unbefangen mit einem neutralen Richter über den Rechtsstreit aussprechen zu können. Die Klage kann ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden, solange noch keine Anträge gestellt worden sind. (§ 54 Abs.2 Satz 1 ArbGG).

Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere streitige Verhandlung unmittelbar an, oder bei Hinderungsgründen ist ein baldiger Termin dafür zu bestimmen (§ 54 Abs. 4 ArbGG).

Ein erfolgreiches Ergebnis der Güteverhandlung wird in erster Linie in einem Vergleich zwischen den Parteien zu sehen sein, in Frage kommen aber auch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Verzicht auf den Anspruch durch den Kläger oder Anerkenntnis des Anspruches durch den Beklagten.

 

3.2. Bisherige Erfahrungen im arbeitsrechtlichen Güte verfahren

Die Zahl der neu eingereichten Klagen im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten, stieg von 477 788 im Jahre 1993 auf 675 637 im Jahre 1996. Dies entspricht einer Zunahme von ca. 41 %. Den größten Teil aller Verfahren, machen die Bestandsstreitigkeiten nach § 61 a ArbGG und hier insbesondere Kündigungsschutzprozesse aus (52/48 %)

Durch Vergleich wurden jeweils 43,8 (93) bzw. 40,6 % (96) der Klagen erledigt. Eine ähnlich hohe Rate trifft, auf die Erledigung auf andere Weise zu. Hierzu zählen insbesondere auch Klagerücknahmen nach § 269 ZP021. Durch streitiges Urteil wurden lediglich 7,7 % aller abgeschlossenen Verfahren erledigt.

Im Gütetermin soll sich die Erörterung des Streitverhältnisses nicht ausschließlich auf die rein juristischen Aspekte beziehen, sondern auch wirtschaftliche und soziale Aspekte der Auseinandersetzung einbeziehen. Die Erörterung kann auch über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehen und sich auf das gesamte Rechtsverhältnis der Kontrahenten oder der Beziehung einer Partei zu Dritten, etwa anderen Betriebsangehörigen, erstrecken. Die Erörterung im Gütetermin dient also in erster Linie einem Ziel: Möglichkeiten zu erkunden die zu einer gütlichen Einigung führen und damit zu einer schiedlich4riedlichen Beendigung des Rechtsstreites.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass etwa 40 % aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten im Güteverfahren erledigt werden.

Dies liest sich zunächst positiv. Für das arbeitsgerichtliche Güteverfahren erscheint aber bedeutsam, dass ca. 95 % der eingereichten Klagen vor den Arbeitsgerichten von ArbeitnehmerInnen erhoben werden. Damit liegt die Prozessführungslast typischerweise auf Seiten der Arbeitnehmer. Darin drückt sich auch die soziale Ungleichgewichtigkeit beider Seiten aus, da Arbeitgeber oftmals strittige Dinge einseitig regeln können. Sei es durch ihr Direktionsrecht oder durch schlichte Verweigerung.

Das gilt insbesondere für den o.a. größten Bereich der eingereichten Klagen, die im Rahmen des Kündigungsschutzes erhoben werden. Unabhängig von einer Vielzahl von Bestimmungen die einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorausgehen (insbes. BetrVG), bleibt zunächst die Entscheidung über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses alleine beim Arbeitgeber.

Die arbeitgeberseitig beabsichtigte Zielsetzung, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, setzen diese in aller Regel auch durch. Daran ändern auch in aller Regel die Güteverfahren vor den Arbeitsgerichten nichts. So führen die in Bestandsstreitigkeiten geschlossenen Vergleiche nur in 6 % der Fälle zu einer Weiterführung oder Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses. Mit den geschlossenen Vergleichen wird die Beendigung der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gegen Zahlung einer Abfindung, vielmehr beurkundet. Die Vergleichsmacht zwischen den Parteien scheint also auch im Güteverfahren ungleich zu Lasten der ArbeitnehmerInnen verteilt zu sein. Richter an Arbeitsgerichten sind sogar der Auffassung, dass in 60 bis 65 % der Fälle zu Unrecht gekündigt wurde und mit dem Abfindungsvergleich der Kündigungsschutz praktisch abgekauft wurde.

