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1.0 Geltungsbereich und Begriff

1.1 Entstehungsgeschichte des Abfallgesetzes

2.0 Wiederholung der Abfallbegriffe

2.1 Konsequenzen des neuen Abfallbegriffes

3.0 Grundsätze der Abfallentsorgung (Abfallbeseitigung)

3.1 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

4.0 Produktverantwortung

 

     

  1. Geltungsbereich und Begriff
Im Sinne des Abfallgesetzes sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der jeweilige Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Also subjektiver und objektiver Abfallbegriff.

Beim subjektiven Abfallbegriff ist die Bestimmung einer Sache als Abfall bei vorhandenem Entledigungswille problemlos. Dagegen bildet der objektive Abfallbegriff und damit die Beseitigung einer Sache als Abfall ein Problem, da der Entledigungswille hier nur geboten sein kann wenn die Sache kein Wirtschaftsgut mehr darstellt oder keinen Wert mehr hat. Der selbe Stoff kann also je nach Wirtschaftslage (steigende oder fallende Rohstoffpreise) ein Wirschaftsgut (Abfall) darstellen oder auch nicht.

Das Abfallgesetz findet keine Anwendung auf nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigenden Stoffe, auf Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, nicht gefaßte gasförmige Stoffe, Stoffe die in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden und Kampfmittel.

 
 

1.1 Entstehungsgeschichte des Abfallgesetzes

Das Abfallgesetz trat am 1. November 1986 in Kraft. Durch das neue Abfallgesetz wurde das Abfallbeseitigungsgesetz aus dem Jahre 1972 abgelöst und das Altölgesetz weitgehend aufgehoben. Am 7. Oktober 1996 wurde nun das geltende Abfallgesetz durch das vollständige in Kraft tretende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz entscheidend verändert. Im Vordergrund stehen hierbei:

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist in das neu erlassene Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (GVVB) eingebettet. Das GVVB ist als Artikelgesetz angelegt und beinhaltet insgesamt 13 Artikel. Die folgenden Artikel 2-11 beziehen sich auf die notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen. Artikel 12 GVVB beinhaltet die Übergangsregelungen, Artikel 13 das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

 

2.0 Wiederholung der Abfallbegriffe

Nach den vorhergegangenen Begriffsbestimmungen (AbfG §1 Abs.1 Satz1) war Abfall: Eine bewegliche Sache der sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff).

In der Vergangenheit bestanden Schwierigkeiten vor allem in dem subjektiven Element des Abfallbegriffes. Entscheidend ist also der Wille des Besitzers zur Entsorgung, soll eine Sache aber verwertet werden so ist sie nicht als Abfall zu sehen. Fehlt nun der Entledigungswille, so war die Sache nicht als Abfall sondern als Wirtschaftsgut zu betrachten. Regelungs- und Überwachungsinstrumente anderer Gesetzte (§5 Abs.1 Nr.3 BImSchG bspw.) können nur ein Teil der durch Verwendung des subjektiven Abfallbegriffs im Abfallgesetz entstehende Probleme auffangen. Abfallgesetze können letztlich nur dann greifen, wenn begrifflich klar definiert ist wann Abfall vorliegt. Die Änderungen im neuen KrW-/AbfG sehen wie folgt aus:

Nach §3 Abs.1 Satz1 KrW/AbfG sind Abfälle:

 
Nach §3 Abs.3 KrW/AbfG wird der Entledigungswille im Sinne des Abs.1 für bewegliche Sachen fingiert, Werden bewegliche Sachen nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet und sind sie aufgrund ihres konkreten Zustandes zur Gefährdung des Gemeinwohls geeignet, ist nach §3 Abs.4 KrW/AbfG eine Verwendung oder Beseitigung zur Gefahrenabwehr erforderlich.

In §2 KrW/AbfG wird der Geltungsbereich des Gesetztes nach Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geregelt. Ferner werden in Abs.2 die Ausnahmen beschrieben für welche das KrW/AbfG nicht gilt (vergl. S.2 kursiv), sowie für Abfälle aus bestimmten Bereichen, z.B. Bergbau.

Durch den neuen Abfallbegriff werden die in der Produktion anfallenden Kuppelprodukte und auch die verwertbaren Wirtschaftsgüter dem Regelbereich des Abfallrechts unterworfen. Zu den Abfällen zählen jetzt Metallspäne ebenso wie auch alte Zeitungen oder Autos.

 

  1. Konsequenzen des neuen Abfallbegriffes
Nach dem neuen KrW/AbfG gibt es demnach nur noch zwei zu bewertende Bereiche. Zum einen sind dies die Abfälle zu anderen die Produkte. Soweit eine bewegliche Sache als Abfall (§3 Abs.1 Satz 1 KrW/AbfG) zu betrachten ist, muß eine weitere Einteilung anhand des Kriteriums ihrer Verwertbarkeit erfolgen. (§3 Abs.1 Satz 2 KrW/AbfG) Gemäß §10 KrW/AbfG sind Abfälle die nicht verwertet werden können dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohl der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Abfälle unterliegen strengeren Vorschriften, als Abfälle die zu Verwertung vorgesehen sind. Die Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung oder zur Verwertung tritt in den Vordergrund.

