#!/usr/bin/perl
print qq§Content-Type: text/html
§;
Inhaltsverzeichnis
(Gliederung)
1.0 Geltungsbereich
und Begriff
1.1 Entstehungsgeschichte
des Abfallgesetzes
2.0 Wiederholung
der Abfallbegriffe
2.1 Konsequenzen
des neuen Abfallbegriffes
3.0 Grundsätze
der Abfallentsorgung (Abfallbeseitigung)
3.1 Grundsätze
der Kreislaufwirtschaft
4.0 Produktverantwortung
-
Geltungsbereich und
Begriff
Im Sinne des Abfallgesetzes
sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der jeweilige Besitzer
entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit geboten ist. Also subjektiver und objektiver Abfallbegriff.
Beim subjektiven
Abfallbegriff ist die Bestimmung einer Sache als Abfall bei vorhandenem
Entledigungswille problemlos. Dagegen bildet der objektive Abfallbegriff
und damit die Beseitigung einer Sache als Abfall ein Problem, da der Entledigungswille
hier nur geboten sein kann wenn die Sache kein Wirtschaftsgut mehr darstellt
oder keinen Wert mehr hat. Der selbe Stoff kann also je nach Wirtschaftslage
(steigende oder fallende Rohstoffpreise) ein Wirschaftsgut (Abfall) darstellen
oder auch nicht.
Das Abfallgesetz
findet keine Anwendung auf nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und
dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigenden Stoffe, auf Kernbrennstoffe und
sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, nicht gefaßte
gasförmige Stoffe, Stoffe die in Gewässer oder Abwasseranlagen
eingeleitet oder eingebracht werden und Kampfmittel.
1.1 Entstehungsgeschichte
des Abfallgesetzes
Das Abfallgesetz
trat am 1. November 1986 in Kraft. Durch das neue Abfallgesetz wurde das
Abfallbeseitigungsgesetz aus dem Jahre 1972 abgelöst und das Altölgesetz
weitgehend aufgehoben. Am 7. Oktober 1996 wurde nun das geltende Abfallgesetz
durch das vollständige in Kraft tretende Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz entscheidend verändert. Im Vordergrund stehen hierbei:
-
geänderte Abfallbegriffe
-
Grundsätze zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft
-
Grundpflichten in der
Kreislaufwirschaft
-
geänderte Anforderungen
an die Betriebsorganisation
Das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz ist in das neu erlassene Gesetz zur Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen (GVVB) eingebettet. Das GVVB ist als
Artikelgesetz angelegt und beinhaltet insgesamt 13 Artikel. Die folgenden
Artikel 2-11 beziehen sich auf die notwendigen Folgeänderungen in
anderen Gesetzen.
-
Bundes-Immisionsschutzgesetz
(BImSchG) §§ 5, 33 und 34
-
Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
-
Düngemittelgesetz
-
Strafgesetzbuch
-
Chemikaliengesetz
-
Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 12 GVVB beinhaltet
die Übergangsregelungen, Artikel 13 das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
2.0 Wiederholung
der Abfallbegriffe
Nach den vorhergegangenen
Begriffsbestimmungen (AbfG §1 Abs.1 Satz1) war Abfall: Eine bewegliche
Sache der sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff),
oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff).
In der Vergangenheit
bestanden Schwierigkeiten vor allem in dem subjektiven Element des Abfallbegriffes.
Entscheidend ist also der Wille des Besitzers zur Entsorgung, soll eine
Sache aber verwertet werden so ist sie nicht als Abfall zu sehen. Fehlt
nun der Entledigungswille, so war die Sache nicht als Abfall sondern als
Wirtschaftsgut zu betrachten. Regelungs- und Überwachungsinstrumente
anderer Gesetzte (§5 Abs.1 Nr.3 BImSchG bspw.) können nur ein
Teil der durch Verwendung des subjektiven Abfallbegriffs im Abfallgesetz
entstehende Probleme auffangen. Abfallgesetze können letztlich nur
dann greifen, wenn begrifflich klar definiert ist wann Abfall vorliegt.
Die Änderungen im neuen KrW-/AbfG sehen wie folgt aus:
Nach §3 Abs.1
Satz1 KrW/AbfG sind Abfälle:
-
alle beweglichen Sachen
-
die unter Anhang I aufgeführten
Gruppen entfallen
-
derer sich ihr Besitzer
entledigt, entledigen will oder muß
Nach §3 Abs.3
KrW/AbfG wird der Entledigungswille im Sinne des Abs.1 für bewegliche
Sachen fingiert,
-
die bei der Energieumwandlung,
Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder
bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen
Handlung darauf gerichtet ist, oder
-
deren ursprüngliche
Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein
neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Werden bewegliche Sachen
nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet
und sind sie aufgrund ihres konkreten Zustandes zur Gefährdung des
Gemeinwohls geeignet, ist nach §3 Abs.4 KrW/AbfG eine Verwendung oder
Beseitigung zur Gefahrenabwehr erforderlich.
In §2 KrW/AbfG
wird der Geltungsbereich des Gesetztes nach Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen geregelt. Ferner werden in Abs.2 die Ausnahmen
beschrieben für welche das KrW/AbfG nicht gilt (vergl. S.2 kursiv),
sowie für Abfälle aus bestimmten Bereichen, z.B. Bergbau.
Durch den neuen Abfallbegriff
werden die in der Produktion anfallenden Kuppelprodukte und auch die verwertbaren
Wirtschaftsgüter dem Regelbereich des Abfallrechts unterworfen. Zu
den Abfällen zählen jetzt Metallspäne ebenso wie auch alte
Zeitungen oder Autos.
-
Konsequenzen des
neuen Abfallbegriffes
Nach dem neuen KrW/AbfG
gibt es demnach nur noch zwei zu bewertende Bereiche. Zum einen sind dies
die Abfälle zu anderen die Produkte.
-
Alle Stoffe und Gegenstände
die nicht Produkte sind unterliegen der allgemeinen Überwachung durch
die zuständige Behörde (vergl. §40 KrW/AbfG)
-
Die schwierige Abgrenzung
zwischen Abfall und Wirtschaftsgut wird auf die Abgrenzung zwischen Produkt
und Abfall verlagert.
-
Für die Bestimmung
des Abfalles ist es nicht mehr notwendig zu wissen ob ein anderer den Stoff
noch verwerten oder verwenden kann. Die in Anhang I des KrW/AbfG genannten
Stoffe sind grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren, wenn sich der
Besitzer der Stoffe entledigt, d.h. einem der in den Anhängen II
A, oder II B genannten Verfahren zuführt.
Soweit eine bewegliche
Sache als Abfall (§3 Abs.1 Satz 1 KrW/AbfG) zu betrachten ist, muß
eine weitere Einteilung anhand des Kriteriums ihrer Verwertbarkeit erfolgen.
(§3 Abs.1 Satz 2 KrW/AbfG)
-
Abfälle zur Verwertung
sind Abfälle, die verwertet werden
-
Abfälle zur Beseitigung
sind Abfälle , die nicht verwertet werden
Gemäß §10
KrW/AbfG sind Abfälle die nicht verwertet werden können dauerhaft
aus der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohl
der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Abfälle unterliegen strengeren
Vorschriften, als Abfälle die zu Verwertung vorgesehen sind. Die Abgrenzung
von Abfällen zur Beseitigung oder zur Verwertung tritt in den Vordergrund.
Die Zuordnung erfolgt
nicht anhand der abstrakten Verwertbarkeit, sondern hängt von der
Zuführung zu einer konkreten Verwertung ab. Verwertet werden können
also nur Abfälle die tatsächlich zur Verwertung vorgesehen sind.
Kann der Abfall keiner konkreten Verwertung zugeführt werden, so muß
dieser Abfall beseitigt werden. Im Zweifel muß der Besitzer des Abfalls
konkrete Verwertungsmaßnahmen vorweisen müssen, andernfalls
kann er zur Beseitigung des Abfalls verpflichtet werden.
Abfälle
zur Beseitigung
Überwachungsbedürftige
Besonders überwachungsbedürftige
- § 42 - §
43
Fakultatives Nachweisverfahren
Obligatorisches Nachweisverfahren
Abfälle
zur Verwertung
Überwachungsbedürftige
Besonders überwachungsbedürftige
- § 45 - §
46
Fakultatives Nachweisverfahren
Obligatorisches Nachweisverfahren
Fakultative Nachweisverfahren
sind wie der Name schon sagt freiwillig durchzuführen, obligatorische
Nachweisverfahren verpflichten den Besitzer des Abfalls das notwendige
Nachweisverfahren durchzuführen.
3.0 Grundsätze
der Abfallentsorgung (Abfallbeseitigung)
§ 2 Abs. 1 Grundsatz
AbfG (§ 10 Abs. 1, 3 & 4 KrW/AbfG)
Abfälle, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit
§ 13 nichts anderes zuläßt.
Sie sind so zu entsorgen,
daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
dadurch, daß
-
die Gesundheit der Menschen
gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt,
-
Nutztiere, Vögel,
Wild und Fische gefährdet,
-
Gewässer, Boden
und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt,
-
schädlich Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeiführt,
-
die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt,
-
sonst die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird
§ 10 Abs. 1, 3
& 4 Grundsätze der allgemeinwohlvertr. Abfallbeseitigung
-
Abfälle die nicht
verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen
und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen
-
Abfälle sind im
Inland zu beseitigen
-
Grundsätze der
Kreislaufwirtschaft
Das KrW/AbfG fordert
den Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung.
§ 4 Abs. 1 KrW/AbfG
(= § 1a AbfG)
Abfälle sind
-
in erster Linie zu vermeiden,
insbesondere durch die Verminderung ihrer Mange und Schädlichkeit
-
in zweiter Linie stofflich
zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen.
Zudem enthält §
9 KrW/AbfG (Pflichten der Anlagenbetreiber = § 1a AbfG) einen Verweis
auf das BImSchG (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 22 Abs. 1). Hier werden
die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen beschrieben. Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
daß Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden.
Gesondert werden
die zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Abfallvermeidung nach
§ 4 Abs. 2 KrW/AbfG geregelt. Hervor geht die anlageninterne Kreislaufführung
von Stoffen, die abfallarme Produktion und ein auf den Erwerb von abfall-
und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumentenverhalten. Des weiteren
beschreibt § 4 Abs. 3 KrW/AbfG den Begriff der stofflichen Verwertung,
wobei darunter
-
die Substitution von
Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen
-
oder die Nutzung der
stofflichen Eigenschaften der Abfällen zu verstehen ist.
Basis für die stoffliche
Verwertung ist die Nutzung des Abfalles und nicht die Beseitigung. Die
Art der Durchsetzung ist von der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens abhängig.
§ 4 Abs. 4 KrW/AbfG
erklärt den Begriff der energetischen Verwertung von Abfällen.
Die Bundesregierung kann für einzelne Abfallarten die umweltverträgliche
Verwendungsart durch die Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.
1 KrW/AbfG bestimmen, beispielsweise durch die Vorgabe von Quoten. Bei
keinem Vorliegen einer Rechtsverordnung greift § 6 Abs. 2 KrW/AbfG
wonach eine energetische Verwertung nur dann in Frage kommt, wenn
-
der Heizwert des einzelnen
Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11000 kj/kg beträgt,
-
ein mindestens 75% iger
Feuerwirkungsgrad erzielt wird,
-
entstehende Wärme
selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird,
-
die im rahmen dieser
Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere
Behandlung abgelagert werden können.
§ 4 Abs. 5 KrW/AbfG
beinhaltet das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch
Hohl- und Bringsysteme, Befördern und Behandeln von Abfällen
zur Verwertung. § 5 Abs. 4, 5 beschreiben die Grenzen der Verwertungspflicht.
Eine Verwertung (stofflich, energetisch) hat ordnungsgemäß und
schadlos zu erfolgen, sie muß technisch möglich sein und wirtschaftlich
zumutbar soweit ein Markt für den gewonnenen Stoff vorhanden ist.
Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn
-
das Ziel der Schonung
der natürlichen Ressourcen
-
die einzusetzende oder
zu gewinnende Energie
-
die Anreicherung von
Schadstoffen in Erzeugnissen Grundsätze der, Abfällen zur Verwertung
oder daraus gewonnenen Erzeugnissen keine umweltverträgliche Lösung
darstellt
-
Produktverantwortung
Die an ein Produkt zu
stellende Anforderungen zur Abfallvermeidung und -verwertung ergeben sich
aus den §§ 22 ff KrW/AbfG. Um eine abfallarme Gestaltung und
Herstellung von Produkten zu erreichen, werden Industrie und Handel zu
einer neuen Produktverantwortung aufgefordert. Diese Produktverantwortung
soll zur Entwicklung und Produktion umweltverträglicher Erzeugnisse
beitragen und damit zur Schließung von Stoffkreisläufen führen.
Angestrebt wird eine Entwicklung von Produkten, die mehrfach verwendbar,
technisch langlebig und reparaturfreundlich sind, umweltverträglich
verwertet und beseitigt werden können, etwa durch Verzicht auf schwer
abbaubare Stoffe.
Weitere Pflichten
zur Abfallvermeidung und -verwertung werden aufgrund der §§ 23
und 24 KrW/AbfG noch zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten. So erlaubt
beispielsweise § 23 KrW/AbfG, daß zur Durchsetzung der Produktverantwortung
bestimmte Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen durch Rechtsverordnungen
bestimmt werden. Es kann die Beschaffenheit der Verpackung bestimmt werden,
auch kann die Kennzeichnung verpflichtet oder das Inverkehrbringen bestimmter
Erzeugnisse untersagt werden. Durch Rechtsverordnungen können darüber
hinaus Rücknahme- und Rückgabepflichten des Herstellers oder
Vertreibers für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen werden. Die Nachweispflicht
über die Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen
Abfälle kann zugeordnet werden.
Grundsätze
der Kreislaufwirtschaft § 4 KrW/AbfG
-
Abfälle
sind:
-
in
erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge
und Schädlichkeit
-
in
zweiter Linie stofflich zu Verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu
nutzen
Abfälle zur
Beseitigung
Überwachungsbedürftige
Besonders überwachungsbedürftige
- § 42 - §
43
Fakultatives Nachweisverfahren
Obligatorisches Nachweisverfahren
Abfälle
zur Verwertung
Überwachungsbedürftige
Besonders überwachungsbedürftige
- § 45 - §
46
Fakultatives Nachweisverfahren
Obligatorisches Nachweisverfahren
-
Maßnahmen zur
Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung
von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb
abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumentenverhalten
-
Die stoffliche Verwertung
beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen
aus Abfällen oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle
für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit
Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung
liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter der
Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen,
der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht
in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
-
Die energetische Verwertung
beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff, vom Vorrang
der energetischen Verwertung unberührt bleibt die thermische Behandlung
von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll. Für
die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend
vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art
und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung
anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck
auf die Verwertung oder die Behandlung ausgerichtet ist.
-
Die Kreislaufwirtschaft
umfaßt auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln
durch Hohl- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von
Abfällen zur Verwertung.