Das Güteverfahren führt also, jedenfalls was den Bestand von Beschäftigungsverhältnissen angeht, nicht zu einem wirklichen Vergleich i. S. eines Interessenausgleiches. Denn die ursprüngliche Zielsetzung der Streitpartei Arbeitgeber wird in den meisten Fällen dennoch erreicht. Ein Grund hierbei mag sein, dass das Unternehmen, zumindest in Betrieben mit Betriebsrat, bei seiner Entscheidung ob einE Arbeitnehmerin den Betrieb verlassen muß oder nicht, keine zwingende Rücksicht auf die Auffassung des Betriebsrats nehmen muss.

Eine andere Einschätzung ist vorzunehmen, wenn es um Klagen wegen Urlaubsansprüchen, Urlaubsentgeldansprüchen, Zeugniserteilung, Arbeitsentgelte etc. geht. Hier findet innerhalb der Güteverhandlung häufig ein echter Interessenausgleich statt. Insbesondere dann, wenn Klagen mehrere Streitgegenstände beinhalten, oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Eine besondere Rolle kommt dabei der Klarheit des jeweils vorliegenden Sachverhaltes zu. Ist dieser hinreichend deutlich, bzw. die vorliegenden Tatsachen wenig oder gar nicht bestritten, kommt es meist zu Vergleichen, die unter Aufrechterhaltung von Rechtsauffassungen, dennoch zu einer schiedlich4riedlichen Erledigung der Auseinandersetzung führen. Ein typisches Beispiel mag hierfür die Klage um eine bestimmte, höhere tarifliche Einstufung sein. Die klagende Partei (ArbeitnehmerIn) sieht ihre Tätigkeit falsch, d.h. zu niedrig bewertet und beruft sich auf den für sie gültigen Tarifvertrag. Das Interesse der beklagten Partei (Unternehmen) besteht möglicherweise gar nicht darin, dieser einen Person, die höhere Einstufung zu verweigern, sondern in den innerbetrieblichen Auswirkungen einer höheren Einstufung, nämlich den noch nicht geäußerten Ansprüchen anderer Beschäftigten. Das Ergebnis der Güteverhandlung könnte dann so aussehen, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich geschlossen wird, der zwar die höhere Einstufung beinhaltet, aber die Rechtsauffassung des Unternehmens eindeutig aufrecht erhält. In einem solchen Fall sind die beiderseitigen persönlichen Interessen dann tatsächlich ausgeglichen und M.E. angemessen berücksichtigt. Im Ergebnis ist es zu einer echten gütlichen Einigung gekommen, die dem Ziel einer integrativen, friedensstiftenden Funktion des Vergleichs entspricht.

 

3.3. Möglichkeiten der Streitbeilegung vor einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

Zur Beurteilung des Güteverfahrens im arbeitsrechtlichen Verfahren, scheint es ratsam, einen Blick auf Möglichkeiten der Streitbeilegung zu werfen die vor dem Weg zum Arbeitsgericht bestehen.

Für die Bewältigung von Konflikten die sich aus Beschäftigungsverhältnissen ergeben können, steht für eine nicht geringe Zahl der Betroffenen, zumindest in Großbetrieben, ein dichtes Netz innerbetrieblicher oder verbandlicher Organisationen zur Verfügung, die vor dem Zugang zu den Arbeitsgerichten, Möglichkeiten der Streitbeilegung bietet.

So besteht nach § 85 BetrVG für den Betriebsrat die Möglichkeit, mit Beschwerden der Beschäftigten, die sich nicht auf Rechtsansprüche beziehen, eine verbindliche Erledigung durch eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG herbeizuführen.

Unabhängig von dieser Möglichkeit, können auch Beschwerden, die sich auf Rechtsansprüche beziehen, durch den Betriebsrat dem Arbeitgeber vorgetragen werden und im Falle der Einigung eine Klage vor dem Arbeitsgericht erübrigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen ständigen Beschwerdeausschuss zu bilden (§ 86 BetrVG).

Auch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu vielen Fragen betrieblicher Konfliktfelder (etwa in §§ 87 und 99 BetrVG) führen oftmals zu Regelungen, die einer weiteren Behandlung durch die Arbeitsgerichte nicht mehr bedürfen.

Eine Ausnahme bilden hier die Mitspracherechte bei Kündigungen. Hier ist das Unternehmen, unabhängig von der Auffassung des Betriebsrates, letztlich in seiner Entscheidung frei. Ein Widerspruch des Betriebsrates unterbindet die Kündigung der/des Beschäftigten durch das Unternehmen nicht zwingend.

Aber auch unabhängig von den Einrichtungen Betriebsrat/Personalrat, die ja insbesondere in kleineren Betrieben häufig nicht anzutreffen sind, kommt der verbandlichen Beratung, sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite, eine Streitschlichtende Bedeutung zu. Die Rechtsberatung der Gewerkschaften und/oder der Arbeitgeberverbände hat vor dem Hintergrund ihrer kollektiven Vertretungsfunktion eine schlichtende, den Rechtsstreit vermeidende Funktion. Dies kann der Autor aus eigener Anschauung nur bestätigen. In zahlreichen Fällen in denen sich ArbeitnehmerInnen mit einem Anspruch gegen den Arbeitgeber um Rechtsberatung und -Vertretung wendeten, konnten die Streitigkeiten entweder im direkten Gespräch mit dem Anspruchsgegner oder unter Beteiligung des gegnerischen Verbandsvertreters beigelegt werden.

Ein besonderes Verfahren, das dem der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vorausgeht, betrifft Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis. Nach § 111(2) ArbGG, können die zuständigen Stellen (i.d.R. die Kammern) Schlichtungsausschüsse bilden, die paritätisch besetzt, über den Streitgegenstand in mündlicher Verhandlung beraten und einen Spruch fällen. Wird der Spruch nicht anerkannt, ist die Klage vor dem Arbeitsgericht möglich, das Güteverfahren entfällt allerdings in diesem Fall.

In der Regel geht also dem Verfahren vor einem Arbeitsgericht, eine relativ formalisierte (häufig erfolgreiche) Konfliktaustragung voraus. Entsprechend gelangt vor die Arbeitsgerichte nur noch derjenige Anteil, der besonders streifig ist oder die o.a. Möglichkeiten nicht gegeben sind (z.B. kein Betriebsrat, Nichtorganisiertheit der Beteiligten in Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband).

4. Vergleichende Betrachtungen

 

4.1. Direkter Vergleich

Im direkten Vergleich der beiden obligatorischen Güteverfahren, a. nach §15 a -neu- EGZPO und b. nach § 54 ArbGG, fällt zunächst die anscheinende Nichtvergleichbarkeit der beiden Vorschriften auf.

Während nach § 54 ArbGG, die obligatorische Güteverhandlung vor einem Richter stattfindet, eine Klage also bereits erhoben ist, macht § 15 a -neu- EGZPO ein obligatorisches Güteverfahren für bestimmte Streitgegenstände erst zur Bedingung einer möglichen Klageerhebung.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass § 54 ArbGG keine Einschränkungen hinsichtlich Streitwert oder Streitgegenstand kennt. Die Güteverhandlung ist in jedem Verfahren vor dem Arbeitsgericht obligatorisch. Anders hingegen § 15 a -neu- EGZPO; der Streitwert ist begrenzt auf vermögensrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Wert von DM 1000 bzw. auf bestimmte nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten (diese jedoch ohne Streitwertbegrenzung).

Hinsichtlich des zuerst genannten Unterschiedes, ist relativierend zu sehen, dass, wie bereits unter 3.3. ausgeführt, oftmals vor einer Klageerhebung vor den Arbeitsgerichten verschiedene Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben sind, und auch wahrgenommen werden. Insofern besteht M.E. eine gewisse Vergleichbarkeit hinsichtlich der Möglichkeiten vor einer Klageerhebung Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis friedlich beizulegen.

 

4.2. Vergleich nach der beabsichtigten bzw. erzielten Wirkung

 

Dem Gedanken der gütlichen Einigung, statt der prozessualen Auseinandersetzung, liegt die Überzeugung zu Grunde, dass dies der Rechtspflege dient, indem entweder Streitigkeiten vorgebeugt wird oder der Verlauf des Streits abgekürzt wird und die ,,verbitternden Nebenwirkungen" eines bis zum Urteil durchgeführten Prozesses vermieden werden.

Die gütliche Einigung soll also insbesondere, dort zur (Wieder-)herstellung des Rechtsfriedens beitragen, in denen die persönlichen und/oder sozialen Beziehungen der Parteien zueinander eine gütliche Einigung nahelegen.

Beide, hier in Rede stehenden Vorschriften, folgen diesem Gedanken. Sowohl bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie in § 15 a -neu- EGZPO, als auch in § 54 ArbGG, stehen die streitenden Parteien in einer besonderen, meist auch auf längere Dauer angelegten, sozialen Beziehung zu einander.

Beide Vorschriften beabsichtigen, für auftretende rechtliche Konflikte innerhalb dieser Sozialbeziehung, Wege der Streitschlichtung herzustellen, die einer Zerstörung dieser Beziehung entgegenwirken. Dies geht auch Eindeutig aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem o.g. Gesetzentwurf zur Aufnahme der nachbarrechtlichen Streitigkeiten hervor: ,,bei deren Beilegung im Vordergrund stehen muß, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann als durch eine gerichtliche Entscheidung."

 

4.3. Schlussfolgerungen

 

Die beiden, in ihrer Struktur und Anlage durchaus unterschiedlichen Verfahren, sind zumindest was die beschriebene Zielsetzung angeht vergleichbar.

Kritisch zu betrachten ist M.E. die geringe Flexibilität der jeweils gewählten Verfahren. (Dabei ist mir durchaus bewusst, dass die Neuregelung nach § 15 a -neu- EGZPO erst noch in der Praxis erprobt werden wird).

D.h. auf der einen Seite steht ein obligatorisches Güteverfahren nach § 54 ArbGG, dass nicht nach den Besonderheiten einer Streitigkeit differenziert, sondern erst in Anwendung kommt, nach dem eine Klage bereits erhoben worden ist.

Insbesondere im Bereich der Auseinandersetzungen um den Bestand von Arbeitsverhältnissen, führen die Vergleiche nicht zu einer etwaigen Wiederherstellung oder einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses (das geschieht nur in 6 % der Fälle), sondern die Rückkehr in den Betrieb wird unwahrscheinlich, wenn der Konflikt erst einmal vor Gericht gebracht wird. Vergleiche können daher eine Einbuße materieller Rechtspositionen beinhalten. Die möglichen, auf Verständigung basierenden Vorteile, des Vergleichsverfahrens, werden also hier durch den Versuch der Verwirklichung anderer Zielvorstellung (zügige Erledigung, Arbeitsentlastung der Gerichte etc.) verhindert. D.h. Vergleiche führen nicht zu einer integrativen Lösung des Konfliktes, sondern zu einer Abwicklung von aus dem Konflikt resultierenden Folgeproblemen, die aus einer bereits beendeten Beziehung noch übrig geblieben sind.

M.E. wäre es gerade in solchen Fällen angebracht, außer- und vorgerichtliche Streitbeilegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die eine integrative Konfliktaustragung und -Lösung möglich machen, bevor die tatsächliche Sozialbeziehung beendet ist. Im Bereich der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (vor allem bei Bestandsstreitigkeiten) wäre, insbesondere für Betriebe ohne Betriebs- bzw. Personalräte, an besondere arbeitsrechtliche Schlichtungsstellen oder betriebliche Konfliktkommissionen zu denken, die aktiviert werden sollten, bevor es zum Ausspruch von Kündigungen kommt.

Auf der anderen Seite ist M.E. auch für die geplante Neuregelung vor Beginn eines zivilrechtlichen Verfahrens, die fehlende Flexibilität in den Fällen gegeben sein, bei denen die Höhe des Streitwertes darüber entscheiden soll ob ein vor- und außergerichtliches Güteverfahren durchgeführt wird, oder nicht.

Der Hintergrund dieser, am Streitwert orientierten, Regelung scheint auch mehr die rein zahlenmäßige Entlastung der Justiz zu sein, wenn es in der Stellungnahme der Bundesregierung dazu heißt: ,,Bei solchen Streitigkeiten steht die Bedeutung der Sache in keinem angemessen Verhältnis zu dem Kosten- und Zeitaufwand eines gerichtlichen Verfahrens. Für diese Verfahren bietet sich schon deshalb die Einschaltung einer kostengünstigen Gütestelle an. Diese Vorschrift vermittelt den Eindruck einer Justiz zweiter Klasse für geringere Streitwerte. Es besteht die Befürchtung, dass sich die angestrebte Entlastung der Zivilgerichte kaum auswirken wird, da die streitenden Parteien es selbst in der Hand haben die Schlichtung erfolgreich oder erfolglos werden zu lassen, sich aber für die Rechtsuchenden eine zusätzliche Belastung ergibt und sie möglicherweise gerade unter Hinweis auf die, bei nicht ,,gütlicher" Einigung und Fortsetzung des Verfahrens vor einem Gericht, auf sie zukommenden Kosten in einen Vergleich gedrängt fühlen.

Es käme also darauf an, Streitbeilegungsmechanismen zu kodifizieren, die für verschiedene Konfliktbereiche ein flexibles und annähernd adäquates Mittel darstellen, um den Streit zwischen den Beteiligten zu erledigen.

 

5. Andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung und weitere mögliche Tatbestände

 

5.1. Andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung

Der oben vorgenommene Vergleich zwischen der vorgesehenen Neuregelung im Zivilprozessrecht mit dem des Arbeitsgerichtsverfahrens, zeigt M.E. wie schwierig im einzelnen die Beurteilung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreites ist. Insbesondere im Hinblick auf Ort, Art und Zeitpunkt eines Güteverfahrens kann diese durchaus schwankend oder gar zwiespältig sein.

Wenn auch im Grundsatz die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits als optimale Form der Konfliktbewältigung gesehen werden kann, bleibt aber dennoch Skepsis, wenn dieser schiedlich4riedlich Abschluss eines Rechtsstreites durch, wie auch immer geartete, institutionelle, strukturelle oder durch faktische Zwänge herbeigeführt oder gefördert wird. Das Ziel der gütlichen Einigung wird erst dann erreicht, wenn die am Konflikt beteiligten Parteien selbst zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Einigung das Ergebnis ihres eigenen, frei gefassten Entschlusses ist und dass sie mit ihm zufrieden sein können.

Die Regelungen im ArbGG und die vorgesehene Änderung der EGZPO gehen in diese Richtung. Aber neben obligatorischen Güteverfahren vor bzw. zu Beginn der Gerichtsverhandlung, gibt es M.E. einen breiten Strauß von möglichen weiteren Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung, die in ihrer Wahrnehmung den Konfliktparteien freigestellt werden sollten und neben den bereits vorgesehen obligatorischen, gleichberechtigt kodifiziert werden sollten.

Beispielhaft seien hier genannt:

Die Vermittlertätigkeit von Rechtsanwälten und/oder Notaren z.B. durch Mediation, die Wahrnehmung von Schiedsgerichten, die Vermittlung durch Verbraucherverbände, Schlichtungsstellen einzelner Branchen oder die Einrichtung von paritätisch besetzten Ausschüssen ( so z.B. in den Niederlanden für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen).

 

5.2. Weitere mögliche Tatbestände

Sowohl in der Begründung des Gesetzentwurfs, als auch in der Debatte im Deutschen Bundestag1 ist angedeutet wurden, dass bei Bewährung der Neuregelung, weitere bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in deren Anwendungsbereich einbezogen werden könnten.

Gedacht wird dabei insbesondere an Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und von Verbrauchern. Aber auch die Aufnahme von Streitigkeiten die in der Regel von der Erhebung eines Sachverständigenbeweises abhängen, wie z.B. bei Arzthaftungsprozessen, Bauprozessen und Streitigkeiten wegen Honoraransprüchen aus Gebührenordnungen wird in der Entwurfsbegründung als Gegenstand des obligatorischen Güteverfahrens für die Zukunft ins Auge gefasst.

Denkbar wären aber auch, Streitigkeiten zwischen Verwandten und sonstigen Mitgliedern einer Familie, zwischen Gesellschaftern, wegen Forderungen von Handwerkern sowie bei Unterhaltsstreitigkeiten. Oftmals geht es bei derartigen Streitigkeiten lediglich um die Feststellung bestimmter Rechengrößen (etwa um die Höhe eines zu zahlenden Unterhalts). Nicht selten sind die streitenden Parteien bereit, dem Vorschlag von (einer) unabhängigen, rechts- und sachkundigen dritten Person(en) zu folgen, ohne dass der Konflikt in Form eines Gerichtsprozesses ausgetragen werden soll.

Literaturverzeichnis

 

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Alternativen in der Justiz, Hrg. Bundesregierung, Bonn

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Alternativen in der Justiz, Hrg. Bundesregierung, Bonn

Siegel, Otmar, Alternativen zur Justiz: Der Schiedsmann, in:

Alternativen in der Justiz, Hrg. Bundesregierung, Bonn

 

Abkürzungsverzeichnis

 

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

d.h. das heisst

E Entwurf

EGZPO Gesetz betreffend die Einführung der ZPO Hrg. Herausgeber

HWK Handwerkskammer

i.d.R. in der Regel

i.F. im Folgenden

i.S. im Sinne

IHK Industrie- und Handelskammer

M.E. meines Erachtens

NGG Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten

NRW Nordrhein-Westfalen

o.a. oben ausgeführt

o.g. oben genannt(e)

ÖRA Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleich stelle

SchO Schiedsmannordnung

StPO Strafprozeßordnung

Vgl. Vergleiche

z.B. zum Beispiel

zit.n. zitiert nach

ZPO Zivilprozessordnung