Die Zuordnung erfolgt nicht anhand der abstrakten Verwertbarkeit, sondern hängt von der Zuführung zu einer konkreten Verwertung ab. Verwertet werden können also nur Abfälle die tatsächlich zur Verwertung vorgesehen sind. Kann der Abfall keiner konkreten Verwertung zugeführt werden, so muß dieser Abfall beseitigt werden. Im Zweifel muß der Besitzer des Abfalls konkrete Verwertungsmaßnahmen vorweisen müssen, andernfalls kann er zur Beseitigung des Abfalls verpflichtet werden.

 Abfälle zur Beseitigung

Überwachungsbedürftige Besonders überwachungsbedürftige

- § 42 - § 43

Fakultatives Nachweisverfahren Obligatorisches Nachweisverfahren

 
 Abfälle zur Verwertung

Überwachungsbedürftige Besonders überwachungsbedürftige

- § 45 - § 46

Fakultatives Nachweisverfahren Obligatorisches Nachweisverfahren

 

Fakultative Nachweisverfahren sind wie der Name schon sagt freiwillig durchzuführen, obligatorische Nachweisverfahren verpflichten den Besitzer des Abfalls das notwendige Nachweisverfahren durchzuführen.
 
 

3.0 Grundsätze der Abfallentsorgung (Abfallbeseitigung)

§ 2 Abs. 1 Grundsatz AbfG (§ 10 Abs. 1, 3 & 4 KrW/AbfG)

Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit § 13 nichts anderes zuläßt.

Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere dadurch, daß

§ 10 Abs. 1, 3 & 4 Grundsätze der allgemeinwohlvertr. Abfallbeseitigung    
  1. Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Das KrW/AbfG fordert den Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung.

§ 4 Abs. 1 KrW/AbfG (= § 1a AbfG)

Abfälle sind

Zudem enthält § 9 KrW/AbfG (Pflichten der Anlagenbetreiber = § 1a AbfG) einen Verweis auf das BImSchG (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 22 Abs. 1). Hier werden die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen beschrieben. Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden.

Gesondert werden die zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Abfallvermeidung nach § 4 Abs. 2 KrW/AbfG geregelt. Hervor geht die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktion und ein auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumentenverhalten. Des weiteren beschreibt § 4 Abs. 3 KrW/AbfG den Begriff der stofflichen Verwertung, wobei darunter

Basis für die stoffliche Verwertung ist die Nutzung des Abfalles und nicht die Beseitigung. Die Art der Durchsetzung ist von der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens abhängig.

§ 4 Abs. 4 KrW/AbfG erklärt den Begriff der energetischen Verwertung von Abfällen. Die Bundesregierung kann für einzelne Abfallarten die umweltverträgliche Verwendungsart durch die Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 KrW/AbfG bestimmen, beispielsweise durch die Vorgabe von Quoten. Bei keinem Vorliegen einer Rechtsverordnung greift § 6 Abs. 2 KrW/AbfG wonach eine energetische Verwertung nur dann in Frage kommt, wenn

§ 4 Abs. 5 KrW/AbfG beinhaltet das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hohl- und Bringsysteme, Befördern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung. § 5 Abs. 4, 5 beschreiben die Grenzen der Verwertungspflicht. Eine Verwertung (stofflich, energetisch) hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen, sie muß technisch möglich sein und wirtschaftlich zumutbar soweit ein Markt für den gewonnenen Stoff vorhanden ist. Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn
  1. Produktverantwortung
Die an ein Produkt zu stellende Anforderungen zur Abfallvermeidung und -verwertung ergeben sich aus den §§ 22 ff KrW/AbfG. Um eine abfallarme Gestaltung und Herstellung von Produkten zu erreichen, werden Industrie und Handel zu einer neuen Produktverantwortung aufgefordert. Diese Produktverantwortung soll zur Entwicklung und Produktion umweltverträglicher Erzeugnisse beitragen und damit zur Schließung von Stoffkreisläufen führen. Angestrebt wird eine Entwicklung von Produkten, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und reparaturfreundlich sind, umweltverträglich verwertet und beseitigt werden können, etwa durch Verzicht auf schwer abbaubare Stoffe.

Weitere Pflichten zur Abfallvermeidung und -verwertung werden aufgrund der §§ 23 und 24 KrW/AbfG noch zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten. So erlaubt beispielsweise § 23 KrW/AbfG, daß zur Durchsetzung der Produktverantwortung bestimmte Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen durch Rechtsverordnungen bestimmt werden. Es kann die Beschaffenheit der Verpackung bestimmt werden, auch kann die Kennzeichnung verpflichtet oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse untersagt werden. Durch Rechtsverordnungen können darüber hinaus Rücknahme- und Rückgabepflichten des Herstellers oder Vertreibers für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen werden. Die Nachweispflicht über die Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle kann zugeordnet werden.

 
 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft § 4 KrW/AbfG
  1. Abfälle sind:
Abfälle zur Beseitigung

Überwachungsbedürftige Besonders überwachungsbedürftige

- § 42 - § 43

Fakultatives Nachweisverfahren Obligatorisches Nachweisverfahren

 Abfälle zur Verwertung

Überwachungsbedürftige Besonders überwachungsbedürftige

- § 45 - § 46

Fakultatives Nachweisverfahren Obligatorisches Nachweisverfahren

   

  1. Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumentenverhalten
  2. Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter der Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
  3. Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff, vom Vorrang der energetischen Verwertung unberührt bleibt die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die Verwertung oder die Behandlung ausgerichtet ist.
  4. Die Kreislaufwirtschaft umfaßt auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hohl- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung.